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   EuGH, 13.12.1995 - Gutachten 3/94   

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EuGH, 13.12.1995 - Gutachten 3/94 (https://dejure.org/1995,29891)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.1995 - Gutachten 3/94 (https://dejure.org/1995,29891)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1995 - Gutachten 3/94 (https://dejure.org/1995,29891)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.12.1995 - Gutachten 3/94
    Mit Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973) hat der Gerichtshof die Nichtigkeitsklage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Verordnung Nr. 404/93 zurückgewiesen.

    Die spanische und die französische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission und der Rat verweisen darauf, daß die von der deutschen Regierung vorgetragenen Beanstandungen weitgehend denen entsprächen, die der Gerichtshof im genannten Urteil Deutschland/Rat zurückgewiesen habe.

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine die Union verpflichtende völkerrechtliche Übereinkunft nach ihrem Abschluss wegen ihres Inhalts oder des Verfahrens ihres Zustandekommens für mit den Verträgen unvereinbar erklären würde, würde nämlich nicht nur unionsintern, sondern auch auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen zu ernsten Schwierigkeiten führen und könnte für alle Beteiligten einschließlich der Drittstaaten Nachteile mit sich bringen (vgl. Gutachten 3/94, EU:C:1995:436, Rn. 17, und 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 48).
  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

    Eine Gerichtsentscheidung, die nach Abschluss eines die Union verpflichtenden völkerrechtlichen Abkommens dieses Abkommen wegen seines Inhalts oder der Form seines Zustandekommens für mit den Verträgen unvereinbar erklären würde, müsste nämlich nicht nur auf unionsinterner Ebene, sondern auch auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen zu ernsten Schwierigkeiten führen und würde möglicherweise für alle Beteiligten, auch für die Drittstaaten, Nachteile mit sich bringen (vgl. Gutachten 3/94 vom 13. Dezember 1995, Slg. 1995, I-4577, Randnr. 17).
  • EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur

    Dagegen soll dieses Verfahren nicht speziell die Interessen und Rechte des Mitgliedstaats oder des Unionsorgans schützen, der oder das den Gutachtenantrag gestellt hat, da sie zu diesem Zweck über den Rechtsbehelf der Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Rates, die Übereinkunft zu schließen, und über die Möglichkeit verfügen, anlässlich dieser Klage den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 3/94 [Rahmenabkommen über Bananen] vom 13. Dezember 1995, EU:C:1995:436, Rn. 21 und 22).

    Selbst wenn ein Akt zur Unterzeichnung einer internationalen Übereinkunft als solcher Gegenstand eines Gutachtenantrags sein könnte, ließe sich unter diesen Umständen der mit Art. 218 Abs. 11 AEUV verfolgte Präventionszweck bei einem Rechtsakt, zu dessen Vereinbarkeit mit den Verträgen der Gerichtshof erst nach seinem Erlass befragt wird, jedenfalls nicht mehr erreichen (vgl. entsprechend Gutachten 3/94 [Rahmenabkommen über Bananen] vom 13. Dezember 1995, EU:C:1995:436, Rn. 19).

  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

    Im Gutachten 3/94 vom 13. Dezember 1995 (Slg. 1995, I-4577) hat der Gerichtshof festgestellt, daß der Antrag auf Gutachten der Bundesrepublik Deutschland gegenstandslos geworden sei, da nach der Anrufung des Gerichtshofes das in die Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde eingegliederte Rahmenabkommen zusammen mit diesen Übereinkünften beschlossen worden sei; der Antrag auf Abgabe eines Gutachtens habe sich somit erledigt.

    Jedoch hat der Gerichtshof in Randnummer 22 des Gutachtens 3/94 seine Entscheidung, den Antrag auf Gutachten gemäß Artikel 228 Absatz 6 EG-Vertrag als gegenstandslos zu betrachten, weil das fragliche völkerrechtliche Abkommen bereits geschlossen worden sei, ausdrücklich mit der Feststellung gerechtfertigt, daß der Mitgliedstaat oder das Gemeinschaftsorgan, der oder das den Gutachtenantrag gestellt habe, jedenfalls über den Rechtsbehelf der Nichtigkeitsklage gegen den Beschluß des Rates, das Abkommen zu schließen, und über die Möglichkeit verfüge, anläßlich dieser Klage den Erlaß einstweiliger Anordnungen zu beantragen.

  • EuGH, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    Protokoll von Cartagena - Abschluss - Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG, 174

    Dabei scheine es sich um einen Fall wie den zu handeln, in dem ein Abkommen wegen der Form seines Zustandekommens für unvereinbar mit dem Vertrag erklärt werde (Gutachten 3/94 vom 13. Dezember 1995, Slg. 1995, I-4577, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2005 - C-317/04

    GENERALANWALT LÉGER SCHLÄGT VOR, DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION UND DES RATES

    Der Gerichtshof hat nämlich in seinem Gutachten 3/94(130) festgestellt, dass ein solcher Gutachtenantrag gegenstandslos werde und der Gerichtshof diesem Antrag nicht nachzukommen brauche, wenn das Abkommen, auf das sich der Antrag beziehe und das im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtshofes geplant gewesen sei, in der Zwischenzeit abgeschlossen worden sei.

    130 - Gutachten vom 13. Dezember 1995 (Slg. 1995, I-4577) auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland über die Vereinbarkeit des Rahmenabkommens über Bananen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kolumbien, Costa Rica, Nicaragua und Venezuela mit dem Vertrag.

  • EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Eine Gerichtsentscheidung, mit der ein die Mitgliedstaaten bindendes völkerrechtliches Abkommen nach dessen Abschluss für mit der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und diesen Staaten unvereinbar erklärt würde, wäre nämlich geeignet, nicht nur auf unionsinterner Ebene, sondern auch auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen zu ernsten Schwierigkeiten zu führen, und könnte für alle Beteiligten, auch für die Drittstaaten, Nachteile mit sich bringen (vgl. entsprechend Gutachten 3/94, EU:C:1995:436, Rn. 17, und Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

    Vgl. in diesem Sinne Gutachten 3/94 (Rahmenabkommen über Bananen) vom 13. Dezember 1995 (EU:C:1995:436, Rn. 22).
  • EuG, 03.07.2007 - T-212/02

    Commune de Champagne u.a. / Rat und Kommission - Nichtigkeitsklage - Abkommen

    41 und 42; Gutachten des Gerichtshofs 3/94 gemäß Art. 228 EG vom 13. Dezember 1995, Slg. 1995, I-4577, Randnr. 22).

    Wenn ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft einerseits und einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation andererseits als Rechtsinstrument, das deren gemeinsamen Willen zum Ausdruck bringt, nicht als Rechtsakt der Organe betrachtet werden und daher nicht mit der Klage nach Art. 230 EG angefochten werden könnte, wäre nach ständiger Rechtsprechung die Handlung, mit der das zuständige Gemeinschaftsorgan dieses Abkommen abschließen wollte, eine Handlung der Organe im Sinne dieses Artikels und könnte daher mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 17; Gutachten 3/94, Randnr. 22, und Urteil Deutschland/Rat, Randnr. 42, alle oben in Randnr. 71 angeführt).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-122/95

    Bundesrepublik Deutschland gegen Rat der Europäischen Union. - Rahmenabkommen

    In seinem Gutachten 3/94 vom 13. Dezember 1995 stellte der Gerichtshof wie gesagt fest, daß der Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf ein Gutachten nach Artikel 228 Absatz 6 über die Vereinbarkeit des Rahmenabkommens mit dem Vertrag gegenstandslos geworden sei, nachdem das Rahmenabkommen integrierender Bestandteil der Abkommen geworden sei, die das Ergebnis der Verhandlungen der Uruguay-Runde gewesen und von der Gemeinschaft genehmigt worden seien.

    Ausserdem kann meines Erachtens dem Gutachten 3/94 entnommen werden, daß die Organe und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Bestandteile eines Ratsbeschlusses anzufechten, der ein völkerrechtliches Abkommen in seiner Gesamtheit durchführt.

    (13) - Gutachten 3/94, Slg. 1995, I-4577.

  • EuGH, 10.03.1998 - C-364/95

    T. Port

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachtenantrag - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2014 - C-146/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Yves Bot sind die Klagen Spaniens gegen die

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2015 - C-425/13

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Beschluss des

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Antrag auf Gutachten nach Art. 218

  • EuGH, 10.03.1998 - C-365/95

    T. Port - Landwirtschaft

  • EuGöD, 06.12.2001 - Gutachten 2/00

    'Avis rendu en vertu de l''article 300 CE'

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