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   EuGH, 19.10.1995 - C-137/94   

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https://dejure.org/1995,884
EuGH, 19.10.1995 - C-137/94 (https://dejure.org/1995,884)
EuGH, Entscheidung vom 19.10.1995 - C-137/94 (https://dejure.org/1995,884)
EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1995 - C-137/94 (https://dejure.org/1995,884)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    The Queen / Secretary of State for Health, ex parte Richardson

    Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 3 Absatz 1
    1. Sozialpolitik; Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Sachlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7; Gesetzliches System, unter dem bestimmte Personengruppen von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind; Einbeziehung

  • EU-Kommission

    The Queen / Secretary of State for Health, ex parte Richardson

  • Judicialis

    Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 Art. 3 Abs. 1; ; Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 Art. 7 Abs. 1 Buchst. a; ; Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 Art. 4 Abs. 1 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Sachlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 - Gesetzliches System, unter dem bestimmte Personengruppen von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit sind - Einbeziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Regulation 6 (1) der National Health Service (Charges for Drugs and Appliances) Regulations 1989; Zeitliche Begrenzung einer Urteilswirkung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Befreiung von der Rezeptgebühr - Sachlicher Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7/EWG - Zusammenhang mit dem Rentenalter - Zeitliche Wirkungen des Urteils.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 04.02.1992 - C-243/90

    The Queen / Secretary of State for Social Security, ex parte Smithson

    Auszug aus EuGH, 19.10.1995 - C-137/94
    8 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, fällt eine Leistung nur dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7, wenn sie sich in ein gesetzliches System des Schutzes gegen eines der aufgeführten Risiken einfügt, Teil eines solchen Systems ist oder eine Form der Sozialhilfe mit dem gleichen Ziel darstellt (Urteile vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 150/85, Drake, Slg. 1986, 1995, Randnr. 21; vom 4. Februar 1992 in der Rechtssache C-243/90, Smithson, Slg. 1992, I-467, Randnr. 12; und vom 16. Juli 1992 in den Rechtssachen C-63/91 und C-64/91, Jackson und Creßwell, Slg. 1992, I-4737, Randnr. 15).

    9 Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, daß zwar die Modalitäten der Gewährung einer Leistung für ihre Einordnung unter die Richtlinie 79/7 nicht entscheidend sind, daß aber eine solche Leistung nur dann in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn sie unmittelbar und in effektiver Weise mit dem Schutz gegen eines der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Risiken zusammenhängt (Urteile Smithson, a. a. O., Randnr. 14, und Jackson und Creßwell, a. a. O., Randnr. 16).

  • EuGH, 30.03.1993 - C-328/91

    Secretary of State for Social Security / Thomas u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.10.1995 - C-137/94
    18 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91 (Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247) ist die Ausnahme, die mit der Wendung "etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen" in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a zugelassen wird, wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 für die Gewährung der Alters- und der Ruhestandsrente unterschiedliche Rentenalter für Männer und Frauen festsetzt, auf Diskriminierungen in anderen Leistungssystemen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind.

    20 Zu der Notwendigkeit, das finanzielle Gleichgewicht zwischen dem Altersrentensystem und anderen Leistungssystemen aufrechtzuerhalten, hat der Gerichtshof bereits im Urteil Thomas u. a. (a. a. O., Randnr. 14) ausgeführt, daß es keinen unmittelbaren Einfluß auf das finanzielle Gleichgewicht von beitragsabhängigen Rentensystemen hat, wenn Personen, bei denen bestimmte Risiken eingetreten sind, ungeachtet ihrer Ansprüche auf Altersrenten nach Maßgabe von Beitragszeiten Leistungen im Rahmen von beitragsfreien Systemen gewährt werden.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-377/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

    Auszug aus EuGH, 19.10.1995 - C-137/94
    37 Die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einer Vorabentscheidung für einen Mitgliedstaat ergeben können, haben für sich allein niemals die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils gerechtfertigt (siehe insbesondere Urteil vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-0000, Randnr. 48).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 19.10.1995 - C-137/94
    37 Die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einer Vorabentscheidung für einen Mitgliedstaat ergeben können, haben für sich allein niemals die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils gerechtfertigt (siehe insbesondere Urteil vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-0000, Randnr. 48).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-63/91

    Jackson und Cresswell / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 19.10.1995 - C-137/94
    8 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, fällt eine Leistung nur dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7, wenn sie sich in ein gesetzliches System des Schutzes gegen eines der aufgeführten Risiken einfügt, Teil eines solchen Systems ist oder eine Form der Sozialhilfe mit dem gleichen Ziel darstellt (Urteile vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 150/85, Drake, Slg. 1986, 1995, Randnr. 21; vom 4. Februar 1992 in der Rechtssache C-243/90, Smithson, Slg. 1992, I-467, Randnr. 12; und vom 16. Juli 1992 in den Rechtssachen C-63/91 und C-64/91, Jackson und Creßwell, Slg. 1992, I-4737, Randnr. 15).
  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en

    Auszug aus EuGH, 19.10.1995 - C-137/94
    Denn nach ständiger Rechtsprechung steht es den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der ihnen durch die Artikel 117 und 118 EG-Vertrag eingeräumten Zuständigkeit zur Gestaltung ihrer Sozialpolitik im Rahmen einer von der Kommission organisierten engen Zusammenarbeit frei, Art und Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen auch im Bereich der sozialen Sicherheit zu regeln und die konkreten Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen, und sie können im Rahmen der Kontrolle ihrer Sozialausgaben Maßnahmen ergreifen, die bewirken, daß bestimmten Personengruppen Leistungen der sozialen Sicherheit entzogen werden, sofern sie dabei den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beachten (Urteil vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnrn.
  • EuGH, 24.06.1986 - 150/85

