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   EuGH, 13.12.1994 - C-306/93   

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https://dejure.org/1994,1530
EuGH, 13.12.1994 - C-306/93 (https://dejure.org/1994,1530)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.1994 - C-306/93 (https://dejure.org/1994,1530)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1994 - C-306/93 (https://dejure.org/1994,1530)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    SMW Winzersekt / Land Rheinland-Pfalz

    EWG-Vertrag, Artikel 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren; Zuständigkeit des Gerichtshofes; Grenzen; Offensichtlich unerhebliche Frage

  • EU-Kommission

    SMW Winzersekt / Land Rheinland-Pfalz

  • Wolters Kluwer

    Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein; Herstellung von Champagner; Bezeichnung Flaschengärung im Champagnerverfahren

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bezeichnung »méthode champenoise«

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 2333/92 Art. 6; ; VO (EWG) Nr. 3309/85 Art. 6; ; EWG-Vertrag Art. 40; ; EWG-Vertrag Art. 43

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Frage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Beurteilung der Gültigkeit - Bezeichnung von Schaumweinen - Verbot der Bezugnahme auf das méthode champenoise oder Champagnerverfahren genannte Herstellungsverfahren.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2543 (Ls.)
  • GRUR Int. 1995, 251
  • EuZW 1995, 109
  • BB 1995, 164
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 07.07.1993 - C-217/91

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.1994 - C-306/93
    30 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, daß vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und daß unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern dies nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 7. Juli 1993 in der Rechtssache C-217/91, Spanien/Kommission, Slg. 1993, I-3923, Randnr. 37).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.12.1994 - C-306/93
    21 Hierzu ist festzustellen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 und 43 EWG-Vertrag übertragen, und daß, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, die Rechtmässigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. zuletzt das Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14

    Karenzzeiten - Entflechtungsvorgabe für Unabhängige Transportnetzbetreiber:

    Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofes können aber weder das Eigentumsrecht noch die freie Berufsausübung oder die unternehmerische Freiheit uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1994 - C-306/93, Slg. 1994, I-5555 Rn. 22 = EuZW 1995, 109 - SMW Winzersekt).

    Nach dieser Rechtsprechung, die nunmehr in Art. 52 Abs. 1 der Charta normiert worden ist, können folglich die Ausübung des Eigentumsrechts und der unternehmerischen Freiheit sowie die freie Berufsausübung Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. EuGH, Slg. 1994, I-5555 Rn. 22 = EuZW 1995, 109 - SMW Winzersekt).

    Dabei kommt den Gemeinschaftsorganen grundsätzlich ein weiter Ermessens- und Prognosespielraum zu, dessen Weite der Unionsgerichtshof insbesondere im Rahmen wirtschaftspolitischer Maßnahmen besonders hervorhebt (vgl. EuGH, Slg. 1994, I-5555 Rn. 21 = EuZW 1995, 109 - SMW Winzersekt).

    Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Unionsgerichtshof den Gemeinschaftsorganen grundsätzlich einen weiten Ermessens- und Prognosespielraum zubilligt, dessen Weite er insbesondere im Rahmen wirtschaftspolitischer Maßnahmen besonders hervorhebt (vgl. EuGH, Slg. 1994, I-5555 Rn. 21 = EuZW 1995, 109 - SMW Winzersekt).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2004 - C-184/02

    Spanien / Parlament und Rat

    31 - Urteile in der Rechtssache 4/73 (zitiert in Fußnote 27), Randnr. 14, vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87 (Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15), vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 18), vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90 (Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 16), vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 78), vom 13. Dezember 1994 in der Rechtssache C-306/93 (SMW Winzersekt, Slg. 1994, I-5555, Randnr. 22), vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-44/94 (National Federation of Fishermen's Organizations u. a., Slg. 1995, I-3115, Randnr. 55) und vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-200/96 (Metronome Musik GmbH, Slg. 1998, I-1953, Randnr. 21).

    32 - Urteil in der Rechtssache C-306/93 (zitiert in Fußnote 31), Randnr. 27.

    33 - Urteil in der Rechtssache C-306/93 (zitiert in Fußnote 31), Randnr. 27.

    34 - Urteil in der Rechtssache C-306/93 (zitiert in Fußnote 31), Randnr. 24. In diesem Urteil legt der Gerichtshof im Ergebnis den hier abgelehnten, weniger strengen Maßstab an.

    35 - Urteil in der Rechtssache C-306/93 (zitiert in Fußnote 31), Randnr. 28.

