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   EuGH, 26.06.1997 - C-370/95, C-371/95, C-372/95   

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https://dejure.org/1997,738
EuGH, 26.06.1997 - C-370/95, C-371/95, C-372/95 (https://dejure.org/1997,738)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.1997 - C-370/95, C-371/95, C-372/95 (https://dejure.org/1997,738)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 1997 - C-370/95, C-371/95, C-372/95 (https://dejure.org/1997,738)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Europäischer Gerichtshof

    Facomare

  • EU-Kommission PDF

    Careda u.a. / Administración General del Estado

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 33
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Ziel - Begriff der "Umsatzsteuern" - Auf den Verbraucher abgewälzte Abgabe auf Gewinnspiele und ...

  • EU-Kommission

    Careda u.a. / Administración General del Estado

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Abgabenbescheid über die Ergänzungsabgabe zur Steuer auf Gewinnspiele, Wetten und Glücksspiele im Sinne von Artikel 38 Absatz ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Spielautomatensteuer und 6. Umsatzsteuer-Richtlinie

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33; ; Gesetz 5/1990 vom 29. Juni 1990 Art. 38 Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/388 Art. 33

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 33, Richtlinie 77/388/EWG Art 33
    Geldspielautomaten; Zulässigkeit nationaler Abgabe

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional - Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1997, 709
  • DB 1997, 1904
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.03.1991 - C-109/90

    Giant / Overijse

    Auszug aus EuGH, 26.06.1997 - C-370/95
    Wie der Gerichtshof mehrfachentschieden hat, sind diese Merkmale folgende: Die Mehrwertsteuer gilt ganzallgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehendenGeschäfte; sie ist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen;sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben; und sie beziehtsich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., diebei einem Geschäft fällige Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die beidem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (insbesondere Urteilevom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343,Randnr. 15, vom 13. Juli 1989 in den Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink u. a.,Slg. 1989, 2671, Randnr. 18, vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90,Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn.
  • EuGH, 07.05.1992 - C-347/90

    Bozzi / Cassa Nazionale di Previdenza ed Assistenza a favore degli avvocati e dei

    Auszug aus EuGH, 26.06.1997 - C-370/95
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 27. November 1985in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16, und vom7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9)beläßt Artikel 33 der Sechsten Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis zurBeibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, wie z. B. vonVerbrauchsteuern, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, "die ... denCharakter von Umsatzsteuern haben"; er soll verhindern, daß das Funktionierendes gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen einesMitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr ineiner mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten.
  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 26.06.1997 - C-370/95
    11 und 12, vom 31. März 1992 in derRechtssache C-200/90, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217,Randnr. 11, und Bozzi a. a. O., Randnr. 12).
  • EuGH, 27.11.1985 - 295/84

    Rousseau Wilmot / Organic

    Auszug aus EuGH, 26.06.1997 - C-370/95
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 27. November 1985in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16, und vom7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9)beläßt Artikel 33 der Sechsten Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis zurBeibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, wie z. B. vonVerbrauchsteuern, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, "die ... denCharakter von Umsatzsteuern haben"; er soll verhindern, daß das Funktionierendes gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen einesMitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr ineiner mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten.
  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

    Auszug aus EuGH, 26.06.1997 - C-370/95
    Wie der Gerichtshof mehrfachentschieden hat, sind diese Merkmale folgende: Die Mehrwertsteuer gilt ganzallgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehendenGeschäfte; sie ist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen;sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben; und sie beziehtsich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., diebei einem Geschäft fällige Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die beidem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (insbesondere Urteilevom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343,Randnr. 15, vom 13. Juli 1989 in den Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink u. a.,Slg. 1989, 2671, Randnr. 18, vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90,Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn.
  • EuGH, 13.07.1989 - 93/88

    Wisselink u.a. / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 26.06.1997 - C-370/95
    Wie der Gerichtshof mehrfachentschieden hat, sind diese Merkmale folgende: Die Mehrwertsteuer gilt ganzallgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehendenGeschäfte; sie ist proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen;sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben; und sie beziehtsich schließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., diebei einem Geschäft fällige Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die beidem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist (insbesondere Urteilevom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343,Randnr. 15, vom 13. Juli 1989 in den Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink u. a.,Slg. 1989, 2671, Randnr. 18, vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90,Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnrn.
  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    Der EuGH hat im Urteil Careda u.a. vom 26.06.1997 - C-370/95 (EU:C:1997:327, HFR 1997, 781, zur Zulässigkeit der Erhebung von anderen Abgaben auf Glücksspiele neben der Umsatzsteuer und Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG, jetzt: Art. 401 MwStSystRL) bereits entschieden, dass die Ausstellung einer Rechnung oder eines an deren Stelle tretenden anderen Dokuments an den Benutzer von Spielautomaten wegen des automatischen Charakters der besteuerten Tätigkeit und deren kurzfristiger Wiederholbarkeit tatsächlich unmöglich ist (Rz 20).

    durch das EuGH-Urteil Careda u.a. (EU:C:1997:327, HFR 1997, 781) hinreichend geklärt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-338/97

    Pelzl u.a.

    14: — Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 8)und Urteil vom 26. Juni 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-370/95, C-371/95 undC-372/95 (Careda u. a., Slg. 1997, I-3721, Randnr. 15).

    23: — Siehe Fußnote 10.24: — Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-370/95, C-371/95 und C-372/95 (zitiert inFußnote 13).

    25: — Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-370/95, C-371/95 und C-372/95 (zitiert inFußnote 13, Randnr. 15).

    26: — Urteil in den verbundenen Rechtssache C-370/95, C-371/95 und C-372/95 (zitiert inFußnote 13, Randnr. 17).

  • FG Niedersachsen, 02.04.2008 - 7 K 333/06

    EuGH-Vorlagefrage nach Vorliegen eines Verstoßes gegen das europäische

    Der EuGH bestimmt mit Urteil vom 26. Juni 1997 u.a. C-370/95 (zu finden unter www.curia.europa.eu; vgl. auch HFR 1997, 781), dass nach dem einschlägigen Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot.
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