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   EuGH, 23.04.1991 - C-297/89   

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https://dejure.org/1991,1596
EuGH, 23.04.1991 - C-297/89 (https://dejure.org/1991,1596)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.1991 - C-297/89 (https://dejure.org/1991,1596)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 1991 - C-297/89 (https://dejure.org/1991,1596)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Ryborg

    Richtlinie 83/182 des Rates, Artikel 7 Absatz 1
    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel - Gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie 83/182 - Begriff - Kriterien zur Bestimmung

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Ryborg

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des "gewöhnlichen Wohnsitzes" i. S. des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 83/182/EWG über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel ; Vorübergehende Einfuhr eines Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken; Ständiger ...

  • Judicialis

    Richtlinie 83/182/EWG Art. 7 Abs. 1; ; Richtlinie 83/182/EWG Art. 10 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 83/182 Art. 7 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Gewöhnlicher Wohnsitz im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Richtlinie 83/182/EWG - Vorübergehende Einfuhr eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung - Gewöhnlicher Wohnsitz - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Absprache.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1992, 122
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.07.1988 - 127/86

    Strafverfahren gegen Ledoux

    Auszug aus EuGH, 23.04.1991 - C-297/89
    13 Die Bestimmungen der Richtlinie 83/182 sind deshalb unter Berücksichtigung der mit der Harmonisierung im Mehrwertsteuerbereich verfolgten grundlegenden Ziele wie unter anderem der Förderung der Freizuegigkeit und des freien Warenverkehrs sowie des Verbots der Doppelbesteuerung auszulegen (Urteile vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84, Profant, Slg. 1985, 3237, Randnr. 25, und vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86, Ledoux, Slg. 1988, 3741, Randnr. 11).
  • EuGH, 20.09.1988 - 31/87

    Beentjes / Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 23.04.1991 - C-297/89
    37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87, Beentjes, Slg. 1988, 4635, Randnr. 40) können sich einzelne gegenüber dem Staat nur auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen.
  • EuGH, 13.11.1990 - C-216/89

    Reibold / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 23.04.1991 - C-297/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung auf anderen Gebieten des Gemeinschaftsrechts ist nämlich der gewöhnliche Wohnsitz als der Ort zu verstehen, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (vgl. Urteile vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 13/73, Angenieux, Slg. 1973, 935, vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 284/87, Schäflein/Kommission, Slg. 1988, 4475, und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-216/89, Reibold, Slg. 1990, I-4163).
  • EuGH, 03.10.1985 - 249/84

    Ministère public / Profant

    Auszug aus EuGH, 23.04.1991 - C-297/89
    13 Die Bestimmungen der Richtlinie 83/182 sind deshalb unter Berücksichtigung der mit der Harmonisierung im Mehrwertsteuerbereich verfolgten grundlegenden Ziele wie unter anderem der Förderung der Freizuegigkeit und des freien Warenverkehrs sowie des Verbots der Doppelbesteuerung auszulegen (Urteile vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84, Profant, Slg. 1985, 3237, Randnr. 25, und vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86, Ledoux, Slg. 1988, 3741, Randnr. 11).
  • EuGH, 14.07.1988 - 284/87

    Schäflein / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.04.1991 - C-297/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung auf anderen Gebieten des Gemeinschaftsrechts ist nämlich der gewöhnliche Wohnsitz als der Ort zu verstehen, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (vgl. Urteile vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 13/73, Angenieux, Slg. 1973, 935, vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 284/87, Schäflein/Kommission, Slg. 1988, 4475, und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-216/89, Reibold, Slg. 1990, I-4163).
  • EuGH, 12.07.1973 - 13/73

    Angenieux / Hakenberg

    Auszug aus EuGH, 23.04.1991 - C-297/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung auf anderen Gebieten des Gemeinschaftsrechts ist nämlich der gewöhnliche Wohnsitz als der Ort zu verstehen, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (vgl. Urteile vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 13/73, Angenieux, Slg. 1973, 935, vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 284/87, Schäflein/Kommission, Slg. 1988, 4475, und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-216/89, Reibold, Slg. 1990, I-4163).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-262/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES IM RAHMEN DER

    Die griechische Regierung trägt unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943) vor, der gewöhnliche Wohnsitz sei der Ort, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt habe, so dass alle in diesem Zusammenhang erheblichen Tatsachen zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes zu berücksichtigen seien.

    Als gewöhnlicher Wohnsitz ist daher der Ort zu verstehen, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (Urteil Ryborg, Randnr. 19).

    Dabei sind alle erheblichen Tatsachen im Hinblick auf die Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes als ständigen Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen (Urteil Ryborg, Randnr. 20), d. h. insbesondere die körperliche Anwesenheit des Betroffenen, diejenige seiner Familienangehörigen, die Einrichtung einer Wohnung, der Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder, der Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten, der Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen, und der Ort, an dem verwaltungsmäßige Beziehungen zu den staatlichen Stellen und den gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen, soweit diese Faktoren den Willen des Betroffenen zum Ausdruck bringen, dem Ort, an dem die Bindungen bestehen, aufgrund einer Kontinuität, die aus einer Lebensgewohnheit und aus der Entwicklung normaler sozialer und beruflicher Beziehungen folgt, eine gewisse Beständigkeit zu verleihen.

    Sie verpflichtet sie nicht, sich in jedem Einzelfall, in dem die Anwendung der Richtlinie mit Schwierigkeiten verbunden ist, abzusprechen (Urteil Ryborg, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99

    Louloudakis

    L 105, S. 59.4: - Slg. 1997, I-5981.5: - Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 19 mit weiteren Nachweisen).

    6: - Urteil in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, zitiert in Fußnote 4, Randnr. 20).

    7: - Urteil in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, zitiert in Fußnote 4, Randnr. 25).

    9: - Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-90/97 (Swaddling Slg. 1999, I-1075, Randnr. 29.) 10: - Urteil in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 30 bis 35).

    16: - Urteil in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, zitiert in Fußnote 4, Randnr. 13).

  • EuGH, 26.04.2007 - C-392/05

    Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 -

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 7 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105, S. 59), der den Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes in einer Art. 6 der Richtlinie 83/183 entsprechenden Weise definiert, bereits entschieden, dass die Kriterien für die Bestimmung dieses Begriffs sowohl auf die berufliche und persönliche Bindung einer Person an einen bestimmten Ort als auch auf die Dauer dieser Bindung abstellen und dass sie deshalb kumulativ zu prüfen sind (vgl. Urteile vom 23. April 1991, Ryborg, C-297/89, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 19, und Louloudakis, Randnr. 51).

    Der gewöhnliche Wohnsitz ist als der Ort zu verstehen, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (vgl. entsprechend Urteile Ryborg, Randnr. 19, und Louloudakis, Randnr. 51).

    Zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes als des ständigen Mittelpunkts der Interessen des Betroffenen sind alle erheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. Urteil Ryborg, Randnr. 20), d. h. insbesondere die körperliche Anwesenheit des Betroffenen, diejenige seiner Familienangehörigen, die Einrichtung einer Wohnung, der Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder, der Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten, der Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen, und der Ort, an dem die verwaltungsmäßigen Beziehungen zu den staatlichen Stellen und den gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen, soweit diese Faktoren den Willen des Betroffenen zum Ausdruck bringen, dem Ort, an dem die Bindungen bestehen, aufgrund einer Kontinuität, die aus einer Lebensgewohnheit und aus der Entwicklung normaler sozialer und beruflicher Beziehungen folgt, eine gewisse Beständigkeit zu verleihen (Urteil Louloudakis, Randnr. 55).

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