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   EuGH, 25.07.1991 - C-1/90, C-176/90   

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https://dejure.org/1991,635
EuGH, 25.07.1991 - C-1/90, C-176/90 (https://dejure.org/1991,635)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.1991 - C-1/90, C-176/90 (https://dejure.org/1991,635)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 1991 - C-1/90, C-176/90 (https://dejure.org/1991,635)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivia / Departamento de Sanidad y Seguridad Social de Catalu

    EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36
    1. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Rechtlicher Rahmen der Prüfung - Artikel 36 EWG-Vertrag

  • EU-Kommission

    Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivia / Departamento de Sanidad y Seguridad Social de Catalu

  • Wolters Kluwer

    Einschränkung des freien Warenverkehrs; Nationale Regelung über die Werbung für alkoholische Getränke; Einschränkung der Möglichkeit des Vertriebes von Getränken aus anderen Mitgliedstaaten; Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen; Diskriminierung von Waren aus ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nationales Werbeverbot für alkoholische Getränke

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 36; ; EWG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Rechtlicher Rahmen der Prüfung - Artikel 36 EWG-Vertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freier Warenverkehr - Nationale Regelung über die Werbung für alkoholische Getränke.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 157 (Ls.)
  • GRUR Int. 1993, 221
  • DB 1991, 2124
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.07.1980 - 152/78

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-1/90
    15 Zum ersten Punkt genügt die Feststellung, daß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 152/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 2299, Randnr. 17) entschieden hat, die Werbung einen Konsumanreiz darstellt und daß eine Regelung, die die Möglichkeiten der Werbung für alkoholische Getränke einschränkt und damit zum Kampf gegen den Alkoholismus beiträgt, dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dient.
  • EuGH, 14.12.1979 - 34/79

    Henn und Darby

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-1/90
    20 Wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 14. Dezember 1979 in der Rechtssache 34/79 (Henn und Darby, Slg. 1979, 3795, Randnr. 21) festgestellt hat, soll Artikel 36 Satz 2 verhindern, daß auf Gründe des Artikels 36 Satz 1 gestützte Beschränkungen des Handels mißbraucht und zur Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten oder zum mittelbaren Schutz bestimmter nationaler Produktionen verwandt werden.
  • EuGH, 07.03.1990 - 362/88

    GB-INNO-BM / Confédération du Commerce Luxembourgeois

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-1/90
    10 Wie der Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-362/88 (GB-Inno-BM, Slg. 1990, 667, Randnr. 7) festgestellt hat, sind Rechtsvorschriften, die bestimmte Formen der Werbung und bestimmte Methoden der Absatzförderung beschränken oder verbieten, obwohl sie die Einfuhr nicht unmittelbar regeln, dennoch geeignet, das Einfuhrvolumen zu beschränken, weil sie die Absatzmöglichkeiten für eingeführte Erzeugnisse beeinträchtigen.
  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits wiederholt anerkannt, dass Maßnahmen, die die Möglichkeit von Werbung für alkoholische Getränke einschränken und damit zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs beitragen sollen, der Sorge um die öffentliche Gesundheit Rechnung tragen und dass deren Schutz, wie sich auch aus Art. 9 AEUV ergibt, ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel darstellt, das gegebenenfalls eine Beschränkung einer Grundfreiheit rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1980, Kommission/Frankreich, 152/78, Slg. 1980, 2299, Randnr. 17, vom 25. Juli 1991, Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía, C-1/90 und C-176/90, Slg. 1991, I-4151, Randnr. 15, sowie vom 13. Juli 2004, Kommission/Frankreich, C-262/02, Slg. 2004, I-6569, Randnr. 30, und Bacardi France, C-429/02, Slg. 2004, I-6613, Randnr. 37).
  • EuGH, 09.07.1992 - C-2/90

    Kommission / Belgien

    34 Es trifft zu, daß zwingende Erfordernisse nur zu berücksichtigen sind, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die unterschiedslos auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse anwendbar sind (vgl. namentlich Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-1/90, Aragonesa de publicidad, Slg. 1991, I-4151).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-405/98

    Gourmet International Products

    Eine Regelung, die die Möglichkeiten der Werbung für alkoholische Getränke einschränkt und damit zum Kampf gegen den Alkoholismus beitragen soll, dient dem Gesundheitsschutz (Urteile vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 152/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 2299, Randnr. 17, und vom 25. Juli 1991 in den Rechtssachen C-1/90 und C-176/90, Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía, Slg. 1991, I-4151, Randnr. 15).

    Ferner führt die schwedische Regierung aus, der Gerichtshof habe anerkannt, dass es den Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts freistehe, in dem vom Vertrag vorgegebenen Rahmen zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Gesundheitsschutz sicherstellen wollten und wie dieses Niveau erreicht werden solle (Urteil Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía, Randnr. 16).

    Keine der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen deutet darauf hin, dass die von den schwedischen Behörden angeführten Gründe des Gesundheitsschutzes missbraucht und zur Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten oder zum mittelbaren Schutz bestimmter nationaler Produktionen verwandt worden wären (Urteile vom 14. Dezember 1979 in der Rechtssache 34/79, Henn und Darby, Slg. 1979, 3795, Randnr. 21, und Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía, Randnr. 20).

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