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   EuGH, 16.09.1997 - C-145/96   

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EuGH, 16.09.1997 - C-145/96 (https://dejure.org/1997,795)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.1997 - C-145/96 (https://dejure.org/1997,795)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 1997 - C-145/96 (https://dejure.org/1997,795)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich - Dienstleistung eines Schiedsrichters - Ort der Leistung

  • Europäischer Gerichtshof

    Von Hoffmann

  • EU-Kommission PDF

    Von Hoffmann / Finanzamt Trier

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Dienstleistungen der Berater, Ingenieure, Studienbüros, Anwälte, Buchprüfer und sonstige ähnliche Leistungen - Begriff - ...

  • EU-Kommission

    Von Hoffmann / Finanzamt Trier

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ; Leistungen eines Schiedsrichters und die Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich ; Definition "Ort der Dienstleistung"

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Leistungsort: Schiedsrichter

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich - Dienstleistung eines Schiedsrichters - Ort der Leistung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs - 1. Leistungsort bei Leistungen von Schiedsrichtern richtet sich nach deren Sitz oder Betriebsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 9, Richtlinie 77/388/EWG Art 9
    Ort der Dienstleistungen; Tätigkeit eines Schiedsgerichts in Paris

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, Neustadt an der Weinstraße - Auslegung des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1997, 965
  • DB 1997, 2413
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 20.07.2012 - V B 82/11

    Leistungsort bei Schadensregulierung und Rückwirkung der Rechnungsberichtigung -

    aa) Der bei richtlinienkonformer Auslegung von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG zu berücksichtigende Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bezieht sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht auf Berufe, sondern "zieht die in dieser Bestimmung aufgeführten Berufe heran, um die dort angesprochenen Arten von Leistungen zu definieren" (EuGH-Urteile vom 16. September 1997 C-145/96, von Hoffmann, Slg. 1997, I-4857 Rdnr. 15, und vom 7. Oktober 2010 C-222/09, Kronospan Mielec, BFH/NV 2010, 2377 Rdnr. 19).

    Dabei muss es sich um Leistungen handeln, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen eines dieser Berufe erbracht werden (EuGH-Urteile von Hoffmann in Slg. 1997, I-4857 Rdnr. 16, und Kronospan Mielec in BFH/NV 2010, 2377 Rdnr. 20; BFH-Urteil vom 10. November 2010 V R 40/09, BFH/NV 2011, 1026, unter II.1.c).

    Dabei ist eine Leistung dann einer in dieser Bestimmung aufgeführten Tätigkeit ähnlich, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen (vgl. EuGH-Urteile vom 6. März 1997 C-167/95, Linthorst, Pouwels en J. Scheren, Slg. 1997, I-1195 Rdnrn. 19 bis 22; von Hoffmann in Slg. 1997, I-4857 Rdnrn. 20 und 21, und vom 6. Dezember 2007 C-401/06, Kommission/Deutschland, Slg. 2007, I-10609 Rdnr. 31).

  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2004 - 13 K 16/01

    Ort der Leistungen, die ein Steuerberater als gerichtlich bestellter

    Für die Bestimmung des Leistungsortes nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie sei es nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall Hoffmann gegen Finanzamt Trier (Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 - Hoffmann -, Slg. 1997, I-4857; UR 1998, 17) nur entscheidend, ob die erbrachte Dienstleistung einer der dort aufgeführten Leistungen ähnlich sei, wobei Leistungen dann als ähnlich anzusehen seien, wenn sie dem gleichen Zweck dienten.

    Hierzu hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 - Hoffmann - (a.a.O.) entschieden, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie beziehe sich nicht auf Berufe wie Anwalt, Berater, Buchprüfer oder Ingenieur, sondern auf Leistungen; der Gemeinschaftsgesetzgeber verwende die in dieser Bestimmung angeführten Berufe, um die dort angesprochenen Arten von Leistungen zu definieren (Rn. 15).

    Entscheidend sei deshalb, ob die betreffenden Leistungen zu den Leistungen gehören, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie angeführten Berufe erbracht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 - Hoffmann - a.a.O.).

    Danach ist zunächst die Frage zu stellen, ob die Leistungen eines gerichtlich bestellten Testamentsvollstreckers und die eines Nachlasspflegers zu den Leistungen gehören, die ein Steuerberater im Rahmen seiner Berufstätigkeit oder als ähnliche Leistung eines anderen Unternehmers i.S. von § 3 a Abs. 4 Nr. 3 UStG (etwa in Bezug auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts) hauptsächlich und gewöhnlich erbringt (vgl. Fragestellung in EuGH, Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 - Hoffmann - a.a.O., Rn. 16).

    Zur Beantwortung dieser Frage untersucht der Europäische Gerichtshof nun, welche Leistungen im Rahmen dieser Berufe hauptsächlich und gewöhnlich erbracht werden, wobei er - wie dargestellt - klarstellt, dass es nicht ausreichend ist, dass die fraglichen Leistungen von diesen Berufsgruppen aus bestimmten Gründen häufig ausgeführt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 - Hoffmann - a.a.O., Rn. 17).

