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   EuGH, 13.07.1993 - C-125/92   

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https://dejure.org/1993,855
EuGH, 13.07.1993 - C-125/92 (https://dejure.org/1993,855)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.1993 - C-125/92 (https://dejure.org/1993,855)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 1993 - C-125/92 (https://dejure.org/1993,855)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Mulox IBC / Geels

    1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen; Zuständigkeitsregeln; Autonome Auslegung

  • EU-Kommission

    Mulox IBC / Geels

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Autonome Auslegung der Begriffe des Übereinkommens; Auslegung des Begriffs des ...

  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 5 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Zuständigkeitsregeln - Autonome Auslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nr. 1 - Erfüllungsort bei vertraglichen Verpflichtungen - Arbeitsvertrag - Verrichtung der Arbeit in mehreren Ländern.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.05.1982 - 133/81

    Ivenel / Schwab

    Auszug aus EuGH, 13.07.1993 - C-125/92
    Wie der Gerichtshof nämlich wegen der besonderen Natur dieses Vertragstyps in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Urteile vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891, Randnr. 20, vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239, Randnr. 11, und vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, 341, Randnr. 10), ist bei der Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens auf Arbeitsverträge die maßgebliche Verpflichtung immer diejenige, die für diese Verträge charakteristisch ist, nämlich die Pflicht des Arbeitnehmers, die vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen.

    15 So hat der Gerichtshof in den Urteilen Ivenel, Shenavai und Six Constructions entschieden, daß diese Verträge im Vergleich zu anderen Verträgen insofern bestimmte Besonderheiten aufweisen, als sie eine dauerhafte Beziehung begründen, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise dem Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert wird und als ihr räumlicher Bezugspunkt der Ort der Tätigkeit als der für die Anwendung von Vorschriften zwingenden Rechts und von Tarifverträgen zum Schutz des Arbeitnehmers maßgebliche Ort ist.

    17 Was die konkrete Festlegung dieses Ortes angeht, hat der Gerichtshof in den Urteilen Ivenel und Shenavai festgestellt, daß sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt.

    18 In den Urteilen Ivenel und Six Constructions hat der Gerichtshof des weiteren ausgeführt, daß diese Vorschrift des Übereinkommens unter Berücksichtigung der Zielsetzung auszulegen ist, der sozial schwächeren Vertragspartei, d. h. in diesem Fall der Arbeitnehmer, einen angemessenen Schutz zu gewährleisten.

  • EuGH, 15.01.1987 - 266/85

    Shenavai / Kreischer

    Auszug aus EuGH, 13.07.1993 - C-125/92
    Wie der Gerichtshof nämlich wegen der besonderen Natur dieses Vertragstyps in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Urteile vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891, Randnr. 20, vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239, Randnr. 11, und vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, 341, Randnr. 10), ist bei der Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens auf Arbeitsverträge die maßgebliche Verpflichtung immer diejenige, die für diese Verträge charakteristisch ist, nämlich die Pflicht des Arbeitnehmers, die vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen.

    In den Urteilen Shenavai und Six Constructions hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, daß die Besonderheiten des Arbeitsvertrags dazu führen, daß das Gericht des Ortes, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, am besten zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten in der Lage ist, die sich aus einer oder mehreren auf diesen Verträgen beruhenden Verpflichtungen ergeben können.

    22 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß für den Fall, daß einer Klage mehere Verpflichtungen aus dem gleichen Vertrag zugrunde liegen, die Hauptpflicht für die Ermittlung der gerichtlichen Zuständigkeit maßgebend ist (Urteil Shenavai, a. a. O., Randnr. 19).

  • EuGH, 11.01.1990 - 220/88

    Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.07.1993 - C-125/92
    21 Wird wie im Ausgangsverfahren die Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet, so sind die Vorschriften des Übereinkommens so auszulegen, daß eine Häufung der Gerichtsstände vermieden wird, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen ausserhalb des Urteilsstaats zu erleichtern (vgl. Urteil vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez, Slg. 1990, I-49, Randnr. 18).
  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus EuGH, 13.07.1993 - C-125/92
    12 Zwar hat der Gerichtshof zu der besonderen Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nr. 1 des Übereineinkommens bereits entschieden (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76, Tessili, Slg. 1976, 1473), daß bei Verträgen im allgemeinen der "Ort, an dem die Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre", im Sinne dieser Vorschrift nur nach Maßgabe des Rechts ermittelt werden kann, das nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist.
  • EuGH, 15.02.1989 - 32/88

    Six Constructions / Humbert

    Auszug aus EuGH, 13.07.1993 - C-125/92
    Wie der Gerichtshof nämlich wegen der besonderen Natur dieses Vertragstyps in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Urteile vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891, Randnr. 20, vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239, Randnr. 11, und vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, 341, Randnr. 10), ist bei der Anwendung des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens auf Arbeitsverträge die maßgebliche Verpflichtung immer diejenige, die für diese Verträge charakteristisch ist, nämlich die Pflicht des Arbeitnehmers, die vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-29/10

    Koelzsch - Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Im Zusammenhang mit dem Begriff "Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet" führt die Kommission aus, der Gerichtshof habe im Urteil Mulox(18) und in zwei späteren Urteilen (Rutten(19) und Weber(20)) zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden, dass im Fall eines Arbeitnehmers, der die Arbeit im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten verrichte, als Erfüllungsort für die vertragliche Verpflichtung der Ort anzusehen sei, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfülle.

    Über den Fall eines Arbeitnehmers, der seine Arbeit in mehr als einem Vertragsstaat verrichtet, hat der Gerichtshof zum ersten Mal im Jahr 1993 im Urteil Mulox entschieden(45).

    In der vorliegenden Rechtssache stellt sich die Frage, ob die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, die der Gerichtshof in den Urteilen Mulox, Rutten, Weber und Pugliese vorgenommen hat, im Wege der Analogie auf Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom übertragen werden kann.

    Das hat den Gerichtshof jedoch nicht daran gehindert, im Urteil Mulox - das nur einige Jahre nach der Erstellung des Berichts erging - anzuerkennen, dass auch der Ort relevant sein kann, von dem aus der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt(63).

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen Mulox und Rutten sowie anderen Urteilen zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens zeigt also deutlich, dass der Gerichtshof zur Auslegung dieser Bestimmung einen anderen Standpunkt vertreten hat als die Experten in den angeführten Berichten.

    8 - Vgl. Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox (C-125/92, Slg. 1993, I-4075), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, Slg. 1997, I-57), vom 27. Februar 2002, Weber (C-37/00, Slg. 2002, I-2013), und vom 10. April 2003, Pugliese (C-437/00, Slg. 2003, I-3573).

    17 - Dabei beruft sich H. Koelzsch auf die Urteile Mulox (Randnrn. 21 bis 23), Rutten (Randnr. 18) und Weber (Randnr. 42) (jeweils in Fn. 8 angeführt).

    18 - Vgl. Urteil Mulox (oben in Fn. 8 angeführt).

    34 - Vgl. Urteile Mulox, Rutten, Weber und Pugliese (oben in Fn. 8 angeführt).

    39 - Vgl. oben in Fn. 8 angeführte Urteile Mulox (Randnr. 18), Rutten (Randnr. 22), Weber (Randnr. 40) und Pugliese (Randnr. 18).

    45 - Urteil Mulox (oben in Fn. 8 angeführt).

    46 - Vgl. Urteil Mulox (oben in Fn. 8 angeführt, Tenor).

    63 - Vgl. Urteil Mulox (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 26).

    89 - Vgl. oben in Fn. 8 angeführte Urteile Mulox (Randnr. 25), Rutten (Randnr. 25), Weber (Randnr. 55) und Pugliese (Randnr. 25).

    90 - Vgl. Urteil Mulox (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 3).

