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   EuGH, 03.07.1991 - 62/86   

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https://dejure.org/1991,135
EuGH, 03.07.1991 - 62/86 (https://dejure.org/1991,135)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.1991 - 62/86 (https://dejure.org/1991,135)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 1991 - 62/86 (https://dejure.org/1991,135)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    AKZO / Kommission

    1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Gewährung rechtlichen Gehörs - Keine Pflicht der Kommission, den Akteninhalt zugänglich zu machen

  • EU-Kommission

    AKZO / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Frage der Einnahme einer beherrschenden Stellung eines Unternehmens auf einem bestimmten Markt; Anspruch betroffener Unternehmen auf Bekanntgabe von Akteninhalt vor Erlass einer Entscheidung der Kommission; Festlegung des Marktes für organische Peroxide als ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 86; ; EWG-Vertrag Art. 3 f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 86; EWG-Vertrag Art. 3 f
    1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Gewährung rechtlichen Gehörs - Keine Pflicht der Kommission, den Akteninhalt zugänglich zu machen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Artikel 86 - Verdrängungspraktiken eines marktbeherrschenden Unternehmens.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 677 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.07.1991 - 62/86
    60 Hinsichtlich der Marktanteile hat der Gerichtshof im Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, 461, Randnr. 41) entschieden, daß besonders hohe Anteile - von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen - ohne weiteres den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung liefern.

    69 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 (Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, 461, Randnr. 91) entschieden hat, ist der Begriff der mißbräuchlichen Ausnutzung ein objektiver Begriff.

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

    Auszug aus EuGH, 03.07.1991 - 62/86
    16 Dazu ist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82 (VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 25) hinzuweisen, in dem dieser entschieden hat: "Zwar verlangt die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, daß das betroffene Unternehmen die Möglichkeit erhalten hat, in zweckdienlicher Weise seinen Standpunkt zu denjenigen Dokumenten geltend zu machen, die die Kommission bei den Überlegungen berücksichtigt hat, die ihre Entscheidung tragen; jedoch gibt es keine Vorschrift, die die Kommission dazu verpflichtet, den betroffenen Beteiligten den Akteninhalt bekanntzugeben.".
  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.07.1991 - 62/86
    Sie weist insoweit darauf hin, daß der Gerichtshof im Urteil vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73 (Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, Randnr. 21) entschieden habe, daß der Markt, auf dem die Wirkungen des Mißbrauchs spürbar seien, "ohne Bedeutung [ist], wenn es um die Bestimmung des Marktes geht, der für die Feststellung einer beherrschenden Stellung in Betracht zu ziehen ist".
  • EuGH, 11.12.1980 - 31/80

    L'Oréal / De Nieuwe AMCK

    Auszug aus EuGH, 03.07.1991 - 62/86
    51 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80 (L' Oréal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 25) entschieden, daß bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung einnimmt, "... die Wettbewerbsmöglichkeiten... im Rahmen des Marktes zu beurteilen [sind], in dem sämtliche Erzeugnisse zusammengefasst sind, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen nur in geringem Masse austauschbar sind".
  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    [45] Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Begriff "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" im Sinne von Art. 102 AEUV um einen objektiven Begriff handelt, der auf die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung abstellt, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91, AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 69, und Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17).
  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Zum ersten Aspekt verweist Google u. a. auf die Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91), vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission (C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 70), und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 177), um darzulegen, dass der Gerichtshof bei marktbeherrschenden Unternehmen zwischen wettbewerbsschädigenden Praktiken und wettbewerbsfördernden Praktiken im Rahmen des "normalen" oder des "leistungsbezogenen" Wettbewerbs unterscheide.

    Der Umstand, dass der festgestellte Missbrauch einen Sachverhalt betrifft, auf den die Wettbewerbsregeln der Union noch nie angewandt worden waren, ist somit ein Faktor, der bei der Beurteilung der Sanktion zwar zu berücksichtigen ist, dieser Sanktion aber nicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 163).

    Diese wettbewerbswidrigen Praktiken werden grundsätzlich als schwerwiegend angesehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 162).

  • BGH, 04.03.2008 - KVR 21/07

    Soda-Club II

    Diesem hohen Marktanteil kommt nicht nur wegen seiner absoluten Größe (vgl. EuGH, Urt. v. 3.7.1991 - C-62/86, Slg. 1991, I-3359 Tz. 60 = EuZW 1992, 21 - AKZO), sondern auch deswegen eine besondere Bedeutung zu, weil der Abstand zu den Wettbewerbern beträchtlich ist (vgl. EuGH Slg. 1978, 207 Tz. 105 ff. = WuW/E EWG/MUV 425 - Chiquita; Urt. v. 13.2.1979 - 85/76, Slg. 1979, 461 Tz. 50 f. = WuW/E EWG/MUV 447 - Hoffmann-La Roche; vgl. zu § 19 GWB BGHZ 119, 117, 130 - Warenzeichenerwerb; 170, 299 Tz. 21 - National Geographic II).

    Er erfasst die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch den Einsatz von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer abweichen (EuGH Slg. 1979, 461 Tz. 91 = WuW/E EWG/MUV 447 - Hoffmann-La Roche; Slg. 1991, I-3359 Tz. 69 = EuZW 1992, 21 - AKZO; vgl. EuG, Urt. v. 23.10.2003 - T-65/98, Slg. 2003, II-4653 Tz. 157 = WuW/E EU-R 765 - Van den Bergh Foods).

    Jedoch darf es dabei nicht - wie vorliegend - zu Mitteln greifen, die dem Leistungswettbewerb widersprechen (EuGH Slg. 1991, I-3359 Tz. 69 = EuZW 1992, 21 - AKZO; EuG WuW/E EU-R 1224 Tz. 185 - France Télécom) bzw. die der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Kartellrechts zuwiderlaufen (vgl. zu § 19 GWB BGHZ 156, 379, 389 - Strom und Telefon II).

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