Rechtsprechung
   EuGH, 06.04.1995 - C-241/91 P und C-242/91 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,146
EuGH, 06.04.1995 - C-241/91 P und C-242/91 P (https://dejure.org/1995,146)
EuGH, Entscheidung vom 06.04.1995 - C-241/91 P und C-242/91 P (https://dejure.org/1995,146)
EuGH, Entscheidung vom 06. April 1995 - C-241/91 P und C-242/91 P (https://dejure.org/1995,146)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,146) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    RTE und ITP / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 86
    1. Wettbewerb; Beherrschende Stellung; Begriff; Monopol der Fernsehgesellschaften für die Informationen über die wöchentlichen Programmvorschauen

  • EU-Kommission

    RTE und ITP / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Untersagung einer Veröffentlichung der wöchentlichen Programmvorschauen von Fernsehsendern; Erteilung von Lizenzen für die Veröffentlichung wöchentlicher Programmvorschauen; Fehlerhafte Auslegung des Begriffs des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung im Sinne des ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Magill

    82/205/EWG

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 190; ; EWG-Vertrag Art. 86 Abs. 2 b; ; EWG-Vertrag Art. 36

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Urheberrecht an Programmvorschauen und Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Begriff - Monopol der Fernsehgesellschaften für die Informationen über die wöchentlichen Programmvorschauen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Weigerung des Inhabers von Exklusivrechten, eine Veröffentlichung zu genehmigen, ist Mißbrauch einer beherrschenden Stellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 1995, 490
  • ZUM 1996, 78
  • afp 1996, 266
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (188)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
    IPO vertritt, indem sie sich namentlich auf das Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81 (Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461) beruft, den Standpunkt, daß die beherrschende Stellung eine wirtschaftliche Machtstellung voraussetze, und beanstandet deshalb, daß das Gericht ohne jede Prüfung der wirtschaftlichen Macht der Rechtsmittelführerinnen auf dem Markt zu dem Ergebnis gekommen sei, diese hätten allein deshalb eine beherrschende Stellung, weil sie Inhaber von Urheberrechten seien.

    Das Gericht hat somit die Beurteilung der Kommission, die zu der Auffassung gekommen war, daß die Rechtsmittelführerinnen eine beherrschende Stellung einnehmen, zu Recht bestätigt (Urteil Michelin/Kommission, a. a. O., Randnr. 30).

    Es genügt der Nachweis, daß dieses Verhalten geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten (Urteil Michelin/Kommission, a. a. O., Randnr. 104, und Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 32).

  • EuGH, 05.10.1988 - 238/87

    Volvo / Veng

    Auszug aus EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
    33 RTE macht, unterstützt von IPO, unter Berufung auf das Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 238/87 (Volvo, Slg. 1988, 6211) geltend, die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch einen Inhaber von Urheberrechten, insbesondere seine Weigerung, eine Lizenz zu erteilen, könnten als solche nicht als mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung angesehen werden.

    49 Zwar trifft es zu, daß sich die Voraussetzungen und die Modalitäten des Schutzes eines Immaterialgüterrechts mangels einer Rechtsvereinheitlichung oder -angleichung innerhalb der Gemeinschaft nach nationalem Recht bestimmen und daß das ausschließliche Recht der Vervielfältigung zu den Vorrechten des Urhebers gehört, so daß die Verweigerung einer Lizenz als solche keinen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehen sollte (Urteil Volvo, a. a. O., Randnrn. 7 und 8).

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
    56 Schließlich und drittens behielten sich die Rechtsmittelführerinnen, wie auch das Gericht festgestellt hat, durch ihr Verhalten einen abgeleiteten Markt ° den der wöchentlichen Fernsehprogrammführer ° vor, indem sie jeden Wettbewerb auf diesem Markt ausschlossen (Urteil vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73, Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, Randnr. 25), da sie den Zugang zu den Grundinformationen ° dem unentbehrlichen Ausgangsmaterial für die Herstellung eines solchen Programmführers ° verweigerten.

    90 Dazu ist zu bemerken, daß die Anwendung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 der Natur der festgestellten Zuwiderhandlung angepasst sein muß und deshalb sowohl die Anordnung zur Vornahme bestimmter Tätigkeiten oder Leistungen, die unrechtmässig unterblieben sind, als auch das Verbot, bestimmte Tätigkeiten, Praktiken oder Zustände, die dem Vertrag widersprechen, fortzuführen oder fortdauern zu lassen, beinhalten kann (Urteil Commercial Solvents/Kommission, a. a. O., Randnr. 45).

