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   Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-292/92   

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https://dejure.org/1993,24280
Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-292/92 (https://dejure.org/1993,24280)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.10.1993 - C-292/92 (https://dejure.org/1993,24280)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1993 - C-292/92 (https://dejure.org/1993,24280)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Ruth Hünermund und andere gegen Landesapothekerkammer Baden-Württemberg.

    Freier Warenverkehr - Apothekenübliche Waren - Verbot der Werbung außerhalb der Apotheke

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 14.07.1981 - 155/80

    Oebel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-292/92
    Im Urteil Oebel z. B., in dem es um eine Regelung ging, nach der die Herstellung und der Vertrieb von Brot zu bestimmten Zeiten verboten war, hat der Gerichtshof entschieden, daß es sich um eine Regelung handele, die in keinem Zusammenhang zu den Einfuhren stehe, da "der innergcmcinschaftlichc Handelsverkehr nämlich jederzeit möglich [bleibt], unter dem einzigen Vorbehalt, daß die Lieferung an die Verbraucher und den Einzelhandel für sämtliche Hersteller unabhängig von ihrem Niedcrlassungsort in der gleichen Weise beschränkt ist" ( 14 ).

    Nach dieser Feststellung läßt sich sicher nicht verhehlen, daß diese Auffassung, auch wenn sie durch eine Beurteilung gekennzeichnet ist, die viel oberflächlicher oder jedenfalls weniger intensiv als diejenige ist, die normalerweise nach den Artikeln 30 bis 36 erfolgt, im Widerspruch zu der Auffassung steht, die im Urteil Oebel entwickelt worden ist.

    Es trifft sicher zu, daß die Richtung, die vom Urteil Oebel zum Urteil Sheptonhurst führt, und die Richtung in bezug auf den Verkauf an Sonntagen gar nicht so weit auseinander sind, nicht nur hinsichtlich des Ergebnisses, zu dem sie gelangen.

    ( 13 ) Vgl. Urteile vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 155/80 (Oebel, Slg. 1981, 1993), vom 31. März 1982 in der Rechtssache 75/81 (Blesgen, Slg. 1982, 1211), vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C-23/89 (Quietlynn, Slg. 1990, I-3059) und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-350/89 (Shcptonhurst, Slg. 1991, I-2387).

    ( 14 ) Urteil vom 14. Juli 1981 (a. a. O., Randnr. 20).

  • EuGH, 28.02.1991 - C-312/89

    Union départementale des syndicats CGT de l'Aisne / Conforama u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-292/92
    ( 19 ) Urteil vom 23. November 1989 in der Rechtssache C-145/88 (Torfaen, Slg. 1989, I-3851), Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache 312/89 (Conforama, Slg. 1991, I-997) und in der Rechtssache C-332/89 (Marchandise, Slg. 1991, I-1027) sowie Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-169/91 (City of Stoke-on-Trent, Slg. 1992, I-6635).

    ( 20 ) Urteil Conforama (a. a. O., Randnr. 8).

    Das Urteil Quietlynn ist nämlich nach dem ersten Urteil zum Verkauf an Sonntagen ergangen und das Urteil Sheptonhurst nach den Urteilen Conforama und Marchandise.

    ( 22 ) Urteile Conforama und Marchandise (a. a. O., Randnr. 12 bzw. Randnr. 13).

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-292/92
    Der Gerichtshof scheint somit anerkannt zu haben, daß der im Urteil Dassonville aufgestellte Grundsatz auf nationale Regelungen des fraglichen Typs (mechanisch) anwendbar ist, mit der Folge, daß ihre Vereinbarkeit mit Artikel 30 von einer doppelten Voraussetzung abhängig ist: a) Die fragliche Regelung muß einen aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht rechtmäßigen Zweck verfolgen, und b) sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich ist, was dann der Fall ist, wenn die sich aus ihr ergebenden Behinderungen für den Handel nicht "den Rahmen der solchen Handelsregelungcn eigentümlichen Wirkungen überschreiten".

    Ich bin der Meinung, daß das im Urteil Dassonville genannte Kriterium nicht dahin ausgelegt werden kann, daß eine potentielle Verringerung der Einfuhren, die einzig und allein auf einer allgemeinen (eventuellen) Abnahme der Verkäufe beruht, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellen kann.

    Und ich möchte nicht verheimlichen, daß die Auslegung, die ich heute vorschlage, dazu führt, daß einige, sicher nicht geringgeschätzte Urteile "overruled" werden ( 37 ); dieses Überdenken würde aber in bezug auf die vernünftige Entwicklung im Anschluß an das Urteil "Cassis de Dijon" keinen Schritt zurück darstellen, sondern würde den Artikel 30, wie er im Urteil Dassonville ausgelegt worden ist, auf seine eigentliche Funktion zurückführen und verhindern, daß er, wie ich meine, in völlig unangebrachter Weise verwendet wird.

    ( 7 ) Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-148/15

    Deutsche Parkinson Vereinigung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und 36 AEUV -

    17 - Generalanwalt Tesauro brachte die unmittelbar vor dem Urteil Keck herrschende Stimmung gut zum Ausdruck, als er treffend und rhetorisch prägnant in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Hünermund u. a. (C-292/92, EU:C:1993:863, Nr. 1) fragte: "Ist Artikel [34 AEUV] eine Vorschrift zur Liberalisierung des innergemeinschaftlichen Handels, oder soll sie allgemein die freie Ausübung der Handelstätigkeit in den einzelnen Mitgliedstaaten fördern?".
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-623/22

    Belgian Association of Tax Lawyers u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    85 Vgl. ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Hünermund u. a. (C-292/92, EU:C:1993:863, Nrn. 1 und 27) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Arnold André (C-434/02, EU:C:2004:487, Nr. 80).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    37 Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Hünermund u. a. (C-292/92, EU:C:1993:863, Nrn. 1 und 28), und Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:187, Nr. 63).
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