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   EuGH, 30.01.1997 - C-139/95   

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https://dejure.org/1997,2185
EuGH, 30.01.1997 - C-139/95 (https://dejure.org/1997,2185)
EuGH, Entscheidung vom 30.01.1997 - C-139/95 (https://dejure.org/1997,2185)
EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 1997 - C-139/95 (https://dejure.org/1997,2185)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Balestra / Istituto nazionale della previdenza sociale

    Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 3 Absatz 1
    1 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Sachlicher Geltungsbereich der Richtlinie 79/7 - Vorruhestandsleistungen, die nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gewährt werden - Einbeziehung - Eintritt des Arbeitnehmers in den vorzeitigen Ruhestand als ...

  • EU-Kommission

    Balestra / Istituto nazionale della previdenza sociale

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines nach dem Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters; Unterschiedliche Berechnung der Vorruhestandsleistung nach dem jeweiligen Geschlecht; Rechtfertigung einer Diskriminierung zwischen den Geschlechtern im Rahmen einer schrittweisen Verwirklichung des ...

  • Judicialis

    Richtlinie 79//EWG vom 19.12.1978 Art. 7 Abs. 1; ; Richtlinie 79//EWG vom 19.12.1978 Art. 3 Abs. 1; ; EGV Art. 119 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Sachlicher Geltungsbereich der Richtlinie 79/7 - Vorruhestandsleistungen, die nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gewahrt werden - Einbeziehung - Eintritt des Arbeitnehmers in den vorzeitigen Ruhestand als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1997, 307 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 30.03.1993 - C-328/91

    Secretary of State for Social Security / Thomas u.a.

    Auszug aus EuGH, 30.01.1997 - C-139/95
    33 Setzt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 für die Gewährung der Alters- und Ruhestandsrente unterschiedliche Altersgrenzen für Männer und Frauen fest, so ist nach ständiger Rechtsprechung der mit der Wendung "etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen" in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a definierte Anwendungsbereich der zugelassenen Ausnahme auf Diskriminierungen in anderen Leistungssystemen beschränkt, sofern sie notwendig und objektiv mit dieser unterschiedlichen Altersgrenze verbunden sind (vgl. insbesondere Urteile vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91, Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247, Randnr. 20, und vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-92/94, Graham u. a., Slg. 1995, I-2521, Randnr. 11).

    Aus dem Urteil Thomas u. a. (a. a. O., Randnr. 13) ergibt sich jedoch, daß der Gerichtshof, der dem nationalen Gericht nützliche Antworten erteilen soll, Hinweise geben kann, die dem nationalen Gericht die Entscheidung ermöglichen.

  • EuGH, 16.02.1982 - 19/81

    Burton / British Railways Board

    Auszug aus EuGH, 30.01.1997 - C-139/95
    Ausserdem hängen diese Leistungen unmittelbar und effektiv mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 genannten Schutz gegen das Altersrisiko zusammen, da sie aufgrund des Eintritts in einen vorzeitigen Ruhestand gewährt werden (vgl. Urteil vom 16. Februar 1982 in der Rechtssache 19/81, Burton, Slg. 1982, 555, Randnrn.
  • EuGH, 25.05.1971 - 80/70

    Defrenne / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 30.01.1997 - C-139/95
    26 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes fallen die durch Gesetz geregelten Leistungen der sozialen Sicherheit, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten, nicht unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 des Vertrages (vgl. Urteile vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70, Defrenne, Slg. 1971, 445, Randnrn.
  • EuGH, 04.12.1986 - 71/85

    Niederlande State / Federatie Nederlandse Vakbeweging

    Auszug aus EuGH, 30.01.1997 - C-139/95
    In allen anderen Fällen würde eine Diskriminierung gegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verstossen, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hinreichend genau und unbedingt ist, so daß er von einzelnen vor den nationalen Gerichten in Anspruch genommen werden kann, um die Anwendung aller mit ihm unvereinbaren nationalen Vorschriften auszuschließen (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 71/85, Federatie Nederlandse Vakbeweging, Slg. 1986, 3855, Randnr. 21, und vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85, McDermott und Cotter, Slg. 1987, 1453, Randnr. 14).
  • EuGH, 17.02.1993 - C-173/91

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 30.01.1997 - C-139/95
    22 und 23, und vom 17. Februar 1993 in der Rechtssache C-173/91, Kommission/Belgien, Slg. 1993, I-673, Randnr. 14).
  • EuGH, 24.03.1987 - 286/85

