Rechtsprechung
   EuGH, 19.06.1992 - C-18/91 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1970
EuGH, 19.06.1992 - C-18/91 P (https://dejure.org/1992,1970)
EuGH, Entscheidung vom 19.06.1992 - C-18/91 P (https://dejure.org/1992,1970)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 1992 - C-18/91 P (https://dejure.org/1992,1970)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,1970) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    V. / Parlament

    Beamtenstatut, Anhang II, Artikel 7 und 9
    1. Beamte - Dienstunfähigkeit - Invaliditätsausschuß - Beschlüsse - Erstellung eines Protokolls - Kein konstitutives Element

  • EU-Kommission

    V. / Parlament

  • Wolters Kluwer

    Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit; Fehlendes Protokoll über die Arbeiten eines Invaliditätsausschusses kein konstitutives Element für die Wichtigkeit der Ausschussarbeit; Vermutung der Glaubwürdigkeit eines ärztlichen Attestes; Beeinträchtigung der ...

  • Judicialis

    LFZG § 3; ; EGV 259/68 Art. 47 Nr. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LFZG § 3; EGV 259/68 Art. 47 Nr. 2 Buchst. a
    1. Beamte - Dienstunfähigkeit - Invaliditätsausschuß - Beschlüsse - Erstellung eines Protokolls - Kein konstitutives Element

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Beamte - Bedienstete auf Zeit - Voraussetzungen der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Invaliditätsausschuss.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 22.11.1990 - T-54/89

    Frau V. gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Bedienstete auf Zeit -

    Auszug aus EuGH, 19.06.1992 - C-18/91
    1 Frau V. hat mit Rechtsmittelschrift, die am 18. Januar 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-54/89 (Frau V./Europäisches Parlament, Slg. 1990, II-659) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung des Berichts des mit der Prüfung ihres Falls befassten Invaliditätsausschusses sowie mehrerer Entscheidungen des Europäischen Parlaments, mit denen ihr die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit verweigert, das von ihr vorgelegte ärztliche Attest über die Unterbrechung der Tätigkeit zurückgewiesen, ihr Arbeitsvertrag als Bedienstete auf Zeit gekündigt und ihre verschiedenen Beschwerden zurückgewiesen wurden, sowie auf Feststellung ihres Anspruchs, einem ordnungsgemässen Verfahren zur Feststellung der Invalidität unterzogen zu werden, abgewiesen hat.

    1) Das Urteil des Gerichts vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-54/89 wird insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wurde, daß das Parlament berechtigt war, das ärztliche Attest vom 23. Februar 1988 zurückzuweisen und den bei der ärztlichen Kontrolluntersuchung vom 7. März 1988 getroffenen Feststellungen Rückwirkung einzuräumen.

  • EuGH, 27.04.1989 - 271/87

    Fedeli / Parlament

    Auszug aus EuGH, 19.06.1992 - C-18/91
    29 Die Rechtsmittelführerin trägt hierzu vor, dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. April 1989 in der Rechtssache 271/87 (Fedeli/Parlament, Slg. 1989, 993) sei der Grundsatz zu entnehmen, daß die Vorlage eines ärztlichen Attests eine Vermutung der Rechtmässigkeit des Fernbleibens des Beamten vom Dienst begründe und daß das betroffene Organ in Zweifelsfällen allein über das Mittel der ärztlichen Kontrolluntersuchung verfüge.
  • EuGH, 12.03.1987 - 22/86

    Rindone / Allgemeine Ortskrankenkasse Bad Urach-Münsingen

    Auszug aus EuGH, 19.06.1992 - C-18/91
    32 Wie der Gerichtshof für den Bereich der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer entschieden hat, sind der zuständige Träger der sozialen Sicherheit und der Arbeitgeber in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Arbeitnehmers getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden, sofern sie die betreffende Person nicht durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen lassen, wozu sie die gemeinschaftsrechtliche Regelung ermächtigt (Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in der Rechtssache 22/86, Rindone, Slg. 1987, 1339, und vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-45/90, Paletta, Slg. 1992, I-3423).
  • EuGH, 03.06.1992 - C-45/90

    Paletta / Brennet

    Auszug aus EuGH, 19.06.1992 - C-18/91
    32 Wie der Gerichtshof für den Bereich der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer entschieden hat, sind der zuständige Träger der sozialen Sicherheit und der Arbeitgeber in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Arbeitnehmers getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden, sofern sie die betreffende Person nicht durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen lassen, wozu sie die gemeinschaftsrechtliche Regelung ermächtigt (Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in der Rechtssache 22/86, Rindone, Slg. 1987, 1339, und vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-45/90, Paletta, Slg. 1992, I-3423).
  • EuGH, 10.12.1987 - 277/84

    Jänsch / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.06.1992 - C-18/91
    18 Das Gericht hat zu dem Vorbringen, das Verfahren sei wegen des Fehlens des Protokolls über die Arbeiten des Invaliditätsausschusses rechtswidrig, im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1987 in der Rechtssache 277/84 (Jänsch/Kommission, Slg. 1987, 4923) entschieden, "daß die Existenz eines Protokolls... kein konstitutives Element für eine wirksame Ausschussarbeit darstellt.
  • EuGH, 18.10.1977 - 25/68

    Schertzer / Parlament

    Auszug aus EuGH, 19.06.1992 - C-18/91
    39 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 18. Oktober 1977 in der Rechtssache 25/68 (Schertzer/Parlament, Slg. 1977, 1729) entschieden hat, ist Grundlage der Beziehungen eines Bediensteten auf Zeit zu dem betreffenden Organ ein "Dienstvertrag eines Bediensteten auf Zeit".
  • OLG München, 22.07.2019 - Verg 14/18

    Wettbewerbssituation des öffentlichen Auftraggebers ist keine Voraussetzung des §

    Mit dem der Entscheidung des EuGH vom 22. Mai 2003 (Rs. C-18/91 Korhonen) sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar.
  • EuGH, 03.09.2009 - C-535/06

    Moser Baer India / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Import von beschreibbaren CDs

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der Klageschrift nicht enthaltene neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Art. 113 § 2 und Art. 116 § 1 der Verfahrensordnung im Rechtsmittelverfahren nicht vorgebracht werden können (vgl. Urteile vom 19. Juni 1992, V./Parlament, C-18/91 P, Slg. 1992, I-3997, Randnr. 21, und vom 23. November 2000, British Steel/Kommission, C-1/98 P, Slg. 2000, I-10349, Randnr. 47).
  • EuG, 24.11.2005 - T-236/02

    Marcuccio / Kommission

    Il en conclut que ce respect est aussi dû aux fonctionnaires communautaires, toute autre position à cet égard étant illogique et discriminatoire (arrêt de la Cour du 19 juin 1992, V/Parlement, C-18/91 P, Rec. p. I-3997).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht