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   EuGH, 27.10.1993 - C-127/92   

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https://dejure.org/1993,202
EuGH, 27.10.1993 - C-127/92 (https://dejure.org/1993,202)
EuGH, Entscheidung vom 27.10.1993 - C-127/92 (https://dejure.org/1993,202)
EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1993 - C-127/92 (https://dejure.org/1993,202)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

    EWG-Vertrag, Artikel 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren; Zuständigkeit des Gerichtshofes; Grenzen; Ersuchen um Auslegung, das nicht offensichtlich ohne Bezug zum Gegenstand des Rechtsstreits ist; Verpflichtung zur Entscheidung

  • EU-Kommission

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 119; ; EWG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 119; EWG-Vertrag Art. 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Ersuchen um Auslegung, das nicht offensichtlich ohne Bezug zum Gegenstand des Rechtsstreits ist - Verpflichtung zur Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Objektive Rechtfertigung für den Unterschied im Entgelt zwischen zwei gleichwertigen Tätigkeiten, von denen die eine fast ausschließlich von Frauen und die andere hauptsächlich von Männern ausgeübt wird; Berufung auf Tarifvertrag; Prüfungsumfang des nationalen Gerichts ...

Besprechungen u.ä.

  • europainstitut.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsprechung des EuGH im Sozialbereich auf dem Prüfstand (Peter Clever)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1994, 797
 
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.10.1989 - 109/88

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark / Dansk Arbejdsgiverforening,

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-127/92
    Ebenso obliegt dem Arbeitgeber dann, wenn in einem Unternehmen ein Entlohnungssystem angewandt wird, dem jede Durchschaubarkeit fehlt, der Nachweis, daß seine Lohnpolitik nicht diskriminierend ist, sofern ein weiblicher Arbeitnehmer auf der Grundlage einer relativ grossen Zahl von Arbeitnehmern belegt, daß das durchschnittliche Entgelt der weiblichen Arbeitnehmer niedriger ist als das der männlichen Arbeitnehmer (Urteil vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 109/88, Danfoß, Slg. 1989, 3199, Randnr. 16).

    Den Arbeitnehmern stuenden nämlich keine Mittel zur Verfügung, um die Einhaltung des Grundsatzes des gleichen Entgelts vor den nationalen Gerichten durchzusetzen, wenn das Vorbringen von Tatsachen, die den ersten Anschein einer Diskriminierung begründen, nicht dazu führen würde, daß dem Arbeitgeber der Nachweis auferlegt wird, daß der Unterschied im Entgelt in Wirklichkeit nicht diskriminierend ist (siehe entsprechend Urteil Danfoß, a. a. O., Randnr. 13).

    Zu diesen Gründen können verschiedene Kriterien wie die Flexibilität oder die Anpassungsfähigkeit an Arbeitszeiten und -orte, die Berufsausbildung oder die Anzahl der Berufsjahre des Arbeitnehmers gehören, wenn sie zu den Bedürfnissen und Zielen des Unternehmens in Beziehung gesetzt werden (Urteil Danfoß, a. a. O., Randnrn. 22 bis 24).

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-127/92
    Wenn eine Maßnahme, die zwischen den Beschäftigten nach ihrer Arbeitszeit unterscheidet, tatsächlich mehr Personen des einen oder anderen Geschlechts benachteiligt, ist diese Maßnahme daher als ein Verstoß gegen das von Artikel 119 EWG-Vertrag verfolgte Ziel anzusehen, sofern der Arbeitgeber sie nicht durch objektive Faktoren rechtfertigen kann, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 31; Urteil vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 16; Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 15).

    25 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts allein zuständigen Gerichts, festzustellen, ob und inwieweit die Gründe, die ein Arbeitgeber zur Rechtfertigung einer Lohnpolitik anführt, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis die Frauen jedoch stärker trifft als die Männer, als sachlich gerechtfertigte wirtschaftliche Gründe angesehen werden können (Urteile Bilka, a. a. O., Randnr. 36, und Nimz, a. a. O., Randnr. 14).

  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-127/92
    Wenn das Ersuchen des vorlegenden Gerichts die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betrifft, ist der Gerichtshof gehalten, darauf zu antworten, sofern es sich nicht um eine allgemeine Frage rein hypothetischer Natur handelt und er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, deren er für eine sachgerechte Beantwortung der ihm gestellten Fragen bedarf (siehe Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-67/91

    Dirección General de Defensa de la Competencia / Asociación Española de Banca

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-127/92
    In diesem Rahmen ist es ausschließlich Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die abschließende richterliche Entscheidung trägt, unter Berücksichtigung der Einzelheiten des Rechtsstreits sowohl die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für die abschließende Entscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (siehe insbesondere Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/91, Asociación Española de Banca Privada, Slg. 1992, I-4785, Randnr. 25).
  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-127/92
    Wenn eine Maßnahme, die zwischen den Beschäftigten nach ihrer Arbeitszeit unterscheidet, tatsächlich mehr Personen des einen oder anderen Geschlechts benachteiligt, ist diese Maßnahme daher als ein Verstoß gegen das von Artikel 119 EWG-Vertrag verfolgte Ziel anzusehen, sofern der Arbeitgeber sie nicht durch objektive Faktoren rechtfertigen kann, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 31; Urteil vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 16; Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 15).
  • EuGH, 27.06.1990 - C-33/89

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 27.10.1993 - C-127/92
    Wenn eine Maßnahme, die zwischen den Beschäftigten nach ihrer Arbeitszeit unterscheidet, tatsächlich mehr Personen des einen oder anderen Geschlechts benachteiligt, ist diese Maßnahme daher als ein Verstoß gegen das von Artikel 119 EWG-Vertrag verfolgte Ziel anzusehen, sofern der Arbeitgeber sie nicht durch objektive Faktoren rechtfertigen kann, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 31; Urteil vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 16; Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89, Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnr. 15).
  • BAG, 18.01.2023 - 5 AZR 108/22

    Vergütung - Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

    Der Arbeitgeber darf durch die Entlohnung die Anpassungsfähigkeit des Arbeitnehmers an unterschiedliche Arbeitszeiten besonders vergüten, wenn er darlegt, dass die zeitliche Flexibilität für die Ausführung der dem Arbeitnehmer übertragenen spezifischen Aufgaben von Bedeutung ist (vgl. EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 25; 17. Oktober 1989 - C-109/88 - [Danfoss] Rn. 22) .
  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

    Unabhängig von der Frage, ob empirische Daten im Einzelfall unter methodischen Gesichtspunkten - ua. bezogen auf die Datenmenge - überhaupt ausreichend aussagekräftig sind (vgl. zu den Anforderungen: EuGH 9. Februar 1999 - C-167/97 - [Seymour-Smith und Perez] Rn. 62, Slg. 1999, I-623; 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 17, Slg. 1993, I-5535) , kommt es allerdings zudem jeweils darauf an, ob sie für eine bestimmte Situation überhaupt einschlägig sind bzw. welche Deutung sie erlauben.
  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Deshalb müssen die Sozialpartner beim Erlass von Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich der im Bereich von Beschäftigung und Beruf das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisierenden Richtlinie 2000/78 fallen, diese Richtlinie beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 1993, Enderby, C-127/92, Slg. 1993, I-5535, Randnr. 22).
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