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   EuGH, 30.04.1996 - C-194/94   

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https://dejure.org/1996,171
EuGH, 30.04.1996 - C-194/94 (https://dejure.org/1996,171)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.1996 - C-194/94 (https://dejure.org/1996,171)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 1996 - C-194/94 (https://dejure.org/1996,171)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Auslegung des Artikels 30 EG-Vertrag und der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Nationale Rechtsvorschriften über die Vermarktung von Alarmsystemen und -zentralen - Vorherige ...

  • EU-Kommission PDF

    CIA Security International / Signalson und Securitel

    EG-Vertrag, Artikel 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren; Anrufung des Gerichtshofes; Tragweite der nationalen Rechtsvorschriften; Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung; Beurteilung durch das nationale Gericht

  • EU-Kommission

    CIA Security International / Signalson und Securitel

  • Wolters Kluwer

    Vermarktung von Alarmsystemen ; Erbringung von Dienstleistungen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Normen und technische Vorschriften: Informationsverfahren

  • Judicialis

    Richtlinie 83/189/EWG Art. 8; ; Richtlinie 83/189/EWG Art. 9; ; EG-Vertrag Art. 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Tragweite der nationalen Rechtsvorschriften - Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung - Beurteilung durch das nationale Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 30 EG-Vertrag und der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Nationale Rechtsvorschriften über die Vermarktung von Alarmsystemen und -zentralen - Vorherige ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1062 (Ls.)
  • BB 1996, 513
 
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Wird zitiert von ... (144)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 30.04.1996 - C-194/94
    42 Sodann ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, diese Bestimmungen gegenüber allen nicht richtlinienkonformen nationalen Vorschriften herangezogen werden können (vgl. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, und vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357).
  • EuGH, 13.07.1989 - 380/87

    Enichem Base u.a. / Comune di Cinisello Balsamo

    Auszug aus EuGH, 30.04.1996 - C-194/94
    49 Sodann ist festzustellen, daß diese Auslegung der Richtlinie mit dem Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 380/87 (Enichem Base u. a., Slg. 1989, 2491, Randnrn. 19 bis 24) im Einklang steht.
  • EuGH, 07.12.1995 - C-45/94

    Cámara de Comercio, Industria y Navegación de Ceuta / Ayuntamiento de Ceuta

    Auszug aus EuGH, 30.04.1996 - C-194/94
    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes obliegt es dem vorlegenden Gericht, die Tragweite der nationalen Bestimmungen und die Art und Weise ihrer Anwendung zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-45/94, Ayuntamiento de Ceuta, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26).
  • EuGH, 20.11.2007 - C-245/05

    Metro International - Streichung

    Auszug aus EuGH, 30.04.1996 - C-194/94
    36 Es ist daran zu erinnern, daß die Kommission schon 1986 in einer Mitteilung (86/C 245/05; ABl. 1986, C 245, S. 4) ihren Standpunkt zu dem vom Tribunal de commerce Lüttich in seinen letzten beiden Fragen aufgeworfenen Problem festgelegt hat.
  • EuGH, 01.06.1994 - C-317/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 30.04.1996 - C-194/94
    Bildet die Vorschrift nach nationalem Recht lediglich eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß von Verwaltungsregelungen, die für die Betroffenen zwingende Vorschriften enthalten, so daß sie selbst keine Rechtswirkung für einzelne entfaltet, so stellt sie keine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie dar (vgl. Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-317/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1994, I-2039, Randnr. 26).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 30.04.1996 - C-194/94
    42 Sodann ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, diese Bestimmungen gegenüber allen nicht richtlinienkonformen nationalen Vorschriften herangezogen werden können (vgl. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, und vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Rs. C-397-403/01, Pfeiffer, Slg. 2004, S. 1-8835 Rn. 108), hat der Gerichtshof anerkannt, dass richtlinienwidrig erlassene innerstaatliche Normen in einem Rechtsstreit zwischen Privaten unangewendet bleiben müssen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 30. April 1996, Rs. C-194/94, CIA Security, Slg. 1996, S. 1-2201; EuGH, Urteil vom 26. September 2000, Rs. C-443/98, Unilever, Slg. 2000, S. 1-7535 Rn. 49 ff.).
  • BGH, 14.05.2020 - VII ZR 174/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit der

    So liegt keine Vergleichbarkeit mit der Konstellation in den Entscheidungen "CIA Security International" (EuGH, Urteil vom 30. April 1996 - C-194/94, EuZW 1996, 379, juris Rn. 54) und "Unilever" (EuGH, Urteil vom 26. September 2000 - C-443/98, ZIP 2000, 1773, juris Rn. 49 ff.) vor, in denen ausnahmsweise nationale technische Vorschriften, die unter Missachtung verfahrensmäßiger Zustellungs- und Aussetzungspflichten in der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften erlassen wurden, in einem Zivilrechtsstreit zwischen Privatpersonen nicht anzuwenden waren (vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-122/17, DAR 2018, 554, juris Rn. 51 ff. - Smith).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-390/18

    Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis

    Somit ist zu bestimmen, ob der Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Pflicht zur vorherigen Unterrichtung über Maßnahmen, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränken, eine Unanwendbarkeit der betreffenden Regelung auf Einzelne nach sich zieht, entsprechend den Folgen, die sich aus einem Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 vorgesehene Pflicht zur vorherigen Mitteilung technischer Vorschriften ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, C-194/94, EU:C:1996:172, Rn. 54).

    Die in dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung ist inhaltlich hinreichend klar, genau und unbedingt, um ihr unmittelbare Wirkung zuzuerkennen, und kann folglich vom Einzelnen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, C-194/94, EU:C:1996:172, Rn. 44).

    Dieses Verfahren erlaubt es der Kommission, den Erlass oder zumindest die Aufrechterhaltung von gegen den AEU-Vertrag verstoßenden Handelsschranken u. a. dadurch zu verhindern, dass sie Änderungen der geplanten nationalen Maßnahmen vorschlägt (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, C-194/94, EU:C:1996:172, Rn. 41).

    In Anbetracht der in den Rn. 89 bis 92 des vorliegenden Urteils dargelegten Gesichtspunkte stellt die durch Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 eingeführte Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nicht eine bloße Mitteilungspflicht dar, die mit der in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 1989, Enichem Base u. a. (380/87, EU:C:1989:318, Rn. 19 bis 24), ergangen ist, in Rede stehenden vergleichbar wäre, sondern vielmehr eine wesentliche Verfahrensvorschrift, die es rechtfertigt, dass nicht mitgeteilte Maßnahmen, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränken, dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden dürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, C-194/94, EU:C:1996:172, Rn. 49 und 50).

    Drittens bietet sich die Übertragung der im Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International (C-194/94, EU:C:1996:172), für die Richtlinie 2015/1535 gefundenen Lösung auf die Richtlinie 2000/31, wie von der Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht geltend gemacht, umso mehr an, als die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Unterrichtungspflicht nicht - wie die in der Rechtssache, in der das angeführte Urteil ergangen ist - dazu dient, den Erlass von Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat zu verhindern, die in dessen Zuständigkeitsbereich fallen und möglicherweise die Dienstleistungsfreiheit beschränken, sondern dazu, einen Eingriff eines Mitgliedstaats in die grundsätzliche Zuständigkeit des Mitgliedstaats des Sitzes des betreffenden Anbieters des Dienstes der Informationsgesellschaft zu verhindern.

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass ein Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Pflicht zur Unterrichtung über eine Maßnahme, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränkt, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbieter erbracht werden, dazu führt, dass diese Maßnahme dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, C-194/94, EU:C:1996:172, Rn. 54).

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