    Das ist dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 - Hoffmann - a.a.O.).

    Bei den für die Bezeichnung der Tätigkeit verwendeten Begriffen handelt es sich zwar um gemeinschaftsrechtliche Begriffe (EuGH, Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 - Hoffmann - a.a.O.).

  • BFH, 29.04.2020 - XI R 3/18

    Begriff der Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung im Umsatzsteuerrecht

    Nach der noch zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) ergangenen Rechtsprechung (vgl. z.B. EuGH-Urteile von Hoffmann vom 16.09.1997 - C-145/96, EU:C:1997:406, UR 1998, 17, Rz 15; Kronospan Mielec vom 07.10.2010 - C-222/09, EU:C:2010:593, UR 2010, 854, Rz 20) beziehen sich die nämlichen Vorschriften nicht auf die angeführten Berufe, sondern auf Leistungen, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen dieser Berufe erbracht werden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30.11.2016 - V R 15/16, BFH/NV 2017, 331, Rz 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-453/15

    A und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Im Urteil vom 16. September 1997, von Hoffmann (C-145/96, EU:C:1997:406), legte der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung den Inhalt von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie 77/388 aus(27).

    Es ging um die Auslegung derselben Bestimmung wie in der Rechtssache, in der das Urteil von Hoffmann (C-145/96, EU:C:1997:406) erging.

    29 - Vgl. Urteil vom 16. September 1997, von Hoffmann (C-145/96, EU:C:1997:406, Rn. 15).

    30 - Vgl. Urteil vom 16. September 1997, von Hoffmann (C-145/96, EU:C:1997:406, Rn. 20).

    31 - Vgl. Urteil vom 16. September 1997, von Hoffmann (C-145/96, EU:C:1997:406, Rn. 21).

  • BFH, 05.06.2003 - V R 25/02

    Ort der sonstigen Leistung bei Testamentsvollstreckern

    b) Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 --Hoffmann-- (Slg. 1997, I-4857, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 17) entschieden, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG beziehe sich nicht auf Berufe wie Anwalt, Berater, Buchprüfer oder Ingenieur, sondern auf Leistungen; der Gemeinschaftsgesetzgeber verwende die in dieser Bestimmung angeführten Berufe, um die dort angesprochenen Arten von Leistungen zu definieren (Rdnr. 15).

    Entscheidend sei deshalb, ob die betreffenden Leistungen zu den Leistungen gehören, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG angeführten Berufe erbracht werden (EuGH-Urteil in Slg. 1997, I-4857, UR 1998, 17, Rdnrn. 16 und 17, m.w.Nachw).

    Das ist dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG; vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1997, I-4857 Rdnrn. 20, 21; in Slg. 1997, I-1195 Rdnrn. 19 bis 22).

    Bei den für die Bezeichnung der Tätigkeit verwendeten Begriffen handelt es sich zwar um gemeinschaftsrechtliche Begriffe (EuGH-Urteil in Slg. 1997, I-4857 Rdnr. 17).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-401/06

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht

    Aus dem Urteil vom 16. September 1997, von Hoffmann (C-145/96, Slg. 1997, I-4857), ergebe sich, dass vom Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie nur Leistungen erfasst würden, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen der in dieser Bestimmung aufgeführten Berufe ausgeführt würden.

    Der Gemeinschaftsgesetzgeber zieht die in dieser Bestimmung aufgeführten Berufe heran, um die dort angesprochenen Arten von Leistungen zu definieren (vgl. Urteil von Hoffmann, Randnr. 15).

    19 bis 22, und von Hoffmann, Randnrn.

    Zu den hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen des Anwaltsberufs erbrachten Leistungen hat der Gerichtshof festgestellt, dass sie die Vertretung und Verteidigung der Interessen eines Mandanten zum Gegenstand haben (Urteil von Hoffmann, Randnr. 17).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Der Gemeinschaftsgesetzgeber verwendet die in dieser Bestimmung angeführten Berufe, um die von ihr erfassten Arten von Leistungen zu definieren (Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-145/96, von Hoffmann, Slg. 1997, I-4857, Randnr. 15).
  • BFH, 30.11.2016 - V R 15/16

    Ort der Schadensregulierung nach ausgelaufenem Recht

    c) Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bezieht sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht auf Berufe, sondern "zieht die in dieser Bestimmung aufgeführten Berufe heran, um die dort angesprochenen Arten von Leistungen zu definieren" (EuGH-Urteile von Hoffmann vom 16. September 1997 C-145/96, EU:C:1997:406, Rz 15, und Kronospan Mielec vom 7. Oktober 2010 C-222/09, EU:C:2010:593, Rz 19).