    40 - Urteile in der Rechtssache C-306/93 (zitiert in Fußnote 31), Randnr. 30, vom 7. Juli 1993 in der Rechtssache C-217/91 (Spanien/Kommission, Slg. 1993, I-3923, Randnr. 37) und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-292/97 (Karlsson u. a., Slg. 2000, I-2737, Randnr. 39).

  • EuGH, 12.05.2005 - C-347/03

    DAS SICH AUS EINEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER

    Folglich kann die Ausübung des Eigentumsrechts Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Europäischen Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Dezember 1994 in der Rechtssache C-306/93, SMW Winzersekt, Slg. 1994, I-5555, Randnr. 22, und vom 15. Juli 2004 in den Rechtssachen C-37/02 und C-38/02, Di Lenardo und Dilexport, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 82 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    129 Dieser mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahme verfolgte Zweck stellt ein legitimes Ziel des Allgemeininteresses dar (vgl. Urteil SMW Winzersekt, Randnr. 25).

    131 In einer Rechtssache, die eine im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein erlassene Gemeinschaftsmaßnahme betraf, mit der die Verwendung der Angabe "Champagnerverfahren" für Weine, die nicht die Ursprungsbezeichnung "Champagne" tragen dürfen, nach Ablauf einer Übergangszeit von fünf Jahren verboten wurde, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 34 EG und 37 EG übertragen, und dass die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil SMW Winzersekt, Randnr. 21).

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2016 - 3 Kart 36/15

    Rechtmäßigkeit der Festlegung "GABI Gas 2.0"

    Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofes können aber weder das Eigentumsrecht noch die unternehmerische Freiheit uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1994 - C-306/93, Slg. 1994, I-5555 Rn. 22 = EuZW 1995, 109 - SMW Winzersekt).

    Nach dieser nunmehr in Art. 52 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta normierten Rechtsprechung können die Ausübung des Eigentumsrechts sowie der unternehmerischen Freiheit Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren, den Wesensgehalt der Rechte antastenden Eingriff darstellen (vgl. EuGH, Slg. 1994, I-5555 Rn. 22 = EuZW 1995, 109 - SMW Winzersekt).

    Dabei kommt den Gemeinschaftsorganen grundsätzlich ein weiter Ermessens- und Prognosespielraum zu (vgl. EuGH, Slg. 1994, I-5555 Rn. 21 = EuZW 1995, 109 - SMW Winzersekt).

    Dabei kommt den Gemeinschaftsorganen grundsätzlich ein weiter Ermessens- und Prognosespielraum zu (vgl. EuGH, Slg. 1994, I-5555 Rn. 21 = EuZW 1995, 109 - SMW Winzersekt).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-59/11

    Die Richtlinien über den Verkehr mit Gemüsesaatgut sind gültig

    89 und 90, vom 13. Dezember 1994, SMW Winzersekt, C-306/93, Slg. 1994, I-5555, Randnr. 21, und vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C-343/07, Slg. 2009, I-5491, Randnr. 81).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-63/93

    Fintan Duff, Liam Finlay, Thomas Julian, James Lyons, Catherine Moloney, Michael

    (32) - Siehe z. B. die Urteile vom 17. Juli 1963 in der Rechtssache 13/63 (Italien/Kommission, Slg. 1963, 359, III4a), vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 106/83 (Sermide, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28), vom 20. September 1988 in der Rechtssache 203/86 (Spanien/Rat, Slg. 1988, 4563, Randnr. 25) und vom 13. Dezember 1994 in der Rechtssache C-306/93 (SMW Winzersekt, Slg. 1994, I-5555, Randnr. 30).

    (37) - Vgl. u. a. das bereits (in Fußnote 32) zitierte Urteil SMW Winzersekt, Randnr. 21, das ebenfalls (in Fußnote 33) zitierte Urteil Deutschland/Rat, Randnrn.

    (41) - Siehe aus der neueren Rechtsprechung das bereits (in Fußnote 32) zitierte Urteil SMW Winzersekt, Randnr. 22, und das ebenfalls bereits (in Fußnote 33) zitierte Urteil Deutschland/Rat, Randnr. 78. Vgl. auch das (in Fußnote 20 zitierte) Urteil Kühn, Randnr. 16, das (in Fußnote 29 zitierte) Urteil Von Deetzen II, Randnr. 28, das (in Fußnote 40 zitierte) Urteil Wachauf, Randnr. 18, das (in Fußnote 37 zitierte) Urteil Schräder, Randnr. 15, und schließlich das Urteil vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79 (Hauer, Slg. 1979, 3727, insbesondere Randnrn. 23 und 32).