    91 - Vgl. Urteil Mulox (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 25).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-168/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist für Streitigkeiten in Bezug

    Zum Brüsseler Übereinkommen vgl. insbesondere Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 18 bis 20), vom 27. Februar 2002, Weber (C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 40), und vom 10. April 2003, Pugliese (C-437/00, EU:C:2003:219, Rn. 18).

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1987, Shenavai (266/85, EU:C:1987:11, Rn. 16), vom 15. Februar 1989, Six Constructions (32/88, EU:C:1989:68, Rn. 14 und 15), und vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 17).

    20 Urteil vom 13. Juli 1993 (C-125/92, EU:C:1993:306).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 24), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 23), vom 27. Februar 2002, Weber (C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 58), vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 50), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 37).

    40 Der Gerichtshof hat diesen Ansatz insbesondere in den Urteilen vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 25), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 25), vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 48 und 49), sowie vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38 bis 41), verfolgt.

    41 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 25), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 25), vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 49), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38 bis 40).

    44 Vgl. Urteil vom 13. Juli 1993 (C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 25), und Nr. 66 der vorliegenden Schlussanträge.

    46 Vgl. Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 25), und vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 25).

    50 Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 19), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 17), vom 27. Februar 2002, Weber (C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 40), und vom 10. April 2003, Pugliese (C-437/00, EU:C:2003:219, Rn. 18).

  • EuGH, 15.03.2011 - C-29/10

    Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf

    Wie die Europäische Kommission zu Recht ausgeführt hat, ist dieses Kriterium in dem Sinne autonom auszulegen, dass der Inhalt und die Tragweite dieser Verweisungsregel nicht auf der Grundlage des Rechts des angerufenen Gerichts bestimmt werden können, sondern anhand von einheitlichen und autonomen Kriterien ermittelt werden müssen, um die volle Wirksamkeit des Übereinkommens im Hinblick auf seine Ziele sicherzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 1993, Mulox IBC, C-125/92, Slg. 1993, I-4075, Randnrn.

    Insbesondere habe der Gerichtshof bei der konkreten Bestimmung dieses Orts auf den Ort Bezug genommen, von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfülle (Urteil Mulox IBC, Randnrn.

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Erfüllt er die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Mitgliedstaaten, ist dies der Ort, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 22; EuGH 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese] Rn. 19, aaO; 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 58, Slg. 2002, I-2013; 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten] Rn. 23, Slg. 1997, I-57; 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC] Rn. 26, Slg. 1993, I-4075) .
  • EuGH, 14.09.2017 - C-168/16

    Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre

    Insoweit gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus Rn. 24 des Urteils vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C-125/92, EU:C:1993:306), hervor, dass es sich in Fällen, in denen der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten verrichte, bei dem Ort, an dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, um den Ort handele, "an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Pflichten gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt".
  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

    Wie der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den im Brüsseler Übereinkommen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit für Arbeitsverträge zu entnehmen ist (vgl. Urteile vom 26. Mai 1982, Ivenel, 133/81, Slg. 1982, 1891, Randnr. 14, vom 13. Juli 1993, Mulox IBC, C-125/92, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 18, vom 9. Januar 1997, Rutten, C-383/95, Slg. 1997, I-57, Randnr. 22, und vom 10. April 2003, Pugliese, C-437/00, Slg. 2003, I-3573, Randnr. 18), sind die Bestimmungen des Kapitels II Abschnitt 5 der Verordnung Nr. 44/2001 unter Berücksichtigung der Zielsetzung auszulegen, dem Arbeitnehmer als der schwächeren Vertragspartei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten.
  • LAG Niedersachsen, 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20

    Kein Beweisverfahren zur Ermittlung der internationalen Gerichtszuständigkeit;

    Der gewöhnliche Arbeitsort ist - wie auch andere zentrale Begriffe der Brüssel Ia-VO -autonom ohne Rückgriff auf Begriffsbildungen in den nationalen Rechtsordnungen zu ermitteln (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 10; EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten / Cross Medical] Rn. 12) .

    i) Brüssel Ia-VO durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 17; EuGH 26. Mai 1982 - C-133/81 - [Ivenel / Schwab] Rn. 15) .

