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   EuGH, 27.11.1997 - C-57/96   

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https://dejure.org/1997,457
EuGH, 27.11.1997 - C-57/96 (https://dejure.org/1997,457)
EuGH, Entscheidung vom 27.11.1997 - C-57/96 (https://dejure.org/1997,457)
EuGH, Entscheidung vom 27. November 1997 - C-57/96 (https://dejure.org/1997,457)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistung bei Arbeitslosigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Soziale Vergünstigung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Wohnortvoraussetzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Meints

  • EU-Kommission PDF

    Meints / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g
    1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Leistung bei Arbeitslosigkeit - Begriff - Einmalige Leistung, deren Höhe sich ausschließlich nach dem Alter des Berechtigten richtet und die im Fall des ...

  • EU-Kommission

    Meints / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

  • Wolters Kluwer

    Leistung bei Arbeitslosigkeit; Soziale Vergünstigung ; Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ; Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistung bei Arbeitslosigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Soziale Vergünstigung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Wohnortvoraussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van State - Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1999, 512 (Ls.)
  • NZA 1998, 91
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 23.05.1996 - C-237/94

    O'Flynn / Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 27.11.1997 - C-57/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet der sowohl in Artikel 48 EG-Vertrag als auch in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (siehe insbesondere Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-237/94, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 17).

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts, die nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, diskriminiert mittelbar, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirkt und folglich die Gefahr besteht, daß sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (Urteil O'Flynn, a. a. O., Randnr. 20).

  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus EuGH, 27.11.1997 - C-57/96
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 36) festgestellt hat, sind den Wanderarbeitnehmern ferner bestimmte, mit der Arbeitnehmereigenschaft zusammenhängende Rechte auch dann garantiert, wenn sie nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen.
  • EuGH, 30.09.1975 - 32/75

    Christini / S.N.C.F.

    Auszug aus EuGH, 27.11.1997 - C-57/96
    Der Begriff der "sozialen Vergünstigungen" in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung kann nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 30. September 1975 in der Rechtssache 32/75, Cristini, Slg. 1975, 1085, Randnr. 12).
  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

    Auszug aus EuGH, 27.11.1997 - C-57/96
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die darunter fallen, hauptsächlich von dem Wesen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen für ihre Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung nach nationalem Recht eine Leistung der sozialen Sicherheit ist (vgl. u. a. Urteile vom 10. März 1993 in der Rechtssache C-111/91, Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-817, Randnr. 28, und vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83, Hoeckx, Slg. 1985, 973, Randnr. 11).
  • EuGH, 10.03.1993 - C-111/91

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 27.11.1997 - C-57/96
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die darunter fallen, hauptsächlich von dem Wesen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen für ihre Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung nach nationalem Recht eine Leistung der sozialen Sicherheit ist (vgl. u. a. Urteile vom 10. März 1993 in der Rechtssache C-111/91, Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-817, Randnr. 28, und vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83, Hoeckx, Slg. 1985, 973, Randnr. 11).
  • EuGH, 08.07.1992 - C-102/91

    Knoch / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 27.11.1997 - C-57/96
    Eine Leistung ist jedoch nur dann eine "Leistung bei Arbeitslosigkeit" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie den aufgrund der Arbeitslosigkeit verlorenen Arbeitslohn ersetzen soll und also für den Unterhalt des arbeitslosen Arbeitnehmers bestimmt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1992 in der Rechtssache C-102/91, Knoch, Slg. 1992, I-4341,Randnr. 44).
  • EuGH, 27.05.1993 - C-310/91

    Schmid / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 27.11.1997 - C-57/96
    Nach ständiger Rechtsprechung sind unter "sozialen Vergünstigungen" alle Vergünstigungen zu verstehen, die ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht den inländischen Arbeitnehmern wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland allgemein gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern (Urteil vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011, Randnr. 18).
  • EuGH, 02.08.1993 - C-66/92

    Acciardi / Commissie beroepszaken administratieve geschillen in de provincie

    Auszug aus EuGH, 27.11.1997 - C-57/96
    Eine Leistung kann dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie erstens den Empfängern ohne jede auf Ermessen beruhende individuelle Bedürftigkeitsprüfung aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands gewährt wird und sich zweitens auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-66/92, Acciardi, Slg. 1993, I-4567, Randnr. 14).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-269/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung, der sowohl in Art. 39 EG als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegt ist, nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44, und vom 24. September 1998, Kommission/Frankreich, C-35/97, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 37).

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (Urteile Meints, Randnr. 45, und Kommission/Frankreich, Randnr. 38).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-213/05

    Geven - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung -

    Der Bezug auf die "sozialen Vergünstigungen" in dieser Bestimmung darf nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 27. November 1997, Meints, C-57/96, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 39).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind unter "sozialen Vergünstigungen" nämlich alle Vergünstigungen zu verstehen, die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern in erster Linie wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland allgemein gewährt werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet erscheint, deren Mobilität innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu erleichtern (vgl. Urteile vom 14. Januar 1982, Reina, 65/81, Slg. 1982, 33, Randnr. 12; Meints, Randnr. 39, und Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 25).

    Die Verordnung sieht in ihrem vierten Erwägungsgrund ausdrücklich vor, dass das Recht der Freizügigkeit "gleichermaßen Dauerarbeitnehmern, Saisonarbeitern, Grenzarbeitnehmern oder Arbeitnehmern zu[steht], die ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Dienstleistung ausüben", und bezieht sich in ihrem Art. 7 ohne irgendeinen Vorbehalt auf den "Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist" (Urteil Meints, Randnr. 50).

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der sowohl in Art. 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 39 EG) als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegt ist, verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteil Meints, Randnr. 44).

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (Urteil Meints, Randnr. 45).

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    51 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1973, 153, Randnr. 11, vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44, und vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 24).
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