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   EuGH, 16.10.1997 - C-140/96 P   

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EuGH, 16.10.1997 - C-140/96 P (https://dejure.org/1997,4067)
EuGH, Entscheidung vom 16.10.1997 - C-140/96 P (https://dejure.org/1997,4067)
EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1997 - C-140/96 P (https://dejure.org/1997,4067)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Offensichtlich unzulässiges und offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof

    Dimitriadis / Rechnungshof

  • EU-Kommission PDF

    Dimitriadis / Rechnungshof

    EG-Vertrag, Artikel 168a; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51
    1 Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung

  • EU-Kommission

    Dimitriadis / Rechnungshof

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften; Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verletzung von Rechtsvorschriften; Berücksichtigung der Aussage von Personen, die bei einem Vorfall zwischen zwei ...

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49; ; EG-Satzung Art. 51 Abs. 1; ; EWG/EAGBeamtStat Art. 24 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    1 Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung - [EG-Vertrag, Artikel 168a - EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51]

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 15.05.1996 - T-326/94

    Konstantinos Dimitriadis gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuGH, 16.10.1997 - C-140/96
    Der Rechtsmittelführer beantragt, den Kanzler des Gerichts anzuweisen, die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 1996, die Plädoyers der Anwälte der Parteien und die Niederschrift der Aussage des Zeugen F. in der Rechtssache T-326/94 (Urteil vom 15. Mai 1996, Dimitriadis/Rechnungshof, Slg. ÖD 1996, I-A-217 und II-613) zu den Rechtsmittelakten zu nehmen, sowie das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben.

    Außerdem habe das Gericht die Zeugenaussage von Herrn F. vor dem Gericht in der erwähnten Rechtssache T-326/94 nicht berücksichtigt, in der dieser zugegeben habe, dem Rechtsmittelführer gesagt zu haben, daß er, wenn er nicht seinen Antrag auf Beistand zurücknehme, mit einer schlechten Beurteilung zum Gerichtshof versetzt werden würde.

    Nach der Aussage des Herrn F. in der erwähnten Rechtssache T-326/94 habe es über die Realität der geäußerten Drohungen keine Zweifel mehr gegeben, und das Gericht hätte einen derartig wichtigen Punkt nicht unbeachtet lassen dürfen, da der Rechtsmittelführer Drohungen erwähnt habe, die als solche einen Verstoß gegen die Beistandspflicht der Anstellungsbehörde darstellten und für diese eine Pflicht zum Schadenersatz begründeten.

    Überdies habe das Gericht auch dadurch, daß es in dem angefochtenen Urteil von sich aus bestimmte materielle Fragen entschieden habe, für die seine Beurteilung nicht erforderlich und nicht beantragt gewesen sei, der in der erwähnten Rechtssache T-326/94 zu treffenden Entscheidung vorgegriffen und damit die Gefahr eines Konflikts zwischen zwei einander widersprechenden Entscheidungen zum selben Sachverhalt hervorgerufen.

  • EuG, 28.02.1996 - T-294/94

    Konstantinos Dimitriadis gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuGH, 16.10.1997 - C-140/96
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 28. Februar 1996 in der Rechtssache T-294/94 (Dimitriadis/Rechnungshof, Slg. ÖD 1996, I-A-51 und II-151) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch Jean-Marie Stenier, Hauptverwaltungsrat beim Juristischen Dienst, sowie Christos Komninos und Paolo Giusta als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Sitz des Rechnungshofs, 12, rue Alcide de Gasperi, Luxemburg-Kirchberg, erläßt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer).

    Herr Dimitriadis hat mit Rechtsmittelschrift, die am 29. April 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS-Satzung und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Februar 1996 in der Rechtssache T-294/94 (Dimitriadis/Rechnungshof, Slg. ÖD 1996, I-A-51 und II-151; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung Nr. 8543 der Anstellungsbehörde vom 8. März 1994 über die Ablehnung seines Antrags auf Beistand vom 26. November 1993 abzulehnen, und auf Ersatz eines angeblich erlittenen immateriellen Schadens abgewiesen hat.

  • EuG, 13.12.1990 - T-160/89

    Gregoris Evangelos Kalavros gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuGH, 16.10.1997 - C-140/96
    Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich nämlich eindeutig, daß sich das Gericht zwar nicht an die Stelle der Anstellungsbehörde setzen und deren Beurteilungen überprüfen kann, es sei denn, es stellt einen offensichtlichen Beurteilungsfehler fest (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1990 in den Rechtssachen T-160/89 und T-161/89, Kalavros/Gerichtshof, Slg. 1990, II-871), daß es aber Gründe prüfen kann, die möglicherweise zu der Beurteilung der Anstellungsbehörde geführt haben (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1966 in der Rechtssache 62/65, Serio/Kommission, Slg. 1966, 814).
  • EuGH, 02.03.1994 - C-53/92

    Hilti / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.10.1997 - C-140/96
    Dazu ist festzustellen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel, sofern sie nicht verfälscht wurden, keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42).
  • EuGH, 14.09.1995 - C-396/93

    Henrichs / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.10.1997 - C-140/96
    Folglich ist ein Rechtsmittelgrund, der die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betrifft, nach diesem Artikel als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. Urteil vom 14. September 1995 in der Rechtssache C-396/93 P, Henrichs/Kommission, Slg. 1995, I-2611).
  • EuGH, 02.06.1994 - C-326/91

    de Compte / Parlament

    Auszug aus EuGH, 16.10.1997 - C-140/96
    Zu der Rüge, daß das Gericht ultra petita entschieden habe, ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dann, wenn einer der vom Gericht angeführten Gründe genügt, um den Tenor seines Urteils zu rechtfertigen, die Mängel, die einem anderen Grund anhaften mögen, der ebenfalls in dem Urteil erwähnt ist, jedenfalls keinen Einfluß auf diesen Tenor haben, und das Vorbringen, mit dem diese Mängel geltend gemacht werden, nicht durchgreift und zurückzuweisen ist (vgl. Urteil vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-326/91 P, De Compte/Parlament, Slg. 1994, I-2091, Randnr. 123).
  • EuGH, 15.12.1966 - 62/65

    Serio / Kommission EAG

    Auszug aus EuGH, 16.10.1997 - C-140/96
    Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich nämlich eindeutig, daß sich das Gericht zwar nicht an die Stelle der Anstellungsbehörde setzen und deren Beurteilungen überprüfen kann, es sei denn, es stellt einen offensichtlichen Beurteilungsfehler fest (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1990 in den Rechtssachen T-160/89 und T-161/89, Kalavros/Gerichtshof, Slg. 1990, II-871), daß es aber Gründe prüfen kann, die möglicherweise zu der Beurteilung der Anstellungsbehörde geführt haben (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1966 in der Rechtssache 62/65, Serio/Kommission, Slg. 1966, 814).
  • EuG, 26.10.1993 - T-59/92

    Renato Caronna gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 16.10.1997 - C-140/96
    Zu der Frage, ob die Anstellungsbehörde am Ende ihrer Untersuchung in Kenntnis der Sachlage und unter Berücksichtigung des ihr zuerkannten Ermessens die angemessenen Konsequenzen gezogen hat (Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in der Rechtssache T-59/92, Caronna/Kommission, Slg. 1993, II-1129, Randnr. 64), hat das Gericht in Randnummern 48 und 49 des angefochtenen Urteils entschieden, daß, auch wenn unstreitig sei, daß Herr K. die fraglichen Ausdrücke gebraucht habe, es doch feststehe, daß die Anstellungsbehörde aufgrund der Untersuchung die jeweilige Verantwortlichkeit der beiden Parteien nicht habe feststellen können, wie sich aus den Protokollen über die Zeugenanhörung ergebe.Die Anstellungsbehörde habe daher mit gutem Recht und ohne dadurch die Grenzen ihres Ermessens zu überschreiten, den Antrag des Rechtsmittelführers auf Beistand ablehnen und das Disziplinarverfahren, das gegen Herrn K. eben wegen dieser Auseinandersetzung eingeleitet worden sei, ohne Verhängung einer Disziplinarstrafe einstellen können.
  • EuG, 21.04.1993 - T-5/92

    Santo Tallarico gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Beistandspflicht -

    Auszug aus EuGH, 16.10.1997 - C-140/96
    Zu Nummer 1 des Antrags des Rechtsmittelführers hat das Gericht in Randnummer 39 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, daß das Organ beim Auftreten eines Zwischenfalls, der mit einem ordentlichen und ausgeglichenen Dienstbetrieb unvereinbar sei, mit aller notwendigen Energie eingreifen und mit der durch die Umstände des Falles gebotenen Schnelligkeit und Sorgfalt handeln müsse, um den Sachverhalt festzustellen und daraus in voller Kenntnis der Sachlage die geeigneten Schlußfolgerungen ziehen zu können (Urteil des Gerichts vom 21. April 1993 in der Rechtssache T-5/92, Tallarico/Parlament, Slg. 1993, II-477, Randnr. 31).
  • EuGH, 17.09.1996 - C-19/95