  • EuG, 10.07.1991 - T-76/89

    Independent Television Publications Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
    2 Die Independent Television Publications Ltd (ITP), der das Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-76/89 (Slg. 1991, II-575; im folgenden: ITP-Urteil) am 12. Juli 1991 zugestellt wurde, hat mit Rechtsmittelschrift, die am 19. September 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil mit der Begründung eingelegt, es sei unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts erlassen worden.

    1) das Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-76/89 (ITP/Kommission) aufzuheben und den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden,.

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
    Diese Vorschrift verlangt, daß die Kommission die Erwägungen darstellt, die sie zum Erlaß einer Entscheidung geführt haben, damit der Gerichtshof und das Gericht ihre Kontrolle ausüben und die Mitgliedstaaten sowie die betroffenen Staatsangehörigen erkennen können, in welcher Weise sie den Vertrag angewandt hat (Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P, Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, Randnr. 66).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
    Diese Vorgehensweise entspreche nicht den Anforderungen, die im Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90 (Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469) aufgestellt worden seien.
  • EuGH, 18.02.1971 - 40/70

    Sirena / Eda

    Auszug aus EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
    43 Weiterhin besteht nach Meinung der IPO keine Vermutung dahin gehend, daß der Inhaber eines Immaterialgüterrechts eine beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 hat (Urteile vom 18. Februar 1971 in der Rechtssache 40/70, Sirena, Slg. 1971, 69, und in der Rechtssache Deutsche Grammophon, a. a. O.).
  • EuGH, 22.09.1988 - 286/86

    Ministère public / Deserbais

    Auszug aus EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
    Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch die Bestimmungen eines vor Inkrafttreten des Vertrages oder, je nachdem, vor dem Beitritt eines Mitgliedstaats geschlossenen Übereinkommens in den innergemeinschaftlichen Beziehungen nicht geltend gemacht werden, wenn wie im vorliegenden Fall die Rechte dritter Länder nicht berührt sind (siehe insbesondere Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 286/86, Deserbais, Slg. 1988, 4907, Randnr. 18).
  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
    Es genügt der Nachweis, daß dieses Verhalten geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten (Urteil Michelin/Kommission, a. a. O., Randnr. 104, und Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 32).
  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
    79 RTE vertritt deshalb die Auffassung, obwohl die Gemeinschaft nicht Partei der Übereinkunft sei, müssten ihre Regeln im Rahmen des Gemeinschaftsrechts berücksichtigt werden (Urteile vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold/Kommission, Slg. 1974, 491, und vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859).
  • EuGH, 14.09.1982 - 144/81

    Keurkoop / Nancy Kean Gifts

  • EuGH, 11.07.1989 - 246/86

    Belasco u.a. / Kommission

  • EuGH, 02.03.1994 - C-53/92

    Hilti / Kommission

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

  • EuGH, 09.06.1992 - C-30/91

    Lestelle / Kommission

  • EuGH, 08.06.1971 - 78/70

    Deutsche Grammophon / Metro SB

  • EuG, 10.07.1991 - T-69/89

    Radio Telefis Eireann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 11.05.1989 - 76/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer

  • EuGH, 11.05.1989 - C-76/89

    RTE u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    [46] Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts, hier des Rechts, eine Verletzungsklage zu erheben, zu den Vorrechten des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums, so dass sie als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Volvo, 238/87, EU:C:1988:477, Rn. 8, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 49, und IMS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 34).

    [47] Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann jedoch die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts durch den Inhaber unter außergewöhnlichen Umständen ein missbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Volvo, 238/87, EU:C:1988:477, Rn. 9, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 50, und IMS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 35).

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Die Kommission sei berechtigt, andere "außergewöhnliche Umstände" zu berücksichtigen als die, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995, I-743, im Folgenden: Urteil Magill), herausgearbeitet und in seinem Urteil vom 29. April 2004, 1MS Health (C-418/01, Slg. 2004, I-5039), bestätigt habe.
  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines

    Die dem Inhaber eines Immaterialgüterrechts zustehenden Ausschließlichkeitsrechte können alleine die marktbeherrschende Stellung nicht begründen (EuGH, Urteil vom 6. April 1995 - C-241/91, Slg. 1995, I-743 = EuZW 1995, 339 Rn. 46 - Magill TV Guide; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 74 - Standard-Spundfass).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht