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   Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90   

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Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90 (https://dejure.org/1991,22112)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.05.1991 - C-6/90 (https://dejure.org/1991,22112)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Mai 1991 - C-6/90 (https://dejure.org/1991,22112)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Andrea Francovich u. a. gegen Italienische Republik.

    Nichtumsetzung einer Richtlinie - Haftung des Mitgliedstaats

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 02.02.1989 - 22/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
    Mit Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 22/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 143) hat der Gerichtshof festgestellt, daß Italien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß es die Richtlinie nicht zu dem festgesetzten Zeitpunkt, d. h., dem 23. Oktober 1983, umgesetzt hat.

    Artikel 2 Absatz 2 verweist seinerseits bezüglich der Begriffsbestimmung der Worte "Arbeitnehmer" und "Arbeitgeber" auf das einzelstaatliche Recht, was der Gerichtshof übrigens in seinem vorgenannten Urteil in der Rechtssache 22/87 unter den Randnrn.

    In seinem Urteil in der Rechtssache 22/87 (Kommission/Italien) hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit klarzustellen, daß zur ersten Gruppe nur diejenigen Arbeitnehmer gehören, die die fraglichen Leistungen tatsächlich erhalten.

    Auch wenn die fragliche Bestimmung, formal gesehen, den Mitgliedstaaten lediglich eine Befugnis einräumt, läßt sich namentlich im Lichte der in der Rechtssache 22/87 gemachten Ausführungen davon ausgehen, daß, was Italien angeht, die Erwähnung dieser beiden Gruppen im Anhang der Richtlinie dem festen Willen entsprach, sie auszuschließen.

    Wie wir, was die Nichtumsetzung der Richtlinie 80/987 betrifft, zu Beginn gesehen haben, wurde die von Italien begangene Vertragsverletzung gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag durch Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1989 (22/87, Slg. 1989, 143) festgestellt.

    "es ... rein tatsächlich nicht mehr möglich [sei], den Verpflichtungen, die in dem von den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Zeitraum hätten erfüllt werden müssen, noch rückwirkend nachzukommen" (siehe das Urteil vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72, Kommission/Italien, Slg. 1973, 101, Randnr. 8).

    ( 17 ) Siehe auch das Uneil vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 48/71 (Kommission/Italien, Slg. 1972, 529, Randnr. 7).

    ( 18 ) Urteil vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 52/75 (Kommission/Italien, Slg. 1976, 277, Randnr. 14).

    ( 21 ) Urteil vom 8. Februar 1973 in der Rechtssache 30/72 (Kommission/Italien, Slg. 1973, 161, Randnr. 11).

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
    Sicherlich hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 1976 (Slg. 1976, 1989, Randnr. 5) die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen gemacht, die nach der Meinung einiger Beteiligter beweisen, daß sich die Haftung des Staates für die Nichterfüllung seiner gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ausschließlich nach nationalem Recht richtet.

    ( 6 ) Siehe insbesondere die Urteile vom 16. Dezember 1976 in den Rechtssachen 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5) und 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043, Randnrn. 12 und 13).

    ( 26 ) Siehe in diesem Sinne hinsichtlich der Klagen auf Erstattung von unter Verletzung des Gemeinschaftsrechti erhobenen nationalen Abgaben die Urteile vom 16. Dezember 1976 in den Rechtssachen 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5) und 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 14).

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
    Was das Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595) betrifft, so trifft es zu, daß der Gerichtshof dort auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen hat, wonach die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Erstattung innerstaatlicher Abgaben, die unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts erhoben wurden, sich nach innerstaatlichem Recht richten, mit dem alleinigen Vorbehalt, daß sie nicht ungünstiger als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, seien und nicht so ausgestaltet sein dürfen, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen.

    "nicht ungünstiger sein [dürfen] als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen und ... nicht so ausgestaltet sein [dürfen], daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen" (siehe Randnr. 12 des vorgenannten Urteils San Giorgio, Slg. 1983, 3595) ( 27 ).

    ( 13 ) Siehe, was die Kläger betrifft, das Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595); was die Kommission und die niederländische Regierung angeht, das Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 101/78 (Granaria, Slg. 1979, 623); was schließlich die Regierung des Vereinigten Königreichs betrifft, das Urteil vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80 (Rewe, Slg. 1981, 1805).

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
    Seit dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89 (Factortame I, Slg. 1990, I-2433) scheint es mir im übrigen nicht mehr zweifelhaft zu sein, daß in bestimmten Fällen das Gemeinschaftsrecht selbst die nationalen Gerichte mit den erforderlichen Befugnissen ausstatten kann, um einen wirksamen Schutz dieser Rechte zu gewährleisten, auch wenn auf innerstaatlicher Ebene keine entsprechenden Zuständigkeiten bestehen ( 14 ).

    ( 7 ) Siehe die Urteife vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89 (Factortame I, Slg. 1990, I-2433, Randnrn.

  • EuGH, 13.02.1979 - 101/78

    Granaria / Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
    Es trifft zwar zu, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 101/78 (Granaria, Sig. 1979, 623) folgendes ausgeführt hat:.

    ( 13 ) Siehe, was die Kläger betrifft, das Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595); was die Kommission und die niederländische Regierung angeht, das Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 101/78 (Granaria, Slg. 1979, 623); was schließlich die Regierung des Vereinigten Königreichs betrifft, das Urteil vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80 (Rewe, Slg. 1981, 1805).

