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   EuGH, 20.02.1997 - C-106/95   

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https://dejure.org/1997,1396
EuGH, 20.02.1997 - C-106/95 (https://dejure.org/1997,1396)
EuGH, Entscheidung vom 20.02.1997 - C-106/95 (https://dejure.org/1997,1396)
EuGH, Entscheidung vom 20. Februar 1997 - C-106/95 (https://dejure.org/1997,1396)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • EU-Kommission PDF

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 17 in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1978
    1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vereinbarung über die Zuständigkeit - Gerichtsstandsvereinbarung - Formerfordernisse - Vereinbarung in einer den internationalen Handelsbräuchen entsprechenden Form - ...

  • EU-Kommission

    MSG / Les Gravières Rhénanes

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des deutschen Gerichts; "Abstrakte" Erfüllungsortvereinbarung ; Kaufmännisches Bestätigungsschreiben; Bestehen eines Handelsbrauches

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EuGVÜ: Gerichtsstandsvereinbarung durch mündliche Vereinbarung eines Erfüllungsorts

  • opinioiuris.de

    MSG / Les Gravières Rhénanes

  • Judicialis
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    MSG./. Les Gravières Rhénanes. Formularmäßige Gerichtsstandsvereinbarung nach europäischem Zuständigkeitsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vereinbarung über die Zuständigkeit - Gerichtsstandsvereinbarung - Formerfordernisse - Vereinbarung in einer den internationalen Handelsbräuchen entsprechenden Form - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Gerichtsstandsvereinbarungen nach Art. 5 Nr. 1, 17 Abs. 1 Satz 2 dritter Fall EuGVÜ und Pflichten des Anwalts bei Mandaten mit Auslandsbezug

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1431
  • ZIP 1997, 475
  • EuZW 1997, 209
  • BB 1997, 415
  • DB 1997, 619
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.01.1980 - 56/79

    Zelger / Salinitri

    Auszug aus EuGH, 20.02.1997 - C-106/95
    Wenn die Vertragsparteien nach dem anwendbaren Recht unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Ort, an dem eine Verpflichtung zu erfuellen ist, bestimmen können, ohne daß hierfür eine besondere Form vorgeschrieben wäre, dann genügt die Vereinbarung über den Erfuellungsort, um an diesem Ort die gerichtliche Zuständigkeit im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens zu begründen (Urteil vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 56/79, Zelger, Slg. 1980, 89, Randnr. 5).

    34 Im Falle einer solchen Vereinbarung fehlt es nicht nur an einer unmittelbaren Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und dem zur Entscheidung berufenen Gericht, es liegt auch eine Umgehung des Artikels 17 vor, der zwar eine ausschließliche Zuständigkeit begründet und dabei auf jeden objektiven Zusammenhang zwischen dem streitigen Rechtsverhältnis und dem vereinbarten Gericht verzichtet (Urteil Zelger, a. a. O., Randnr. 4), gerade deshalb aber die Einhaltung seiner strengen Formvorschriften verlangt.

  • EuGH, 14.12.1976 - 24/76

    Estasis Salotti / Ruewa

    Auszug aus EuGH, 20.02.1997 - C-106/95
    14 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die in Artikel 17 des Übereinkommens aufgestellten Voraussetzungen eng auszulegen, da diese Bestimmung sowohl die nach dem allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten gemäß Artikel 2 begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten nach den Artikeln 5 und 6 ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1976 in der Rechtssache 24/76, Estasis Salotti, Slg. 1976, 1831, Randnr. 7, und in der Rechtssache 25/76, Segoura, Slg. 1976, 1851, Randnr. 6).

    15 Der Gerichtshof hat weiter festgestellt, daß Artikel 17 in seiner ursprünglichen Fassung für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel eine "Vereinbarung" verlangte und das erkennende Gericht deshalb in erster Linie prüfen musste, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; die Formerfordernisse des Artikels 17 sollten gewährleisten, daß die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (Urteile Estasis Salotti und Segoura, a. a. O., Randnr. 7 bzw. Randnr. 6).

  • EuGH, 14.12.1976 - 25/76

    Segoura / Bonakdarian

    Auszug aus EuGH, 20.02.1997 - C-106/95
    14 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die in Artikel 17 des Übereinkommens aufgestellten Voraussetzungen eng auszulegen, da diese Bestimmung sowohl die nach dem allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten gemäß Artikel 2 begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten nach den Artikeln 5 und 6 ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1976 in der Rechtssache 24/76, Estasis Salotti, Slg. 1976, 1831, Randnr. 7, und in der Rechtssache 25/76, Segoura, Slg. 1976, 1851, Randnr. 6).
  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus EuGH, 20.02.1997 - C-106/95
    29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes soll diese Bestimmung, mit der eine von der Regel der allgemeinen Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Beklagten abweichende Zuständigkeit eingeführt wurde, dem Umstand Rechnung tragen, daß in bestimmten, genau umschriebenen Fällen zwischen dem Rechtsstreit und dem zur Entscheidung berufenen Gericht eine besonders enge Verbindung besteht, und damit einer sachgerechten Prozeßführung dienen (Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76, Tessili, Slg. 1976, 1473, Randnr. 13).
  • BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17

    Internationale Zuständigkeit: Überprüfung der Behauptung einer bestimmten Form

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Formerfordernisse des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Brüssel-Ia-VO eng auszulegen, weil die Bestimmung sowohl die allgemeine Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 4 Brüssel-Ia-VO als auch die besondere Zuständigkeit gemäß Art. 7 Brüssel-Ia-VO ausschließt (vgl. EuGH, NJW 1997, 1431 Rn. 14 m.w.N.; NJW 1977, 494, juris Rn. 7).

    Damit soll gewährleistet werden, dass die Willenseinigung zwischen den Parteien zweifelsfrei feststeht und Gerichtsstandsklauseln, die einseitig in den Vertrag eingefügt worden sind, nicht unbemerkt bleiben (vgl. EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 39; ZIP 2015, 1540 Rn. 29 f.; NJW 1997, 1431 Rn. 15, 17).

    Ist das Verhalten aufgrund dessen hinreichend bekannt, um als ständige Übung angesehen zu werden, wird die Kenntnis der Parteien vom Handelsbrauch vermutet (vgl. EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 43 ff., 48; NJW 1997, 1431 Rn. 23 f.).

  • BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 125/14

    Internationaler Warenkaufvertrag zwischen einem deutschen Vertriebsunternehmen

    Zugleich sollen die damit einhergehenden Formerfordernisse gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1976 - C-24/76, Slg. 1976, 1831 Rn. 7 - Estasis Salotti; vom 14. Dezember 1976 - C-25/76, Slg. 1976, 1851, 1860 Rn. 6 - Galeries Segoura; vom 20. Februar 1997 - C-106/95, NJW 1997, 1431 Rn. 15 - MSG; vom 7. Februar 2013 - C-543/10, aaO Rn. 27 - Refcomp).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-322/14

    El Majdoub - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

    Die in Art. 23 der Brüssel-I-Verordnung aufgestellten Voraussetzungen sind eng auszulegen, da diese Bestimmung sowohl die nach dem allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 2 dieser Verordnung begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten nach den Art. 5 bis 7 dieser Verordnung ausschließt (vgl. entsprechend Urteil MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat zu Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden, dass die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel eine "Vereinbarung" zwischen den Parteien verlangt und das erkennende Gericht deshalb in erster Linie prüfen muss, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; die Formerfordernisse des genannten Artikels sollten gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. Urteil MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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