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   EuGH, 23.05.1996 - C-5/94   

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https://dejure.org/1996,198
EuGH, 23.05.1996 - C-5/94 (https://dejure.org/1996,198)
EuGH, Entscheidung vom 23.05.1996 - C-5/94 (https://dejure.org/1996,198)
EuGH, Entscheidung vom 23. Mai 1996 - C-5/94 (https://dejure.org/1996,198)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freier Warenverkehr - Tierschutz - Harmonisierungsrichtlinie - Artikel 36 EG-Vertrag - Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts.

  • EU-Kommission PDF

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas (Ireland)

    EG-Vertrag, Artikel 34
    1. Freier Warenverkehr; Mengenmässige Beschränkungen; Begriff; Verweigerung von Ausfuhrgenehmigungen

  • EU-Kommission

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas (Ireland)

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Ausfuhren von Waren ; Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen ; Anspruch auf Schadensersatz ; Genehmigung für die Ausfuhr von lebenden Schafen nach Spanien

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nationale Exportverbote für Tiere: Staatshaftung

  • opinioiuris.de

    Hedley Lomas

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 36; ; EG-Vertrag Art. 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 36; EG-Vertrag Art. 34
    1. Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Begriff - Verweigerung von Ausfuhrgenehmigungen - [EG-Vertrag, Artikel 34]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Strafrecht - Tierschutz - Schlachttiere

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1996, 610
  • DB 1996, 1613
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 23.05.1996 - C-5/94
    24 Der Grundsatz einer Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zurechenbare Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, folgt aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung (Urteile vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, und vom 5. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

    31 Wie sich aus dem Urteil Francovich u. a. (a. a. O., Randnrn. 41 bis 43) ergibt, hat der Staat vorbehaltlich des Entschädigungsanspruchs, der, sofern die drei oben genannten Voraussetzungen erfuellt sind, seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht findet, die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die dort festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Ansprüchen; auch dürfen sie nicht so ausgestaltet sein, daß die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermässig erschwert ist (vgl. auch Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, a. a. O., Randnr. 67).

  • EuGH, 29.11.1978 - 83/78

    Redmond

    Auszug aus EuGH, 23.05.1996 - C-5/94
    Ebenso wie Artikel 34 den Mitgliedstaaten ein Verbot auferlegt, verleiht er dem einzelnen Rechte, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (Urteil vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, Randnrn. 66 und 67).
  • EuGH, 25.01.1977 - 46/76

    Bauhuis

    Auszug aus EuGH, 23.05.1996 - C-5/94
    Dabei müssen sich die Mitgliedstaaten hinsichtlich der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchgeführten Kontrollen gegenseitig Vertrauen entgegenbringen (vgl. auch Urteil vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5, Randnr. 22).
  • EuGH, 25.09.1979 - 232/78

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 23.05.1996 - C-5/94
    20 In diesem Zusammenhang ist ein Mitgliedstaat nicht berechtigt, einseitig Ausgleichs- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (Urteile vom 13. November 1964 in den verbundenen Rechtssachen 90/63 und 91/63, Kommission/Luxemburg und Belgien, Slg. 1964, 1329, und vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 9).
  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 23.05.1996 - C-5/94
    Der Umstand, daß die Richtlinie kein Kontroll- und Sanktionsverfahren vorsieht, führt lediglich dazu, daß die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 189 Absatz 3 des Vertrages verpflichtet sind, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (vgl. insbesondere Urteil vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnr. 23).
  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 23.05.1996 - C-5/94
    24 Der Grundsatz einer Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zurechenbare Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, folgt aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung (Urteile vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, und vom 5. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).
  • EuGH, 13.11.1964 - 90/63

    Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen Großherzogtum Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 23.05.1996 - C-5/94
    20 In diesem Zusammenhang ist ein Mitgliedstaat nicht berechtigt, einseitig Ausgleichs- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Missachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (Urteile vom 13. November 1964 in den verbundenen Rechtssachen 90/63 und 91/63, Kommission/Luxemburg und Belgien, Slg. 1964, 1329, und vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 9).
  • EuGH, 09.12.1997 - C-265/95

    Der Gerichtshof verurteilt die Unzulänglichkeit der von den französischen

    Ein Mitgliedstaat ist jedoch nicht zu einseitigen Abwehrmaßnahmen oder Verhaltensweisen berechtigt, um einer möglichen Mißachtung des Gemeinschaftsrechts durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 20).
  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Hierzu ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, vom 23. Mai 1996, Hedley Lomas, C-5/94, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, und vom 8. Oktober 1996, Dillenkofer u. a., C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Geschädigten einen Entschädigungsanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die gemeinschaftsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, Hedley Lomas, Randnr. 25, und Dillenkofer u. a., Randnr. 21).

  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    20 Der Gerichtshof hat festgestellt, daß der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (Urteil Francovich u. a., Randnr. 35; Urteil vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat ausserdem entschieden, daß die Voraussetzungen, unter denen die Haftung des Staates einen Entschädigungsanspruch eröffnet, von der Art des Verstosses gegen das Gemeinschaftsrecht abhängen, der dem verursachten Schaden zugrunde liegt (Urteile Francovich u. a., Randnr. 38, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 38, und Hedley Lomas, Randnr. 24).

    39 und 40, und Hedley Lomas, Randnrn.

    25 Zum einen ist ein Verstoß hinreichend qualifiziert, wenn ein Organ oder ein Mitgliedstaat bei der Rechtsetzung die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 6, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, und British Telecommunications, Randnr. 42); zum anderen kann die blosse Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu begründen, wenn der betreffende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nicht zwischen verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten zu wählen hatte und über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Ermessensspielraum verfügte (vgl. Urteil Hedley Lomas, Randnr. 28).

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