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   EuGH, 05.07.1994 - C-432/92   

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https://dejure.org/1994,1787
EuGH, 05.07.1994 - C-432/92 (https://dejure.org/1994,1787)
EuGH, Entscheidung vom 05.07.1994 - C-432/92 (https://dejure.org/1994,1787)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 1994 - C-432/92 (https://dejure.org/1994,1787)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    The Queen / Minister of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Anastasiou

    Assoziierungsabkommen EWG°Zypern, Zusatzprotokoll und diesem beigefügtes Protokoll
    1. Völkerrechtliche Verträge; Verträge der Gemeinschaft; Unmittelbare Wirkung; Voraussetzungen; Regeln über den Ursprung der Waren in dem dem Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG°Zypern beigefügten Protokoll

  • EU-Kommission

    The Queen / Minister of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Anastasiou

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Zitrusfrüchten und Kartoffeln ; Nichtanerkennung von Verkehrsbescheinigungen ; Einfuhren von Waren mit Ursprung im Nordteil Zyperns

  • Judicialis

    Richtlinie 80/392/EWG Art. 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 80/392/EWG Art. 12
    1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Regeln über den Ursprung der Waren in dem dem Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG-Zypern beigefügten Protokoll

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Assoziierungsabkommen EWG-Zypern - Richtlinie 77/93/EWG - Nichtanerkennung von Verkehrsbescheinigungen und Pflanzengesundheitszeugnissen aus dem nördlich der Pufferzone der Vereinten Nationen gelegenen Teil Zyperns.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus EuGH, 05.07.1994 - C-432/92
    23 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Zweck und die Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen (vgl. u. a. Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14).
  • EuGH, 12.07.1984 - 218/83

    Les Rapides Savoyards / Directeur des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 05.07.1994 - C-432/92
    26 Im übrigen ist schon den Urteilen des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 218/83 (Les Rapides Savoyards u. a., Slg. 1984, 3105) und vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-12/92 (Huygen u. a., Slg. 1993, I-6381) unausgesprochen zu entnehmen, daß Bestimmungen über Verkehrsbescheinigungen in Handelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen entsprechen, von den nationalen Gerichten angewandt werden können.
  • EuGH, 07.12.1993 - C-12/92

    Strafverfahren gegen Huygen u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.07.1994 - C-432/92
    26 Im übrigen ist schon den Urteilen des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 218/83 (Les Rapides Savoyards u. a., Slg. 1984, 3105) und vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-12/92 (Huygen u. a., Slg. 1993, I-6381) unausgesprochen zu entnehmen, daß Bestimmungen über Verkehrsbescheinigungen in Handelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen entsprechen, von den nationalen Gerichten angewandt werden können.
  • EuGH, 04.07.2000 - C-219/98

    Anastasiou u.a.

    Mit Urteil vom 5. Juli 1994 in der Rechtssache C-432/92 (Anastasiou u. a., Slg. 1994, I-3087) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Richtlinie die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats daran hindert, bei der Einfuhr von Zitrusfrüchten aus dem Nordteil Zyperns Pflanzengesundheitszeugnisse anzuerkennen, die von anderen Behörden als den zuständigen Behörden der Republik Zypern ausgestellt wurden.

    Im Anschluß an das Urteil Anastasiou u. a. trafen die Exporteure, die bis dahin Zitrusfrüchte mit Ursprung im Nordteil Zyperns in das Vereinigte Königreich geliefert hatten, deren Pflanzengesundheitszeugnisse von den Dienststellen der "Türkischen Republik Nordzypern" und nicht von den zuständigen Behörden der Republik Zypern erteilt worden waren, eine Vereinbarung mit einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft, nach der das Schiff, das die aus Zypern stammenden Zitrusfrüchte transportierte, einen Zwischenaufenthalt von weniger als 24 Stunden in einem türkischen Hafen einlegen und dann, ausgestattet mit einem von den türkischen Dienststellen nach Untersuchung der Ladung des Schiffes erteilten Zeugnis, seine Fahrt zum Vereinigten Königreich fortsetzen sollte.