    McDermott und Cotter / Minister for Social Welfare und Attorney-General

    Auszug aus EuGH, 30.01.1997 - C-139/95
    In allen anderen Fällen würde eine Diskriminierung gegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verstossen, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hinreichend genau und unbedingt ist, so daß er von einzelnen vor den nationalen Gerichten in Anspruch genommen werden kann, um die Anwendung aller mit ihm unvereinbaren nationalen Vorschriften auszuschließen (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 71/85, Federatie Nederlandse Vakbeweging, Slg. 1986, 3855, Randnr. 21, und vom 24. März 1987 in der Rechtssache 286/85, McDermott und Cotter, Slg. 1987, 1453, Randnr. 14).
  • EuGH, 01.07.1993 - C-154/92

    Van Cant / Rijksdienst voor pensioenen

    Auszug aus EuGH, 30.01.1997 - C-139/95
    32 Angesichts dieser Richtlinie kann eine Diskriminierung zwischen den Geschlechtern im Rahmen der schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nur vorübergehend nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie gerechtfertigt werden (vgl. Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-154/92, Van Cant, Slg. 1993, I-3811, Randnr. 12).
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 30.01.1997 - C-139/95
    7 und 8, vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnrn.
  • EuGH, 11.08.1995 - C-92/94

    Secretary of State for Social Security und Chief Adjudication Officer / Graham

    Auszug aus EuGH, 30.01.1997 - C-139/95
    33 Setzt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 für die Gewährung der Alters- und Ruhestandsrente unterschiedliche Altersgrenzen für Männer und Frauen fest, so ist nach ständiger Rechtsprechung der mit der Wendung "etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen" in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a definierte Anwendungsbereich der zugelassenen Ausnahme auf Diskriminierungen in anderen Leistungssystemen beschränkt, sofern sie notwendig und objektiv mit dieser unterschiedlichen Altersgrenze verbunden sind (vgl. insbesondere Urteile vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91, Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247, Randnr. 20, und vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-92/94, Graham u. a., Slg. 1995, I-2521, Randnr. 11).
  • EuGH, 23.05.2000 - C-104/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ALTERSGRENZEN (55 JAHRE FÜR FRAUEN UND 57

    Setzt ein Mitgliedstaat unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie für die Gewährung der Alters- und Ruhestandsrente für Männer und Frauenein unterschiedliches Alter fest, so ist nach ständiger Rechtsprechung der mit der Wendung "etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen" in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a definierte Anwendungsbereich der zugelassenen Ausnahme auf solche in anderen Leistungssystemen bestehenden Diskriminierungen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dieser unterschiedlichen Altersgrenze verbunden sind (vgl. insbesondere das Urteil Thomas u. a., Randnr. 20, sowie die Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-92/94, Graham u. a., Slg. 1995, I-2521, Randnr. 11, und vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-139/95, Balestra, Slg. 1997, I-549, Randnr. 33).

    Eine solche Verbindung besteht, wenn die Diskriminierungen objektiv erforderlich sind, um zu verhindern, daß das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährdet wird, oder um die Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem der anderen Leistungen zu gewährleisten (vgl. Urteile Thomas u. a., Randnr. 12, Graham u. a., Randnr. 12, und Balestra, Randnr. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2002 - C-187/00

    Kutz-Bauer

    18 und 19) und vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-139/95 (Balestra, Slg. 1997, I-549, Randnrn.

    39: - Urteil Marshall, Randnr. 47.40: - Urteil Balestra (Randnr. 32 mit weiteren Nachweisen); siehe auch Urteile Ruzius Wilbrink (Randnr. 19 mit weiteren Nachweisen); Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-154/92 (van Cant, Slg. 1993, I-3811, Randnr. 17 mit weiteren Nachweisen) und 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-337/91 (van Gemert-Derks, Slg. 1993, I-5435, Randnrn.

  • EuGH, 23.05.2000 - C-196/98

    Hepple u.a.

    Setzt ein Mitgliedstaat unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie für die Gewährung der Alters- und Ruhestandsrente für Männer und Frauen ein unterschiedliches Alter fest, so ist nach ständiger Rechtsprechung der mit der Wendung "etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen" in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a definierte Anwendungsbereich der zugelassenen Ausnahme auf solche in anderen Leistungssystemen bestehenden Diskriminierungen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dieser unterschiedlichen Altersgrenze verbunden sind (vgl. insb. das Urteil Thomas u. a., Randnr. 20, sowie die Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-92/94, Graham u. a., Slg. 1995, I-2521, Randnr. 11, und vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-139/95, Balestra, Slg. 1997, I-549, Randnr. 33).

    Eine solche Verbindung besteht, wenn die Diskriminierungen objektiv erforderlich sind, um zu verhindern, daß das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährdet wird, oder um die Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem der anderen Leistungen zu gewährleisten (vgl. die Urteile Thomas u. a., Randnr. 12, Graham u. a., Randnr. 12, und Balestra, Randnr. 35).

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