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   EuGH, 15.04.1997 - C-22/94   

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https://dejure.org/1997,583
EuGH, 15.04.1997 - C-22/94 (https://dejure.org/1997,583)
EuGH, Entscheidung vom 15.04.1997 - C-22/94 (https://dejure.org/1997,583)
EuGH, Entscheidung vom 15. April 1997 - C-22/94 (https://dejure.org/1997,583)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Zusätzliche Abgabe für Milch - Referenzmenge - Vorübergehende Aussetzung - Endgültige Kürzung - Verlust der Vergütung.

  • EU-Kommission PDF

    Irish Farmers Association u.a. / Minister for Agriculture, Food und Forestry, Irland und Attorney Ge

    EG-Vertrag, Artikel 40 Absatz 3; Verordnung Nr. 804/68 des Rates, Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe g, eingefügt durch die Verordnung Nr. 816/92, und Verordnung Nr. 3950/92 des Rates, ... Artikel 3, in der Fassung der Verordnung Nr. 1560/93
    1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Vorübergehende Aussetzung eines Prozentsatzes der von der Abgabe befreiten Referenzmenge - Umwandlung in eine endgültige Kürzung ohne Vergütung - Grundsatz des ...

  • EU-Kommission

    Irish Farmers Association u.a. / Minister for Agriculture, Food und Forestry, Irland und Attorney Ge

  • Wolters Kluwer

    The Irish Farmers Association und andere gegen Minister for Agriculture, Food and Forestry, Ireland und Attorney General; Ersuchen um Vorabentscheidung des High Court - Irland; Zusätzliche Abgabe für Milch; Vorübergehende Aussetzung; Endgültige Kürzung und Verlust der ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 40 Abs. 3; ; EG-Vertrag Art. 177; ; EG-Vertrag Art. 190; ; Verordnung Nr. 804/68 des Rates, eingefügt durch Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 816/92, und Art. 3 der ... Verordnung Nr. 3950/92 in der Fassung des Art. 1 der Verordnung Nr. 1560/93 Art. 5c Abs. 3 Buchst. g

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Vorübergehende Aussetzung eines Prozentsatzes der von der Abgabe befreiten Referenzmenge - Umwandlung in eine endgültige Kürzung ohne Vergütung - Grundsatz des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1997, 693
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.01.1992 - C-177/90

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

    Auszug aus EuGH, 15.04.1997 - C-22/94
    Die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes ist gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen erwecken kann (Urteile vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnrn.

    Daher kann die Ausübung dieser Rechte, insbesondere im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation, Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismässigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil Kühn, a. a. O., Randnr. 16).

  • EuGH, 17.10.1995 - C-478/93

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.04.1997 - C-22/94
    Jedoch brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Erfordernissen des Artikels 190 des Vertrages genügt, nicht nur nach ihrem Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnrn.

    Entsprechend den im Urteil Niederlande/Kommission (a. a. O.) aufgestellten und in Randnummer 39 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Grundsätzen ermöglichten es jedoch die Umstände, in deren Rahmen sich diese Verordnung einfügt, nämlich der degressive Charakter der Vergütung, die zeitliche Begrenzung jeder in den Kürzungsprogrammen vorgesehenen Vergütung und die Möglichkeit einer Erneuerung der Zusatzabgabenregelung unter den im Verordnungsvorschlag der Kommission vom 11. November 1991 angegebenen Voraussetzungen, den Klägern des Ausgangsverfahrens, die Gründe zu erkennen, aus denen die beanstandeten Maßnahmen im Rahmen der Verordnung Nr. 816/92 erlassen wurden.

  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus EuGH, 15.04.1997 - C-22/94
    16 Die Kläger des Ausgangsverfahrens erheben gegen die Gültigkeit dieser Bestimmungen Rügen, die sie auf allgemeine Grundsätze und Grundrechte stützen, die der Gerichtshof als Teil des Gemeinschaftsrechts anerkannt habe und deren Wahrung er gewährleiste (vgl. Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, und vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-2/92, Bostock, Slg. 1994, I-955).
  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.04.1997 - C-22/94
    13 und 14, und vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93, Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20).
  • EuGH, 20.09.1988 - 203/86

    Spanien / Rat

    Auszug aus EuGH, 15.04.1997 - C-22/94
    34 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes untersagt das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag niedergelegte Verbot der Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, daß eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 203/86, Spanien/Rat, Slg. 1988, 4563, Randnr. 25).
  • EuGH, 11.03.1987 - 265/85

    Van den Bergh en Jurgens / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.04.1997 - C-22/94
    Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlaß einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen (Urteil vom 11. März 1987 in der Rechtssache 265/85, Van den Bergh en Jurgens/Kommission, Slg. 1987, 1155, Randnr. 44).
  • EuGH, 24.03.1994 - C-2/92

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Dennis Clifford

    Auszug aus EuGH, 15.04.1997 - C-22/94
    16 Die Kläger des Ausgangsverfahrens erheben gegen die Gültigkeit dieser Bestimmungen Rügen, die sie auf allgemeine Grundsätze und Grundrechte stützen, die der Gerichtshof als Teil des Gemeinschaftsrechts anerkannt habe und deren Wahrung er gewährleiste (vgl. Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, und vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-2/92, Bostock, Slg. 1994, I-955).
  • EuGH, 27.06.2005 - C-337/04

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 15.04.1997 - C-22/94
    23 Zwar enthielt vor der Verordnung Nr. 816/92 die bestehende Gemeinschaftsregelung keine Aussage zu den Folgen des Auslaufs sowohl der Zusatzabgabenregelung für Milch im allgemeinen als auch der vorübergehenden Aussetzung im besonderen im Hinblick auf die anhaltenden Überschüsse auf dem Milchmarkt, doch hatte die Erörterung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik einige Zeit vor diesem Zeitpunkt begonnen, und die Kommission hatte am 11. November 1991 im Rahmen ihrer Vorschläge für eine Reform der gemeinsamen Agrarpolitik den Vorschlag 91/C 337/04 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. C 337, S. 35) vorgelegt.
  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

    Die Ausübung dieser Freiheiten kann daher Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich den dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile vom 15. April 1997, 1rish Farmers Association u. a., C-22/94, Slg. 1997, I-1809, Randnr. 27, und vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, C-20/00 und C-64/00, Slg. 2003, I-7411, Randnr. 68).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    Wie aus Randnr. 166 des vorliegenden Urteils hervorgeht, soll nach ständiger Rechtsprechung die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung den Betroffenen gestatten, ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen, und dem zuständigen Gericht ermöglichen, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen; dieses Begründungserfordernis ist nach der Art des betreffenden Rechtsakts und den Umständen, unter denen er erlassen wurde, zu beurteilen (vgl. außerdem Urteile vom 7. April 1987, Sisma/Kommission, 32/86, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8, vom 4. Juni 1992, Consorgan/Kommission, C-181/90, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 14, vom 15. April 1997, 1rish Farmers Association u. a., C-22/94, Slg. 1997, I-1809, Randnrn.
  • EuG, 14.07.1998 - T-119/95

    Hauer / Rat und Kommission

    Schließlich hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94 (Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 42) die die streitige Verringerung betreffende Vorschrift dieser Verordnung geprüft; diese Prüfung hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte.

    Folglich kann die Gemeinschaft, wenn sie dem Gemeinwohl dienende Ziele verfolgt, das Eigentumsrecht namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterwerfen, sofern diese tatsächlich diesen Zielen entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen (Urteile des Gerichtshofes Hauer, Randnr. 23, Schräder, Randnr. 15, vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 16, und Irish Farmers Association u. a., Randnr. 27; Urteil des Gerichts O'Dwyer u. a./Rat, Randnr. 98).

    Außerdem geht aus dem Urteil Irish Farmers Association u. a. (Randnr. 29) hervor, daß selbst eine Umwandlung einer vorübergehenden Verringerung in eine endgültige Kürzung um 4, 5 % der Referenzmengen ohne Entschädigung dieses Recht nicht verletzt.

    Wie sich aus dem Urteil Irish Farmers Association u. a. (Randnr. 22) ergibt, haben der Rat und die Kommission keine Lage geschaffen, aufgrund deren die Milcherzeuger hätten erwarten dürfen, daß ihnen die vorübergehend ausgesetzten Referenzmengen zu den angegebenen Zeitpunkten wieder zugeteilt würden.

    Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen dürfen daher nur aufgrund objektiver Kriterien, die eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile auf die Betroffenen gewährleisten, nach Regionen und sonstigen Produktions- oder Verbrauchsbedingungen differenzieren (Urteile des Gerichtshofes Spanien/Rat, Randnr. 25, und Irish Farmers Association u. a., Randnr. 34; Urteil des Gerichts O'Dwyer u. a./Rat, Randnr. 113).

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