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   EuGH, 24.03.1992 - C-381/89   

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https://dejure.org/1992,2496
EuGH, 24.03.1992 - C-381/89 (https://dejure.org/1992,2496)
EuGH, Entscheidung vom 24.03.1992 - C-381/89 (https://dejure.org/1992,2496)
EuGH, Entscheidung vom 24. März 1992 - C-381/89 (https://dejure.org/1992,2496)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias / Griechischer Staat u.a.

    Richtlinie 77/91 des Rates, Artikel 25 Absatz 1 und 29 Absatz 1
    Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - Richtlinie 77/91 - Änderung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft - Unmittelbare Wirkung der Artikel 25 Absatz 1 und 29 Absatz 1 der Richtlinie - Nationale Regelung, die die Erhöhung des Grundkapitals einer ...

  • EU-Kommission

    Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias / Griechischer Staat u.a.

  • Wolters Kluwer

    Koordinierung der Schutzbestimmungen im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals; Auslegung der Art. 25 Abs. 1 und 29 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG; Anwendungsbereich der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sanierung: Kapitalerhöhung und 2. EG-Richtlinie

  • Judicialis

    Zweite Richtlinie 77/91/EWG Art. 25 Abs. 1; ; Zweite Richtlinie 77/91/EWG Art. 29 Abs. 1; ; EWGV Art. 58 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/91 Art. 25 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1993, 1036
  • DB 1992, 1039
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 30.05.1991 - C-19/90

    Karella u.a. / Ypourgio viomichanias, energeias & technologias u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.03.1992 - C-381/89
    26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof ein solches Vorbringen im Urteil vom 30. Mai 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-19/90 und C-20/90 (Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691) ausdrücklich zurückgewiesen hat.

    31 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil vom 30. Mai 1991, a. a. O., insbesondere in Randnummern 25 bis 28, auch ein solches Vorbringen zurückgewiesen hat.

    38 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 30. Mai 1991, a. a. O., ausgeführt hat, kann sich der einzelne vor den staatlichen Gerichten den öffentlichen Stellen gegenüber auf Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie berufen.

  • EuGH, 03.10.1985 - 311/84

    CBEM / CLT und IPB

    Auszug aus EuGH, 24.03.1992 - C-381/89
    19 Dazu ist zu bemerken, daß es nach der in Artikel 177 im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung allein Sache des nationalen Gerichts ist, die Erheblichkeit derartiger Argumente zu beurteilen und gegebenenfalls den Gerichtshof erneut anzurufen, wenn es der Ansicht ist, daß es zum Erlaß seines Urteils zusätzliche Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts benötigt (vgl. u. a. Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84, CBEM, Slg. 1985, 3261, Randnr. 10).
  • EuGH, 30.05.1991 - C-20/90
    Auszug aus EuGH, 24.03.1992 - C-381/89
    26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof ein solches Vorbringen im Urteil vom 30. Mai 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-19/90 und C-20/90 (Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691) ausdrücklich zurückgewiesen hat.
  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Sollte dieses im weiteren Verlauf des Verfahrens die Klärung weiterer Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts für erforderlich halten, kann es den Gerichtshof erneut anrufen (vgl. in diesem Sinne Urteile CBEM, 311/84, EU:C:1985:394, Rn. 10, Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a., C-381/89, EU:C:1992:142, Rn. 19, und Slob, C-236/02, EU:C:2004:94, Rn. 29).
  • EuGH, 23.03.2000 - C-373/97

    Diamantis

    Das vorlegende Gericht bezieht sich in seinem Beschluß zunächst auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 25 der Zweiten Richtlinie (Urteile vom 30. Mai 1991 in den Rechtssachen C-19/90 und C-20/90, Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691, und vom 24. März 1992 in der Rechtssache C-381/89, Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a., Slg. 1992, I-2111), aus der sich ergebe, daß die Artikel 8 und 10 des Gesetzes Nr. 1386/1983 der Zweiten Richtlinie zuwiderliefen.
  • EuGH, 12.05.1998 - C-367/96

    Kefalas u.a.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt nämlich die Entscheidungsbefugnis der Hauptversammlung nach Artikel 25 Absatz 1 auch für den Fall, daß sich die betreffende Gesellschaft in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befindet (vgl. u. a. die Urteile vom 30. Mai 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-19/90 und C-20/90, Karella und Karellas, Slg. 1991, I-2691, Randnr. 28, und vom 24. März 1992 in der Rechtssache C-381/89, Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a., Slg. 1992, I-2111, Randnr. 35).
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