    Da die Entscheidung dieses Rechtsstreits nach Ansicht des House of Lords eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts erforderlich macht, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Darf ein Mitgliedstaat nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in ihrer geänderten Fassung (und, wenn ja, unter welchen Umständen und zu welchen Bedingungen) das Verbringen von Pflanzen im Sinne der Richtlinie (im folgenden: Pflanzen), die ihren Ursprung in Drittländern haben und in Anhang V Teil B der Richtlinie genannt sind, in sein Gebiet zulassen, wenn diese Pflanzen nur von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sind, das von einem Drittland ausgestellt wurde, von dem aus die Pflanzen in dieGemeinschaft befördert worden sind, und nicht von einem Pflanzengesundheitszeugnis, das vom Ursprungsdrittland ausgestellt wurde? 2. Hängt die Antwort auf Frage 1 davon ab - und wenn ja, inwiefern -, ob die betreffenden Pflanzen besonderen Anforderungen nach Anhang IV Teil A Abschnitt 1 der Richtlinie unterliegen, die in anderen Drittländern als dem Ursprungsland im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie erfüllt werden können? 3. Ist das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-432/92 (Anastasiou, Slg. 1994, I-3087) dahin auszulegen und anzuwenden, daß es die Behörden eines Mitgliedstaats daran hindert, die Einfuhr von Zitrusfrüchten mit Ursprung im nördlich der Pufferzone der Vereinten Nationen gelegenen Teil Zyperns zu gestatten, sofern sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sind, das von den Behörden eines anderen Drittlandes, von dem aus die Pflanzen in die Gemeinschaft befördert worden sind, ausgestellt wurde? 4. Fallen die Antworten auf die vorstehenden Fragen anders aus, wenn a) die betreffenden Pflanzen in das Drittland, in dem das Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt wurde, das sie in die Gemeinschaft begleitete, insofern nie eingeführt wurden, als sie aus dem fraglichen Schiff nie ausgeladen wurden und/oder nie den Zoll passierten, und/oder b) die für die betreffenden Pflanzen geltenden besonderen Anforderungen bereits im Ursprungsland erfüllt worden waren? 5. Fallen die Antworten auf die Fragen 1 und 2 anders aus, wenn die betreffenden Pflanzen nicht aus Gründen der Pflanzengesundheit in einem anderen Drittland als dem Ursprungsland zur Ausstellung des Zeugnisses vorgelegt wurden, sondern um das Pflanzengesundheitszeugnis nicht von den im Ursprungsland hierzu befugten Dienststellen einholen zu müssen? Zur ersten, zur zweiten, zur dritten und zur vierten Vorlagefrage.

    Dem Urteil Anastasiou u. a. zufolge beruhe der Mechanismus der Richtlinie insoweit auf einer Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats und des Ausfuhrlandes im Hinblick auf die Beseitigung der Schadorganismen.

    Diese Auslegung stehe auch mit der im Urteil Anastasiou u. a. gewählten Lösung im Einklang, in dem der Gerichtshof sich auf Erläuterungen des Begriffes der "befugten Dienststellen" eines Drittlandes im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie beschränkt habe.

    Überdies bedarf es zur Erreichung der Ziele der Richtlinie einer Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Ausfuhrstaats und denen des Einfuhrmitgliedstaats, die ersteren alle Schwierigkeiten mitteilen müssen, die im Zusammenhang mit den vondiesen erteilten Pflanzengesundheitszeugnissen auftreten, z. B. wenn die Erzeugnisse, die Gegenstand des Zeugnisses sind, von Schadorganismen befallen sind oder wenn die Zeugnisse gefälscht oder sonst nicht ordnungsgemäß sind (vgl. Urteil Anastasiou u. a., Randnr. 63).

    Diese Erwägungen, die den Gerichtshof im Urteil Anastasiou u. a. zu der Feststellung veranlaßt haben, daß sich die Mitgliedstaaten nicht mit Pflanzengesundheitszeugnissen begnügen durften, die von Dienststellen oder Beamten eines nicht anerkannten Gebildes im Ursprungsland der Erzeugnisse erteilt worden waren, bedeuten nicht zwangsläufig, daß die Richtlinie dahin auszulegen ist, daß sie es einem Mitgliedstaat verbietet, Erzeugnissen Zugang zu seinem Gebiet zu gewähren, für die kein Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes vorliegt, sondern die nur mit dem Zeugnis eines Versanddrittlandes versehen sind.

    Aus diesem Grund würde, wenn man zuließe, daß irgendein Drittland ohne jede Bedingung ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilen kann, das den Pflanzen - vorbehaltlich der Grenzkontrollen, deren Beschränkungen im Urteil Anastasiou u. a. hervorgehoben wurden - Zugang zum Gemeinschaftsgebiet verschafft, eine Unsicherheit entstehen, die gegen das Interesse der Gemeinschaft im Bereich der Pflanzengesundheit, das die Richtlinie wahren soll, verstieße.