    Vor dem Hintergrund ist das Gericht des Ortes, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, am besten zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten in der Lage, die sich aus einer oder mehreren auf diesen Verträgen beruhenden Verpflichtungen ergeben können (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 17) .

    in diesem Fall dem Arbeitnehmer, einen angemessenen Schutz zu gewährleisten (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 18).

    An diesem Ort kann sich der Arbeitnehmer mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden oder sich vor ihnen als Beklagter zur Wehr setzen (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 19; EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten / Cross Medical] Rn. 24) .

    Dabei muss eine Häufung der Gerichtsstände vermieden werden, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen außerhalb des Urteilsstaats zu erleichtern (EuGH 11. Januar 1990 - C-220/88 - [Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.] Rn. 18; EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 21) .

    Deshalb weist die Vorschrift den Gerichten aller Vertragsstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer einen Teil seiner Berufstätigkeit verrichtet, keine konkurrierende Zuständigkeit zu (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 23).

    Vor diesem Hintergrund ist nach den Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union unter dem gewöhnlichen Arbeitsort der Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und dass dies, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehr als einem Vertragsstaat ausübt, der Ort ist, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 20, 24, 26) und, in Ermangelung eines Mittelpunkts der Tätigkeit, sich auf den Ort bezieht, an dem oder von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 45; EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 49, 50; EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten / Cross Medical] Rn. 23).

    Für die Bestimmung des Mittelpunkts der Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer die ihm übertragene Aufgabe von einem Büro in einem Vertragsstaat aus erfüllt hat, von dem aus er seine Arbeit für seinen Arbeitgeber organisierte, wo er seinen Wohnsitz begründet hatte, von wo aus er seinen Tätigkeiten nachging und wohin er nach jeder im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Auslandsreise zurückkehrte (EuGH 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten / Cross Medical] Rn. 25, 27; EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC / Geels] Rn. 25) .

  • EuGH, 10.04.2003 - C-437/00

    Pugliese

    Erstens ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass bei derartigen Verträgen der Erfüllungsort für die Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, im Sinne der genannten Bestimmung des Übereinkommens nach einheitlichen Kriterien zu ermitteln ist, die der Gerichtshof auf der Grundlage der Systematik und der Zielsetzungen des Übereinkommens festzulegen hat (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat betont, dass nur eine solche autonome Auslegung die einheitliche Anwendung des Übereinkommens sicherstellen kann, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei soweit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindert werden soll, und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verstärken, dass dem Kläger die Feststellung erleichtert wird, welches Gericht er anrufen kann, und dem Beklagten ermöglicht wird, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteile Mulox IBC, Randnr. 11, und Rutten, Randnr. 13).

    Zweitens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt und dass das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (vgl. insbesondere Urteile Mulox IBC, Randnr. 17, Rutten, Randnr. 16, und Weber, Randnr. 39).

    Drittens stellt der Gerichtshof fest, dass die Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens bei Arbeitsverträgen die Zielsetzung zu berücksichtigen hat, dem Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Partei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, und dass ein solcher Schutz besser gewährleistet ist, wenn für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt, da sich der Arbeitnehmer an diesem Ort mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden oder sich vor ihnen als Beklagter zur Wehr setzen kann (Urteile Mulox IBC, Randnrn.

    Daraus schließt der Gerichtshof, dass Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens so auszulegen ist, dass bei Arbeitsverträgen unter dem Erfüllungsort der maßgeblichen Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 20, Rutten, Randnr. 15, und Weber, Randnr. 41).

    Er führt weiter aus, dass, wenn der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten erfüllt, der Ort, an dem er im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 26, Rutten, Randnr. 23, und Weber, Randnr. 58).

    Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich von denen, die zu den Urteilen Mulox IBC, Rutten und Weber geführt haben, dadurch, dass die Klägerin ihre Tätigkeit während des Zeitraums, um den es im Ausgangsverfahren geht, an einem einzigen Ort ausübte.