    Drake / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 19.10.1995 - C-137/94
    8 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, fällt eine Leistung nur dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7, wenn sie sich in ein gesetzliches System des Schutzes gegen eines der aufgeführten Risiken einfügt, Teil eines solchen Systems ist oder eine Form der Sozialhilfe mit dem gleichen Ziel darstellt (Urteile vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 150/85, Drake, Slg. 1986, 1995, Randnr. 21; vom 4. Februar 1992 in der Rechtssache C-243/90, Smithson, Slg. 1992, I-467, Randnr. 12; und vom 16. Juli 1992 in den Rechtssachen C-63/91 und C-64/91, Jackson und Creßwell, Slg. 1992, I-4737, Randnr. 15).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-92/94

    Secretary of State for Social Security und Chief Adjudication Officer / Graham

    Auszug aus EuGH, 19.10.1995 - C-137/94
    19 Dies ist der Fall, wenn diese Diskriminierungen objektiv erforderlich sind, um zu verhindern, daß das finanzielle Gleichgewicht des Sozialversicherungssystems gefährdet wird, oder um die Kohärenz zwischen dem System der Ruhestandsrenten und dem System der anderen Leistungen zu gewährleisten (Urteil Thomas u. a., a. a. O., Randnr. 12; siehe auch Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-92/94, Graham u. a., Slg. 1995, I-0000, Randnr. 12).
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 19.10.1995 - C-137/94
    Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.10.1995 - C-137/94
    32 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann sich der Gerichtshof nur ausnahmsweise aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die von ihm einer Bestimmung gegebene Auslegung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1996 - C-228/94

    Stanley Charles Atkins gegen Wrekin District Council und Department of Transport.

    Eine Leistung, wie sie vom Wrekin District Council erbracht wird, beruht wie die Gebührenbefreiung in dem zitierten Urteil Richardson auf einer Gesetzesbestimmung und wird durch Verwaltungsvorschrift durchgeführt ( 17 ).

    Zuletzt hat der Gerichtshof in dem zitierten Urteil Richardson ( 22 ) festgestellt, daß die Richtlinie auf eine Regelung der Befreiung von einer Rezeptgebühr Anwendung finde, weil diese Leistung mehreren angeführten Personengruppen zugute kommen könne, bei denen das betreffende Risiko, in diesem Fall Krankheit, eintrete.

    Im Urteil Richardson hat der Gerichtshof entschieden, daß zwischen dem gesetzlichen Rentenalter und der Regelung der Befreiung von einer Rezeptgebühr kein notwendiger Zusammenhang bestand, und darauf hingewiesen, daß die Erwägung, daß ältere Menschen im allgemeinen höhere Rezeptgebühren zu tragen hätten als junge Menschen - und zwar zu einer Zeit, in der sie normalerweise über geringere Einkünfte verfügten -, ihre Befreiung von der Rezeptgebühr von einem bestimmten Alter an rechtfertigen könne, es jedoch nicht erforderlich mache, daß diese Vergünstigung mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters und damit für Männer in einem anderen Alter als für Frauen einsetze ( 33 ).

    ( 11 ) Vgl. Urteil Drake (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 21) sowie Urteile vom 4. Februar 1992 in der Rechtssache C-243/90 (Smithson, Slg. 1992, I-467, Randnr. 12), vom 16. Juli 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-63/91 und C-64/91 (Jackson und Cresswell, Slg. 1992, I-4737, Randnr. 15) und vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-137/94 (Richardson, Slg. 1995, I-3407, Randnr. 8).

    ( 17 ) Vgl. Urteil Richardson (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 11).

    ( 18 ) Vgl. Urteil Richardson (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 13).

    ( 31 ) Vgl. zum Ganzen das Urteil Richardson (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 24).

    ( 43 ) Vgl. Urteil Richardson (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1996 - C-139/95

    Livia Balestra gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS). -

    (18) - Vgl. Urteile vom 4. Februar 1992 in der Rechtssache C-243/90 (Smithson, Slg. 1992, I-467, Randnr. 14), vom 16. Juli 1992 in den Rechtssachen C-63/91 und C-64/91 (Jackson und Creßwell, Slg. 1992, I-4737, Randnr. 15), vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-137/94 (Richardson, Slg. 1995, I-3407, Randnr. 9) und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-228/94 (Atkins, Slg. 1996, I-3633, Randnr. 11).

    (19) - Siehe Urteil Richardson (zitiert in Fußnote 18).

    (20) - Vgl. Urteil Richardson (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 11) und Urteil Atkins (a. a. O., Randnr. 13).

    (21) - Vgl. Urteil Richardson (zitiert in Fußnote 18), das ein öffentlich finanziertes System der Befreiung von der Rezeptgebühr betraf, und Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-9/91 (Equal Opportunities Commission, Slg. 1992, I-4297), das ein auf Beiträgen beruhendes Altersrentensystem betraf.

    (24) - Vgl. Urteil Equal Opportunities Commission (zitiert in Fußnote 21, Randnr. 18), Urteil Thomas u. a. (zitiert in Fußnote 7, Randnr.12), Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-92/94 (Graham u. a., Slg. 1995, I-2521, Randnr. 12) und Urteil Richardson (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 19).

    28, 29 und 37) und Urteil Richardson (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 24).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

    Zweitens hat der Gerichtshof in Bezug auf die Gefahr schwerwiegender Störungen darauf hingewiesen, dass die finanziellen Folgen, die sich für einen Mitgliedstaat aus einem Vorabentscheidungsurteil ergeben könnten, für sich allein niemals die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils gerechtfertigt haben (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 19. Oktober 1995, Richardson, C-137/94, Slg. 1995, I-3407, Randnr. 37 und die angeführte Rechtsprechung).
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