    Dabei muss es sich um Leistungen handeln, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen eines dieser Berufe erbracht werden (EuGH-Urteile von Hoffmann, EU:C:1997:406, Rz 16, und Kronospan Mielec, EU:C:2010:593, Rz 20; BFH-Urteil vom 10. November 2010 V R 40/09, BFH/NV 2011, 1026, unter II.1.c).

    Dabei ist eine Leistung dann einer in dieser Bestimmung aufgeführten Tätigkeit ähnlich, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen (vgl. EuGH-Urteile Linthorst, Pouwels en J. Scheren vom 6. März 1997 C-167/95, EU:C:1997:105, Rz 19 bis 22; von Hoffmann, EU:C:1997:406, Rz 20 f., und Kommission/Deutschland vom 6. Dezember 2007 C-401/06, EU:C:2007:759, Rz 31).

  • BFH, 18.06.2009 - V R 57/07

    Personalberatung als Beratungsleistung im Sinne des UStG

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) handelt es sich bei den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG verwendeten Begriffen um gemeinschaftsrechtliche Begriffe (vgl. EuGH-Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96, von Hoffmann, Slg. 1997, I-4857, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 17 Rdnr. 17).

    Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bezieht sich nicht auf Berufe, wie die des Beraters, Ingenieurs, Anwalts oder Buchprüfers, sondern auf Leistungen (vgl. EuGH-Urteile von Hoffmann in Slg. 1997, I-4857, UR 1998, 17 Rdnr. 15; vom 6. Dezember 2007 Rs. C-401/06, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 2007, I-10609, BFH/NV Beilage 2008, 142 Rdnr. 31).

  • BFH, 10.11.2010 - V R 40/09

    Leistungsort bei Laboruntersuchungen an Probenmaterial von Versuchstieren

    b) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH sollen durch die Aufzählung einzelner Berufe in § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG einzelne Arten von Leistungen definiert werden (EuGH-Urteil vom 16. September 1997 C-145/96, von Hoffmann, Slg. 1997, I-4857 Rdnr. 15).

    Es muss sich um Leistungen handeln, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen eines dieser Berufe erbracht werden (EuGH-Urteil von Hoffmann in Slg. 1997, I-4857 Rdnr. 16).

    Maßgeblich ist, dass die Leistung dem gleichen Zweck dient; nicht erforderlich ist eine Ähnlichkeit zu einem § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG insgesamt gemeinsamen Element (vgl. EuGH-Urteil von Hoffmann in Slg. 1997, I-4857 Rdnrn. 20 f.).

  • BFH, 12.12.2012 - XI R 30/10

    Zum Leistungsort bei der Vermittlung von Mitgliedschaften in Vereinen mit Sitz im

  • EuGH, 20.11.2003 - C-307/01

    'd''Ambrumenil und Dispute Resolution Services'

  • BFH, 13.01.2011 - V R 63/09

    Ort der sonstigen Leistung bei Übernahme von radioaktiven Strahlenquellen -

  • EuGH, 01.08.2022 - C-267/21

    Uniqa Asigurari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 07.10.2010 - C-222/09

    Kronospan Mielec - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und

  • BFH, 18.06.2009 - V R 34/08

    Personalberatung als Beratungsleistung im Sinne des UStG

  • BFH, 29.01.1998 - V R 67/96

    Steuerpflicht für treuhänderische Geldanlage

  • BFH, 09.02.2012 - V R 20/11

    Ort der sonstigen Leistung bei Buchhaltungstätigkeiten - Bedeutung der nationalen

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 7 K 7228/15

    Umsatzsteuer 2008 bis 2010

  • FG München, 13.06.2007 - 3 K 4881/03

    Leistungsort für die Tätigkeit eines Personalberaters (hier: Erbringung von sog.

  • FG Niedersachsen, 06.03.2008 - 5 K 447/02

    Umsatzsteuerpflicht einer im Inland ansässigen internationalen Kontroll- und

  • BFH, 30.06.2011 - V R 37/09

    Ort der Leistung bei Schönheitsoperationen ohne eigene Praxis - Sitz der

  • BFH, 14.04.2010 - V B 157/08

    Begriff der Betriebsstätte i. S. d. § 3a UStG: keine grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 19.11.1998 - V R 30/98

    Ort der sonstigen Leistung bei Reiseveranstalter

  • BFH, 06.11.2002 - V R 57/01

    "unterhaltende" Leistungen und "ähnliche" Leistungen

  • FG Hamburg, 02.03.2005 - VI 231/03

    Verwaltungsleistungen einer ausländischen Bank für einen Investmentfonds

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00

    Kügler

  • FG Hessen, 19.08.2009 - 6 K 2904/05

    Ort der sonstigen Leistungen beim technischen Service und der Betreuung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • FG Düsseldorf, 10.10.2008 - 1 K 1779/06

    Ort der Leistung eines andere Unternehmen bei der Besetzung von

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 7 K 7226/07

    Unabhängigkeit der Verortung einer sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 4 UStG von

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-401/06

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

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