    San Marco / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.10.1997 - C-140/96
    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Artikel 168a des Vertrages befugt, die rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen und die Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat, zu überprüfen (vgl. Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 39).
  • EuGH, 28.05.1998 - C-8/95

    New Holland Ford / Kommission

  • EuGH, 09.11.1989 - 55/88

    Katsoufros / Gerichtshof

  • EuGH, 07.05.1998 - C-401/96

    Somaco / Kommission

    Zu dem Rechtsmittelgrund in bezug auf die Verfälschung der Beweismittel ist schließlich festzustellen, daß es zwar allein Sache des Gerichts ist, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 66), daß der Gerichtshof jedoch entschieden hat, daß der Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verfälschung von Beweismitteln geltend gemacht wird, zulässig ist (vgl. Urteile vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42, und vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 29, sowie Beschlüsse vom 6. Oktober 1997 in der Rechtssache C-55/97 P, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1997, I-5383, Randnr. 25, und vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-140/96 P, Dimitriadis/Rechnungshof, Slg. 1997, I-5635, Randnr. 35).
  • EuGH, 16.02.2017 - C-95/15

    H&R ChemPharm / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

    Nach ständiger Rechtsprechung sind zudem Anträge, mit denen die Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts geltend gemacht wird, gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. u. a. Beschluss vom 16. Oktober 1997, Dimitriadis/Rechnungshof, C-140/96 P, EU:C:1997:493, Rn. 56, und Urteil vom 15. April 2010, Gualtieri/Kommission, C-485/08 P, EU:C:2010:188, Rn. 111).
  • EuGH, 18.03.1999 - C-2/98

    de Compte / Parlament

    65 und 66, und Beschluß vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-140/96 P, Dimitriadis/Kommission, Slg. 1997, I-5635, Randnr. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.1998 - C-185/95

    Baustahlgewebe / Kommission

    (50) - Beschluß vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-140/96 P (Dimitriadis/Rechnungshof, Slg. 1997, I-5635, Randnrn. 27 und 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-57/02

    Acerinox / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Legierungszuschlag

    45 bis 47) sowie Beschlüsse AIUFASS und AKT/Kommission (Randnr. 25), vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-140/96 P (Dimitriadis/Rechnungshof, Slg. 1997, I-5635, Randnr. 35) und Proderec/Kommission (Randnr. 28).
  • EuGH, 13.12.2000 - C-39/00

    SGA / Kommission

    Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittelgrund, der die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betrifft, nach Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, dem zufolge ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 1995 in der Rechtssache C-396/93 P, Henrichs/Kommission, Slg. 1995, I-2611, Randnr. 66, und Beschluss vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-140/96 P, Dimitriadis/Rechnungshof, Slg. 1997, I-5635, Randnr. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-197/99

    Belgien / Kommission

    45 bis 47) und Beschlüsse AIUFASS und AKT/Kommission (Randnr. 25), vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-140/96 P (Dimitriadis/Rechnungshof, Slg. 1997, I-5635, Randnr. 35) und Proderec/Kommission (Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-122/01

    T. Port / Kommission

    45 bis 47) sowie Beschlüsse vom 6. Oktober 1997 in der Rechtssache C-55/97 P (AIUFASS und AKT/Kommission, Slg. 1997, I-5383, Randnr. 25) und vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-140/96 P (Dimitriadis/Rechnungshof, Slg. 1997, I-5635, Randnr. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-558/17

    OZ/ EIB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Sexuelle

    40 Dieser Logik folgend hat der Gerichtshof ein Urteil bestätigt, in dem das Gericht entschieden hatte, dass ein Untersuchungsausschuss davon absehen darf, Zeugen zu laden, die weder vollständig noch teilweise bei dem in Rede stehenden Vorfall dabei waren; vgl. Beschluss vom 16. Oktober 1997, Dimitriadis/Rechnungshof (C-140/96 P, EU:C:1997:493, Rn. 38).
  • EuGH, 07.12.2023 - C-615/22

    HV und HW/ ECDC

    Une telle intervention de la part de l'administration doit tendre à établir les faits et à en tirer, en connaissance de cause, les conséquences appropriées (voir, en ce sens, ordonnance du 16 octobre 1997, Dimitriadis/Cour des comptes, C-140/96 P, EU:C:1997:493, point 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2005 - C-40/03

    Rica Foods / Kommission

  • EuG, 14.10.1999 - T-309/97

    Bavarian Lager / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.1997 - C-401/96

    Somaco SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-48/96

    Windpark Groothusen GmbH & Co. Betriebs KG gegen Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.1998 - C-2/98

    de Compte / Parlament

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