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
    ( 6 ) Siehe insbesondere die Urteile vom 16. Dezember 1976 in den Rechtssachen 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5) und 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043, Randnrn. 12 und 13).

    ( 26 ) Siehe in diesem Sinne hinsichtlich der Klagen auf Erstattung von unter Verletzung des Gemeinschaftsrechti erhobenen nationalen Abgaben die Urteile vom 16. Dezember 1976 in den Rechtssachen 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5) und 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 14).

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
    20 und 21) sowie vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Simmenthai, Slg. 1978, 629, Randnr. 22).

    ( 8 ) Siehe das Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Simmenthai, Slg. 1978, 629, Randnr. 21).

  • EuGH, 27.09.1988 - 106/87

    Asteris / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
    Unter derartigen Umständen ist es nur folgerichtig, daß ein nationales Gericht, vor dem sich die Frage nach der eventuellen Haftung der innerstaatlichen Stelle stellen sollte, diese nach nationalem Recht zu entscheiden hätte, zumal für die Anwendung von Artikel 215 Absatz 2 ausschließlich der Gerichtshof zuständig .st. Übrigens steht seit dem Urteil vom 27. September 1988 in den verbundenen Rechtssachen 106/87 bis 120/87 (Asteris u. a., Sig. 1988, 5515, Randnrn. 18 bis 20) fest, daß, wenn die Rechtswidrigkeit eines Gemeinschaftsaktes nicht für ausreichend befunden wurde, um die Haftung der Gemeinschaft auszulösen, eine innerstaatliche Behörde, die diesen Akt lediglich ausgeführt und dessen Rechtswidrigkeit nicht zu vertreten hat, ebensowenig hierfür haftbar gemacht werden, sondern allenfalls aus einem anderen Grunde als dem der Rechtswidrigkeit des Gemeinschaftsaktes haften kann.

    Meiner Meinung nach zeichnet sich übrigens eine solche Lösung in den Ausführungen des Gerichtshofes unter Randnr. 18 seines vorgenannten Urteils vom 27. September 1988 in den verbundenen Rechtssachen 106/87 bis 120/87 (Asteris u. a., Slg. 1988, 5515) ab, wo es heißt, ein Urteil des Gerichtshofes, mit dem dieser es abgelehnt hat, die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag für die Rechtswidrigkeit eines Rechtsaktes eines ihrer Organe haftbar zu machen, schließe.

  • EuGH, 07.07.1981 - 158/80

    Rewe / Hauptzollamt Kiel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
    Ich glaube nicht, daß das Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1981 in einem anderen Rewe-Fall (Rechtssache 158/80, Slg. 1981, 1805) an diesem Ergebnis etwas ändert.

    ( 13 ) Siehe, was die Kläger betrifft, das Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595); was die Kommission und die niederländische Regierung angeht, das Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 101/78 (Granaria, Slg. 1979, 623); was schließlich die Regierung des Vereinigten Königreichs betrifft, das Urteil vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80 (Rewe, Slg. 1981, 1805).

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1991 - C-6/90
    Demnach können sich die einzelnen in Ermangelung von fristgemäß erlassenen Durchführungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen; einzelne können sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit diese Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können (siehe u. a. das Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Ursula Becker, Slg. 1982, 53).".

    ( 3 ) Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81 (Becker, Slg. 1982, 53).

  • EuGH, 02.12.1964 - 24/64

    Dingemans / Sociale Verzekeringsbank

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • EuGH, 09.07.1985 - 179/84

    Bozzetti / Invernizzi

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

  • EuGH, 12.12.1990 - C-100/89

    Kaefer und Procacci / French State

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

  • EuGH, 28.04.1971 - 4/69

    Lütticke / Kommission

  • EuGH, 26.02.1976 - 52/75

    Kommission / Italien

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 16.12.1960 - 6/60

    Jean-E. Humblet gegen belgischen Staat.

  • EuGH, 19.03.1991 - 249/88

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 14.01.1987 - 281/84

    Zuckerfabrik Bedburg / Rat und Kommission

  • EuGH, 24.03.1987 - 286/85

    McDermott und Cotter / Minister for Social Welfare und Attorney-General

  • EuGH, 14.12.1982 - 314/81

    Procureur de la République / Waterkeyn

  • EuGH, 28.03.1980 - 24/80

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 30.05.1989 - 20/88

    Roquette frères / Kommission

  • EuGH, 08.02.1973 - 30/72

    Kommission / Italien

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 02.02.1988 - 309/85

    Barra / Belgischer Staat

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

  • EuGH, 07.02.1973 - 39/72

    Kommission / Italien

  • EuGH, 22.01.1976 - 60/75

    Russo / AIMA

  • EuGH, 13.07.1972 - 48/71

    Kommission / Italien

  • EuGH, 29.06.1988 - 240/87

    Deville / Administration des impôts

  • EuGH, 22.02.1990 - 221/88

    ECSC / Busseni

  • EuGH, 19.12.1968 - 13/68

    Salgoil / Ministero del commercio con l'estero

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Kommission/Luxemburg (C-299/01, EU:C:2002:243, Nrn. 23 ff.) und Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in den verbundenen Rechtssachen Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:221, Nrn. 57 ff.).
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