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   EuGH, 12.03.1998 - C-314/96   

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https://dejure.org/1998,1059
EuGH, 12.03.1998 - C-314/96 (https://dejure.org/1998,1059)
EuGH, Entscheidung vom 12.03.1998 - C-314/96 (https://dejure.org/1998,1059)
EuGH, Entscheidung vom 12. März 1998 - C-314/96 (https://dejure.org/1998,1059)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Kooperationsabkommen EWG-Algerien - Artikel 39 Absatz 1 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit - Beihilfe für erwachsene Behinderte - Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof

    Djabali

  • EU-Kommission PDF

    Djabali / Caisse d'allocations familiales de l'Essonne

    EG-Vertrag, Artikel 177
    Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Erledigung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits - Erledigung der Vorabentscheidungsfrage

  • EU-Kommission

    Djabali / Caisse d'allocations familiales de l'Essonne

  • Wolters Kluwer

    Kooperationsabkommen EWG-Algerien ; Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit ; Beihilfe für erwachsene Behinderte; Vorabentscheidungsersuchen

  • Judicialis

    Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien Art. 39 Abs. 1; ; EGV Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Erledigung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits - Erledigung der Vorabentscheidungsfrage

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal des affaires de sécurité sociale Evry - Auslegung von Artikel 39 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (durch die Verordnung Nr. 2210/78 des Rates ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.06.1995 - C-422/93

    Zabala Erasun u.a. / Instituto Nacional de Empleo

    Auszug aus EuGH, 12.03.1998 - C-314/96
    Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau des Artikels 177 des Vertrages folgt, daß das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, daß bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der die Vorabentscheidung berücksichtigt werden kann (in diesem Sinne Urteile vom 21. April 1988 in der Rechtssache 338/85, Pardini, Slg. 1988, 2041, Randnr. 11, und vom 15. Juni 1995 in den Rechtssachen C-422/93, C-423/93 und C-424/93, Zabala Erasun u. a., Slg. 1995, I-1567, Randnr. 28).

    Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nämlich nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, daß das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 18, und Zabala Erasun u. a., Randnr. 29).

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 12.03.1998 - C-314/96
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Artikel 177 des Vertrages vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 33, und vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 18).
  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus EuGH, 12.03.1998 - C-314/96
    Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nämlich nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, daß das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 18, und Zabala Erasun u. a., Randnr. 29).
  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

    Auszug aus EuGH, 12.03.1998 - C-314/96
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Artikel 177 des Vertrages vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnr. 33, und vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 18).
  • EuGH, 21.04.1988 - 338/85

    Pardini / Ministero del commercio con l'estero

    Auszug aus EuGH, 12.03.1998 - C-314/96
    Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau des Artikels 177 des Vertrages folgt, daß das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, daß bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der die Vorabentscheidung berücksichtigt werden kann (in diesem Sinne Urteile vom 21. April 1988 in der Rechtssache 338/85, Pardini, Slg. 1988, 2041, Randnr. 11, und vom 15. Juni 1995 in den Rechtssachen C-422/93, C-423/93 und C-424/93, Zabala Erasun u. a., Slg. 1995, I-1567, Randnr. 28).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren nach ständiger Rechtsprechung ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 12. März 1998, Djabali, C-314/96, EU:C:1998:104, Rn. 17, und Beschluss vom 3. Dezember 2020, Fedasil, C-67/20 bis C-69/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1024, Rn. 18).
  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

    49 Das Verfahren nach Artikel 234 EG ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mittels dessen der Gerichtshof den Gerichten Gesichtspunkte zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 18, vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-314/96, Djabali, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 17, und vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 41).

    50 Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt somit nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Djabali, Randnr. 19, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 42, und vom 25. März 2004 in den Rechtssachen C-480/00 bis C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 72).

  • EuGH, 07.02.2012 - C-648/11

    MA u.a.

    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. insbesondere Urteile vom 12. März 1998, Djabali, C-314/96, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 17, vom 20. Januar 2005, García Blanco, C-225/02, Slg. 2005, I-523, Randnr. 26, und vom 15. September 2011, Unió de Pagesos de Catalunya, C-197/10, Slg. 2011, I-8495, Randnr. 16).
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