  • EuGH, 27.02.2002 - C-37/00

    Weber

    Erstens ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass bei derartigen Verträgen der Erfüllungsort für die Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, im Sinne der genannten Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens nicht wie allgemein bei Verträgen anhand des nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgebenden nationalen Rechts zu ermitteln ist (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76, Tessili, Slg. 1976, 1473), sondern im Gegenteil nach einheitlichen Kriterien, die der Gerichtshof auf der Grundlage der Systematik und der Zielsetzungen des Brüsseler Übereinkommens festzulegen hat (insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnrn.

    Zweitens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt und dass das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (insbesondere Urteile Mulox IBC, Randnr. 17, und Rutten, Randnr. 16).

    Drittens stellt der Gerichtshof fest, dass die Auslegung des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens bei Arbeitsverträgen die Zielsetzung zu berücksichtigen hat, dem Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Partei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, und dass ein solcher Schutz besser gewährleistet ist, wenn für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt, da sich der Arbeitnehmer an diesem Ort mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden oder sich vor ihnen als Beklagter zur Wehr setzen kann (Urteile Mulox IBC, Randnrn.

    Daraus schließt der Gerichtshof, dass Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens so auszulegen ist, dass bei Arbeitsverträgen unter dem Erfüllungsortder maßgeblichen Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 20, Rutten, Randnr. 15, und GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 14).

    Der Gerichtshof hat zudem ausgeführt, dass, wenn die Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet wird, eine Häufung der Gerichtsstände vermieden werden muss, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen außerhalb des Urteilsstaats zu erleichtern, und dass demnach Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens nicht so ausgelegt werden kann, dass er den Gerichten aller Vertragsstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer einen Teil seiner Berufstätigkeit verrichtet, eine konkurrierende Zuständigkeit zuweist (Urteile Mulox IBC, Randnrn.

    Zum anderen ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens verwendeten Begriffe in Bezug auf Arbeitsverträge autonom auszulegen sind, um die volle Wirksamkeit dieses Übereinkommens, zu dessen Zielen es insbesondere gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, und seine einheitliche Anwendung in allen Vertragsstaaten des Übereinkommens sicherzustellen (insbesondere Urteile Mulox IBC, Randnrn.

  • EuGH, 09.01.1997 - C-383/95

    Rutten / Cross Medical

    12 Der Gerichtshof befürwortet in ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 10) grundsätzlich eine autonome Auslegung der Begriffe des Übereinkommens, um deren volle Wirksamkeit im Hinblick auf die Zielsetzungen des Artikels 220 EWG-Vertrag sicherzustellen, in Ausführung dessen das Übereinkommen zustandegekommen ist.

    13 Nur eine solche autonome Auslegung kann nämlich die einheitliche Anwendung des Übereinkommens sicherstellen, zu dessen Zielen es gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, wobei soweit wie möglich eine Häufung der Gerichtsstände in bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis verhindert werden soll, und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verstärken, daß dem Kläger die Feststellung erleichtert wird, welches Gericht er anrufen kann, und dem Beklagten ermöglicht wird, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteil Mulox IBC, Randnr. 11).

    14 Im Urteil Mulox IBC hat der Gerichtshof Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens in der Fassung ausgelegt, in der er vor der Änderung durch das erwähnte Übereinkommen vom 26. Mai 1989 (im folgenden: Übereinkommen von San Sebastián) galt.

    16 Diese Auslegung hat der Gerichtshof erstens darauf gestützt (Urteil Mulox IBC, Randnr. 17), daß sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt (vgl. Urteile vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891, und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239) und daß das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (vgl. Urteil Shenavai und Urteil vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, 341).

    17 Der Gerichtshof hat zweitens ausgeführt (Urteil Mulox IBC, Randnrn.

    18 Der Gerichtshof hat drittens festgestellt (Urteil Mulox IBC, Randnrn.

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

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