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   EuGH, 02.06.1994 - C-30/93   

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https://dejure.org/1994,786
EuGH, 02.06.1994 - C-30/93 (https://dejure.org/1994,786)
EuGH, Entscheidung vom 02.06.1994 - C-30/93 (https://dejure.org/1994,786)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 1994 - C-30/93 (https://dejure.org/1994,786)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    AC-ATEL Electronics / Hauptzollamt München-Mitte

    EWG-Vertrag, Artikel 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren; Zuständigkeit des Gerichtshofes; Grenzen; Zuständigkeit des nationalen Gerichts; Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits; Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung und Erheblichkeit der gestellten Fragen; Beurteilung ...

  • EU-Kommission

    AC-ATEL Electronics / Hauptzollamt München-Mitte

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit einer Verordnung zur Einführung eines Antidumping-Zolls für elektronische Speicher nach deren Berichtigung im Gemeinsamen Zolltarif (GZT); Wirkung der einfachen Berichtigung im Amtsblatt; Aufgaben des Gerichtshofs in Abgrenzung zu nationalen Gerichten

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Antidumpingzoll: Berichtigung der Verordnung

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Zuständigkeit des nationalen Gerichts - Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits - Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung und Erheblichkeit der gestellten Fragen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Beurteilung der Gültigkeit - Antidumpingzoll - Verordnung - Berichtigung - Tragweite.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1994, 615
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.10.1993 - C-127/92

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

    Auszug aus EuGH, 02.06.1994 - C-30/93
    18 Ausserdem haben nur die nationalen Gerichte, die mit dem Rechtsstreit befasst sind und die die Verantwortung für die zu erlassende richterliche Entscheidung tragen müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Rechtssache zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung notwendig ist, damit sie ihr Urteil erlassen können, und ob die Fragen, die sie dem Gerichtshof vorlegen, erheblich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 247/86, Alsatel, Slg. 1988, 5987, Randnr. 8, und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-127/92, Enderby, Slg. 1993, I-5535, Randnr. 10).
  • EuGH, 05.10.1988 - 247/86

    Alsatel / Novasam

    Auszug aus EuGH, 02.06.1994 - C-30/93
    18 Ausserdem haben nur die nationalen Gerichte, die mit dem Rechtsstreit befasst sind und die die Verantwortung für die zu erlassende richterliche Entscheidung tragen müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Rechtssache zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung notwendig ist, damit sie ihr Urteil erlassen können, und ob die Fragen, die sie dem Gerichtshof vorlegen, erheblich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 247/86, Alsatel, Slg. 1988, 5987, Randnr. 8, und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-127/92, Enderby, Slg. 1993, I-5535, Randnr. 10).
  • EuGH, 16.03.1978 - 104/77

    Öhlschläger / Hauptzollamt Emmerich

    Auszug aus EuGH, 02.06.1994 - C-30/93
    16 Zu diesem Punkt ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äussern (vgl. Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 104/77, Öhlschläger, Slg. 1978, 791, Randnr. 4).
  • EuGH, 29.04.1982 - 17/81

    Pabst & Richarz KG / Hauptzollamt Oldenburg

    Auszug aus EuGH, 02.06.1994 - C-30/93
    17 In diesem Rahmen ist es nicht Sache des Gerichtshofes, sondern des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Schlußfolgerungen für die von ihm zu erlassende Entscheidung zu ziehen (vgl. Urteil vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81, Pabst & Richarz, Slg. 1982, 1331, Randnr. 12).
  • EuGH, 01.04.1993 - C-136/91

    Findling Wälzlager / Hauptzollamt Karlsruhe

    Auszug aus EuGH, 02.06.1994 - C-30/93
    21 Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-136/91, Findling Wälzlager, Slg. 1993, I-1793, Randnr. 11).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Hinsichtlich der Frage, ob der Wert des Auftrags, um den es im Ausgangsverfahren geht, den in den Richtlinien 92/50 und 93/36 festgesetzten Mindestbetrag übersteigt, ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. u. a. Urteil vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-30/93, AC-ATEL Electronics Vertriebs GmbH, Slg. 1994, I-2305, Randnr. 16).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR

    18 Im Hinblick auf den verfahrensrechtlichen Kontext, in dem der Vorlagebeschluss ergangen ist, und den Streit, der über den Sachverhalt besteht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. u. a. Urteile vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-30/93, AC-ATEL Electronics, Slg. 1994, I-2305, Randnr. 16, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 29).
  • EuGH, 13.12.2018 - C-412/17

    Der Schengener Grenzkodex hindert Deutschland daran, Beförderungsunternehmer im

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass der Gerichtshof, wenn das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung ausdrücklich festgestellt hat, dass es die Vorlage einer Frage nicht für erforderlich gehalten habe, oder wenn es stillschweigend davon abgesehen hat, dem Gerichtshof eine von einer der Parteien aufgeworfene Frage zu unterbreiten, weder auf diese Frage antworten noch sie im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens berücksichtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1988, Alsatel, 247/86, EU:C:1988:469, Rn. 8, vom 2. Juni 1994, AC-ATEL Electronics, C-30/93, EU:C:1994:224, Rn. 19, und vom 26. September 2000, Engelbrecht, C-262/97, EU:C:2000:492, Rn. 21 und 22).
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