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   EuGH, 20.03.1997 - C-352/95   

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https://dejure.org/1997,1223
EuGH, 20.03.1997 - C-352/95 (https://dejure.org/1997,1223)
EuGH, Entscheidung vom 20.03.1997 - C-352/95 (https://dejure.org/1997,1223)
EuGH, Entscheidung vom 20. März 1997 - C-352/95 (https://dejure.org/1997,1223)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Phytheron International / Bourdon

    EG-Vertrag, Artikel 177; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 20
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Unterbreitung eines Sachverhalts im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof, der von dem im Vorlageurteil geschilderten Sachverhalt abweicht - Verpflichtung des Gerichtshofes, sich an den aus ...

  • EU-Kommission

    Phytheron International / Bourdon

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer nationalen Regelung, mit der ein Markeninhaber unter bestimmten Umständen die Einfuhr einer durch die Marke geschützten Ware verhindern kann; Auslegung einer nationalen Vorschrift am Wortlaut und am Zweck einer Richtlinie ; Ausnahmen von der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Pflanzenschutzmittel: Parallelimport

  • Judicialis

    Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EGV Art. 30; Richtlinie 89/104/EWG Art. 7

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 1997, 627
  • EuZW 1997, 310
  • BB 1997, 430
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-352/95
    17 Insoweit ist zu bemerken, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 7 der Markenrichtlinie, der allgemein gefasst ist, die Frage der Erschöpfung des Rechts aus der Marke für Waren, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, abschließend regelt und daß, wenn Richtlinien der Gemeinschaft die Harmonisierung von Maßnahmen vorsehen, die zur Gewährleistung des Schutzes der in Artikel 36 des Vertrages genannten Belange notwendig sind, alle davon betroffenen nationalen Maßnahmen anhand dieser Richtlinie und nicht anhand der Artikel 30 und 36 des Vertrages zu beurteilen sind (vgl. Urteil vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnrn.

    18 Die vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen sind deshalb so zu verstehen, daß sie sich auf Artikel 7 der Markenrichtlinie beziehen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß dieser Artikel, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, im Lichte der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr auszulegen ist (vgl. vorerwähntes Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 27) und daß ein nationales Gericht, das nationales Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach dieser Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei dessen Anwendung auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und am Zweck der Richtlinie ausrichten muß, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. Urteil vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94, Eurim-Pharm, Slg. 1996, I-3603, Randnr. 26).

    Diese Bestimmung greift somit die Rechtsprechung des Gerichtshofes auf, wonach sich der Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützten Marke nicht unter Berufung auf diese Vorschriften der Einfuhr oder dem Vertrieb einer Ware widersetzen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. vorerwähntes Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 31).

    22 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 7 Absatz 2 der Markenrichtlinie im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Artikeln 30 und 36 des Vertrages (vgl. vorerwähntes Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnrn.

    23 Hierzu genügt die Feststellung, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die blosse Hinzufügung von Angaben der in der Vorlagefrage beschriebenen Art auf dem Etikett keinen berechtigten Grund im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Markenrichtlinie darstellen kann, es sei denn, daß das in dieser Weise veränderte Etikett bestimmte wichtige Angaben auslässt oder unzutreffende Angaben enthält oder daß es durch seine Aufmachung geeignet ist, den Ruf der Marke und ihres Inhabers zu schädigen (vgl. vorerwähntes Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnrn.

  • EuGH, 11.07.1996 - C-71/94

    Eurim-Pharm Arzneimittel / Beiersdorf u.a.

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-352/95
    18 Die vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen sind deshalb so zu verstehen, daß sie sich auf Artikel 7 der Markenrichtlinie beziehen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß dieser Artikel, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, im Lichte der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr auszulegen ist (vgl. vorerwähntes Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 27) und daß ein nationales Gericht, das nationales Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach dieser Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei dessen Anwendung auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und am Zweck der Richtlinie ausrichten muß, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. Urteil vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94, Eurim-Pharm, Slg. 1996, I-3603, Randnr. 26).
  • EuGH, 01.04.1982 - 141/81

    Holdijk

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-352/95
    14 Schließlich wäre eine Änderung des Wesens der Vorabentscheidungsfragen mit der dem Gerichtshof durch Artikel 177 des Vertrages übertragenen Rolle sowie mit seiner Verpflichtung unvereinbar, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu verschaffen, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, daß den Verfahrensbeteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. u. a. Urteile vom 1. April 1982 in den Rechtssachen 141/81, 142/81 und 143/81, Holdijk u. a., Slg. 1982, 1299, Randnr. 6, und vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 30).
  • EuGH, 22.06.1994 - C-9/93

    IHT Internationale Heiztechnik / Ideal-Standard

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-352/95
    - daß der in Artikel 7 verankerte Erschöpfungsgrundsatz zum Tragen kommt, wenn es sich bei dem Markeninhaber im Einfuhrstaat und dem Markeninhaber im Ausfuhrstaat um dieselbe Person handelt oder wenn beide zwar verschiedene, aber wirtschaftlich miteinander verbundene Personen sind, wie z. B. Tochtergesellschaften des gleichen Konzerns (vgl. Urteil vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C-9/93, IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, Slg. 1994, I-2789, Randnrn.
  • EuGH, 30.01.1997 - C-178/95

    Wiljo / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 20.03.1997 - C-352/95
    14 Schließlich wäre eine Änderung des Wesens der Vorabentscheidungsfragen mit der dem Gerichtshof durch Artikel 177 des Vertrages übertragenen Rolle sowie mit seiner Verpflichtung unvereinbar, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu verschaffen, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, daß den Verfahrensbeteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. u. a. Urteile vom 1. April 1982 in den Rechtssachen 141/81, 142/81 und 143/81, Holdijk u. a., Slg. 1982, 1299, Randnr. 6, und vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-681/17

    slewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    18 Zur Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem vorlegenden Gericht und dem Gerichtshof im Hinblick auf den Sachverhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sowie dessen Begründung vgl. u. a. Urteile vom 20. März 1997, Phytheron International (C-352/95, EU:C:1997:170, Rn. 12 und 14), sowie vom 13. Februar 2014, Maks Pen (C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 30).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    20 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Gemeinschaftsebene erschöpfend harmonisiert worden ist, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des primären Rechts zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-352/95, Phytheron International, Slg. 1997, I-1729, Randnr. 17, vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32, und vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 81).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-291/16

    Die spanische Gesellschaft Schweppes kann sich der Einfuhr von

    Dabei ist die Richtlinie allerdings, wie jede sekundärrechtliche Regelung der Union, im Licht der Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr und insbesondere von Art. 36 AEUV auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 25 bis 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. März 1997, Phytheron International, C-352/95, EU:C:1997:170, Rn. 17 und 18).

    Diese Bestimmung übernimmt somit die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach sich der Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützten Marke nicht unter Berufung auf diese Vorschriften der Einfuhr oder dem Vertrieb einer Ware widersetzen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Bristol-Myers Squibb u. a., C-427/93, C-429/93 und C-436/93, EU:C:1996:282, Rn. 31, und vom 20. März 1997, Phytheron International, C-352/95, EU:C:1997:170, Rn. 20).

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