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   EuGH, 10.10.1996 - C-78/95   

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https://dejure.org/1996,1693
EuGH, 10.10.1996 - C-78/95 (https://dejure.org/1996,1693)
EuGH, Entscheidung vom 10.10.1996 - C-78/95 (https://dejure.org/1996,1693)
EuGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1996 - C-78/95 (https://dejure.org/1996,1693)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Hendrikman und Feyen / Magenta Druck & Verlag

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 27 Absatz 2
    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen; Anerkennung und Vollstreckung; Versagungsgründe; Fehlen einer ordnungsgemässen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten, der sich auf das ...

  • EU-Kommission

    Hendrikman und Feyen / Magenta Druck & Verlag

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckung eines deutschen Urteils in den Niederlanden; Fehlen der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftsätze; Fehlen der wirksamen Vertretung bei Gericht und Prüfungsumfang durch das erkennende Gericht

  • Judicialis

    EuGVÜ Art. 27; ; EuGVÜ Art. 29

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVÜ Art. 27; EuGVÜ Art. 29
    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Anerkennung und Vollstreckung - Versagungsgründe - Fehlen einer ordnungsgemässen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten, der sich auf das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1061
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 21.04.1993 - C-172/91

    Sonntag / Waidmann

    Auszug aus EuGH, 10.10.1996 - C-78/95
    15 Nach ständiger Rechtsprechung soll Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens sicherstellen, daß eine Entscheidung nach den Bestimmungen des Übereinkommens weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaats zu verteidigen (Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 166/80, Klomps, Slg. 1981, 1593, Randnr. 9, und vom 21. April 1993 in der Rechtssache C-172/91, Sonntag, Slg. 1993, I-1963, Randnr. 38).
  • EuGH, 16.06.1981 - 166/80

    Klomps / Michel

    Auszug aus EuGH, 10.10.1996 - C-78/95
    15 Nach ständiger Rechtsprechung soll Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens sicherstellen, daß eine Entscheidung nach den Bestimmungen des Übereinkommens weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaats zu verteidigen (Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 166/80, Klomps, Slg. 1981, 1593, Randnr. 9, und vom 21. April 1993 in der Rechtssache C-172/91, Sonntag, Slg. 1993, I-1963, Randnr. 38).
  • EuGH, 12.11.1992 - C-123/91

    Minalmet / Brandeis

    Auszug aus EuGH, 10.10.1996 - C-78/95
    Die Möglichkeit, später einen Rechtsbehelf gegen eine bereits für vollstreckbar erklärte Versäumnisentscheidung einzulegen, ist einer Verteidigung vor Erlaß der Entscheidung nicht gleichwertig (Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-123/91, Minalmet, Slg. 1992, I-5661, Randnr. 19).
  • EuGH, 04.02.1988 - 145/86

    Hoffmann / Krieg

    Auszug aus EuGH, 10.10.1996 - C-78/95
    Sie ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das gestellte Problem nach einer besonderen Vorschrift wie Artikel 27 Nr. 2 zu lösen ist (vgl. zu Artikel 27 Nr. 3 Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86, Hoffmann, Slg. 1988, 645, Randnr. 21).
  • EuGH, 28.03.2000 - C-7/98

    Krombach

    Was speziell die Ordre-Public-Klausel in Artikel 27 Nummer 1 des Übereinkommens betrifft, so kann sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen (Urteile vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86, Hoffmann, Slg. 1988, 645, Randnr. 21, und vom 10. Oktober1996 in der Rechtssache C-78/95, Hendrikman und Feyen, Slg. 1996, 4943, Randnr. 23).
  • EuGH, 11.04.2024 - C-183/23

    Credit Agricole Bank Polska

    Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich das Ausgangsverfahren von jenem Ausgangsverfahren unterscheide, in dem das Urteil vom 10. Oktober 1996, Hendrikman und Feyen (C-78/95, EU:C:1996:380), ergangen sei und in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die Einlassung eines rechtswidrig bestellten Vertreters auf das Verfahren für einen Beklagten nicht als Einlassung dieses Beklagten angesehen werden könne.
  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Was speziell die Ordre-public-Klausel in Art. 34 Nr. 1 dieser Verordnung betrifft, so kann sie nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen (vgl. Urteile vom 4. Februar 1988, Hoffmann, 145/86, Slg. 1988, 645, Randnr. 21, vom 10. Oktober 1996, Hendrikman und Feyen, C-78/95, Slg. 1996, I-4943, Randnr. 23, Krombach, Randnr. 21, und Renault, Randnr. 26).
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