    Eine solche Einschränkung, deren Beachtung vom Einfuhrmitgliedstaat anhand der Begleitpapiere der Waren überprüft werden kann, ist geeignet, die Zusammenarbeit zwischen dem Ausfuhrstaat und dem Einfuhrmitgliedstaat, deren Bedeutung im Urteil Anastasiou u. a. hervorgehoben wird, zu ermöglichen und die vielfältigen Gefahren zu begrenzen, die mit einer Situation verbunden sind, in der Erzeugnisse beim bloßen Passieren des Gebietes eines Drittstaats ein Zeugnis erhalten.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-140/02

    Anastasiou u.a.

    Mit Urteil vom 5. Juli 1994 in der Rechtssache C-432/92 (Anastasiou u. a., Slg. 1994, I-3087) hatte der Gerichtshof auf Fragen, die ihm vom High Court of Justice (Queen's Bench Division) (Vereinigtes Königreich) zur Vorabentscheidung vorgelegt worden waren, für Recht erkannt, dass die Richtlinie 77/93 die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats daran hindert, bei der Einfuhr von Zitrusfrüchten aus dem Nordteil Zyperns Pflanzengesundheitszeugnisse anzuerkennen, die von anderen Behörden als den zuständigen Behörden der Republik Zypern ausgestellt wurden.

    Mit Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-219/98 (Anastasiou u. a., Slg. 2000, I-5241) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Richtlinie 77/93 es einem Mitgliedstaat gestattet, Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilt werden muss, das u. a. die Einhaltung besonderer Anforderungen betrifft, in sein Gebiet verbringen zu lassen, wenn die hierzu befugten Dienststellen des Ursprungslandes kein Zeugnis für die Pflanzen erteilt haben, diese aber von einem Zeugnis begleitet sind, das in einem anderen Drittland als ihrem Ursprungsland ausgestellt wurde, vorausgesetzt, - die Pflanzen wurden in das Gebiet des Landes eingeführt, in dem die Untersuchung stattgefunden hat, bevor sie von dort aus in die Gemeinschaft exportiert wurden; - die Pflanzen sind so lange und unter solchen Bedingungen in diesem Land verblieben, dass die geeigneten Untersuchungen durchgeführt werden konnten; - für die Pflanzen gelten keine besonderen Anforderungen, deren Einhaltung nur an ihrem Ursprungsort gewährleistet werden kann.

    Untersuchungen der Einfuhrmitgliedstaaten an ihren Grenzen sind nämlich nur sehr eingeschränkt möglich und können die Pflanzengesundheitszeugnisse jedenfalls nicht ersetzen (Urteile vom 5. Juli 1994, Anastasiou u. a., Randnrn.

    61 und 62, und vom 4. Juli 2000, Anastasiou u. a., Randnr. 22).

    Da es sich hierbei um eine wesentliche Formvorschrift handelt, können die Mitgliedstaaten diese Zeugnisse, wenn sie von einem Drittland ausgestellt worden sind, das nicht das Ursprungsland der Erzeugnisse ist, nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkennen (Urteil vom 4. Juli 2000, Anastasiou u. a., Randnr. 36 f.).

    Diese Bedingungen, deren Einhaltung vom Einfuhrmitgliedstaat anhand der Begleitpapiere der Waren überprüft werden kann, schränken die Möglichkeit ein, dass Pflanzengesundheitszeugnisse von einem anderen Drittland als dem Ursprungsland ausgestellt werden, und ermöglichen die Zusammenarbeit zwischen dem Ausfuhrstaat und dem Einfuhrstaat (Urteil vom 4. Juli 2000, Anastasiou u. a., Randnr. 37).

    Insbesondere im Fall eines Befalls ist es von besonderer Bedeutung, dass die Zusammenarbeit mit den letztgenannten Stellen effizient ist (in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 1994, Anastasiou u. a., Randnr. 63).

  • EuGH, 25.02.2010 - C-386/08

    Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland fallen nicht unter die

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Bescheinigungen, die von anderen Behörden ausgestellt wurden als den namentlich in dem betreffenden Assoziierungsabkommen bezeichneten, nicht als gültig anerkannt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 1994, Anastasiou u. a., C-432/92, Slg. 1994, I-3087, Randnrn.
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