  • EuGH, 02.07.2009 - C-343/07

    DIE EINTRAGUNG DER BEZEICHNUNG "BAYERISCHES BIER" IN DAS VERZEICHNIS DER

    89 und 90, und vom 13. Dezember 1994, SMW Winzersekt, C-306/93, Slg. 1994, I-5555, Randnr. 21).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2016 - 3 Kart 18/15

    Rechtmäßigkeit der Festlegung "GABI Gas 2.0"

    Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofes können aber weder das Eigentumsrecht noch die unternehmerische Freiheit uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1994 - C-306/93, Slg. 1994, I-5555 Rn. 22 = EuZW 1995, 109 - SMW Winzersekt).

    Nach dieser nunmehr in Art. 52 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta normierten Rechtsprechung können die Ausübung des Eigentumsrechts sowie der unternehmerischen Freiheit Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren, den Wesensgehalt der Rechte antastenden Eingriff darstellen (vgl. EuGH, Slg. 1994, I-5555 Rn. 22 = EuZW 1995, 109 - SMW Winzersekt).

    Dabei kommt den Gemeinschaftsorganen grundsätzlich ein weiter Ermessens- und Prognosespielraum zu (vgl. EuGH, Slg. 1994, I-5555 Rn. 21 = EuZW 1995, 109 - SMW Winzersekt).

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - 3 Kart 10/16

    Zulässigkeit von Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde gem. § 65 EnWG

    Vergleichbar dem deutschen Verfassungsrecht können die Unionsgrundrechte jedoch nach Art. 52 Abs. 1 GRCh Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt angreift (EuGH, Urt. v. 13.12.1994 - C-306/93, Slg. 1994, I-5555 Rn. 23 - Winzersekt; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 22).

    Den Gesetzgebungsorganen der Union kommt bei wirtschaftspolitischen Maßnahmen aber ein weiter Ermessens- und Prognosespielraum zu (EuGH, Urt. v. 13.12.1994 - C-306/93, Slg. 1994, I-5555 Rn. 21 - Winzersekt; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.1.2016 - EnVR 51/14, EnWZ 2016, 262 Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.1998 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs GmbH (WSC) gegen Boots- und

    (15) - Urteil vom 13. Dezember 1994 in der Rechtssache C-306/93 (Winzersekt, Slg. 1994, I-5555, Randnr. 25).

    Dieser Schutz wurde durch gemeinschaftsrechtliche Regelungen ergänzt (vgl. z. B. Artikel 6 der Verordnung Nr. 3309/85 [ABl. L 320, S. 9] und nun Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2333/92 [ABl. L 231, S. 9]), die sogar mittelbare Bezugnahmen auf "Champagne" von seiten der Hersteller von Schaumweinen verbieten, die zur Verwendung dieser Bezeichnung nicht berechtigt sind, wie "méthode champenoise" (siehe dazu das in Fußnote 15 zitierte Urteil Winzersekt).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU -

  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

  • BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17

    Karenzzeitenregelungen für Mitarbeiter von Unternehmen der Energiewirtschaft:

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-390/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist der Ausschluss elektronisch

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2008 - C-127/07

    Arcelor Atlantique und Lorraine u.a. - Integrierte Vermeidung und Verminderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-477/14

    Pillbox 38 - Rechtsangleichung - Art. 20 der Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2005 - C-465/02

    HERR RUIZ-JARABO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DIE KLAGEN DEUTSCHLANDS UND

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2002 - C-491/01

    DER GENERALANWALT SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DIE RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-101/12

    Schaible - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 21/2004 - Kennzeichnung und

  • EuGH, 09.11.1995 - C-479/93

    Francovich / Italien

  • FG Düsseldorf, 06.05.1998 - 4 K 2813/97

    Anspruch auf Erweiterung der bestehenden Zulassung als zugelassener Empfänger auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2004 - C-37/02

    Di Lenardo

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96

    Hermès International (Kommanditgesellschaft auf Aktien) gegen FHT Marketing

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-69/08

    Visciano - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei

  • EuG, 09.09.2020 - T-626/17

    Das Gericht weist die Klage Sloweniens auf Nichtigerklärung der Delegierten

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2002 - C-442/00

    Rodríguez Caballero

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-513/99

    Concordia Bus Finland

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-347/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT JACOBS IST EIN SICH AUS EINEM ABKOMMEN ZWISCHEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.05.1997 - C-408/95

    Eurotunnel SA u. a. gegen SeaFrance. - Übergangsregelung für 'Duty-Free-Shops' -

  • VG Dresden, 12.07.2004 - 1 K 1552/04
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-388/95

    Belgien / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1998 - C-293/97

    Standley u.a.

  • VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19

    Verfassungsmäßigkeit der Brancheneinteilung im EEG 2014: Unterschiedliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.1995 - C-38/94

    The Queen gegen Minister of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte: Country

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