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   EuGH, 30.06.1998 - C-394/96   

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https://dejure.org/1998,1082
EuGH, 30.06.1998 - C-394/96 (https://dejure.org/1998,1082)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.1998 - C-394/96 (https://dejure.org/1998,1082)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 1998 - C-394/96 (https://dejure.org/1998,1082)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Entlassung einer Schwangeren - Fehlzeiten infolge einer durch die Schwangerschaft verursachten Krankheit

  • Europäischer Gerichtshof

    Brown

  • EU-Kommission PDF

    Brown / Rentokil

    Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1
    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin wegen Fehlzeiten infolge einer durch die Schwangerschaft verursachten Krankheit - Unzulässigkeit - ...

  • EU-Kommission

    Brown / Rentokil

  • Wolters Kluwer

    Zum Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen; Entlassung einer Arbeitnehmerin aufgrund von Fehlzeiten infolge einer durch die Schwangerschaft verursachten Krankheit

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Entlassung einer Schwangeren - Fehlzeiten infolge einer durch die Schwangerschaft verursachten Krankheit

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Entlassung einer Schwangeren wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten - Gleichbehandlung von Männern und Frauen

  • Judicialis

    Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 1; ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1
    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin wegen Fehlzeiten infolge einer durch die Schwangerschaft verursachten Krankheit - Unzulässigkeit - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords - Auslegung der Artikel 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 567
  • NZA 1998, 871
  • NJ 1998, 556
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.07.1994 - C-32/93

    Webb / EMO Air Cargo

    Auszug aus EuGH, 30.06.1998 - C-394/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt eine Entlassung wegen Schwangerschaft oder aus einem im wesentlichen auf der Schwangerschaft beruhenden Grund eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, weil sie nur bei weiblichen Arbeitnehmern in Betracht kommt (vgl. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-177/88, Dekker, Slg. 1990, I-3941, Randnr. 12; Urteil Hertz vom selben Tag, Randnr. 13; vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-421/92, Habermann-Beltermann, Slg. 1994, I-1657, Randnr. 15, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-32/93, Webb, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 19).

    Der Gerichtshof hat bereits im Urteil Webb (Randnr. 20) festgestellt, daß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207, der den Mitgliedstaaten das Recht vorbehält, Vorschriften zum Schutz der Frau "bei Schwangerschaft und Mutterschaft" beizubehalten oder einzuführen, anerkennt, daß es im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz legitim ist, zum einen die körperliche Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und zum anderen die besondere Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit, die an die Schwangerschaft und Entbindung anschließt, zu schützen.

    Davon ausgenommen sind die nicht mit dem Zustand der Betroffenen in Zusammenhang stehenden Ausnahmefälle (vgl. Urteil Webb, Randnrn.

    Andernfalls käme der der Frau während der Schwangerschaft vom Gemeinschaftsrecht gewährleistete Schutz nur denjenigen schwangeren Arbeitnehmerinnen zugute, die in der Lage sind, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, so daß die Richtlinie 76/207 ihre praktische Wirksamkeit verlöre (vgl. Urteil Webb, Randnr. 26).

    Wenn nämlich der Zustand der Schwangerschaft auch keineswegs einem krankhaften Zustand gleichzustellen ist (Urteil Webb, Randnr. 25), so kann es doch während der Schwangerschaft wie der Generalanwalt in Nummer 56 seiner Schlußanträge hervorgehoben hat zu Problemen und Komplikationen kommen, die die Frau zwingen, sich einer strengen ärztlichen Überwachung zu unterziehen und sich gegebenenfalls während der gesamten Schwangerschaft oder während eines Teils derselben in jeder Hinsicht zu schonen.

  • EuGH, 08.11.1990 - 179/88

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund / Dansk Arbejdsgiverforening

    Auszug aus EuGH, 30.06.1998 - C-394/96
    Da der Gerichtshof mit Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-179/88 (Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, Slg. 1990, I-3979; im folgenden: Urteil Hertz) klar zwischen der Schwangerschaft und der durch die Schwangerschaft verursachten Krankheit unterschieden habe, könne die Rechtsmittelführerin, deren Fehlzeiten auf eine Krankheit zurückzuführen seien und die wegen dieser Krankheit im Februar 1991 entlassen worden sei, keinen Erfolg haben.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt eine Entlassung wegen Schwangerschaft oder aus einem im wesentlichen auf der Schwangerschaft beruhenden Grund eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, weil sie nur bei weiblichen Arbeitnehmern in Betracht kommt (vgl. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-177/88, Dekker, Slg. 1990, I-3941, Randnr. 12; Urteil Hertz vom selben Tag, Randnr. 13; vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-421/92, Habermann-Beltermann, Slg. 1994, I-1657, Randnr. 15, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-32/93, Webb, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 19).

    Wie der Gerichtshof außerdem im Urteil Hertz (Randnr. 15) unter Hinweis auf Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 erklärt hat, läßt die Richtlinie nationale Rechtsvorschriften zu, die den Frauen besondere Rechte wegen Schwangerschaft und Mutterschaft sichern.

    Wenn der Frau gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 während ihres Mutterschaftsurlaubs ein solcher Kündigungsschutz zusteht (Urteil Hertz, Randnr. 15), gebietet es das Diskriminierungsverbot, daß während der gesamten Schwangerschaft ein gleichartiger Schutz gewährt wird.

    Pathologische Zustände, die erst nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs auftreten und auf die Schwangerschaft oder die Niederkunft zurückzuführen sind, fallen demgegenüber unter die allgemeine Regelung für Krankheitsfälle (vgl. in diesem Sinne Urteil Hertz, Randnrn. 16 und 17).

  • EuGH, 29.05.1997 - C-400/95

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark, acting on behalf of Larsson

    Auszug aus EuGH, 30.06.1998 - C-394/96
    Aus alledem folgt auch, daß entgegen der Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-400/95 (Larsson, Slg. 1997, I-2757, Randnr. 23) dann, wenn eine Arbeitnehmerin wegen einer durch die Schwangerschaft oder die Niederkunft bedingten Krankheit fehlt, die im Laufe der Schwangerschaft aufgetreten ist und während des Mutterschaftsurlaubs und danach fortbestanden hat, nicht nur die während des Mutterschaftsurlaubs, sondern auch die bereits vom Anfang der Schwangerschaft an bis zum Beginn des Mutterschaftsurlaubs eingetretene Fehlzeit nicht bei der Berechnung des Zeitraums berücksichtigt werden darf, der zu einer Entlassung nach nationalem Recht berechtigt.
  • EuGH, 13.02.1996 - C-342/93

    Gillespie u.a.

    Auszug aus EuGH, 30.06.1998 - C-394/96
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Sachverhalte angewandt werden oder wenn dieselbe Vorschrift auf ungleiche Sachverhalte angewandt wird (siehe insbesondere Urteil vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-342/93, Gillespie u. a., Slg. 1996, I-475, Randnr. 16).
  • EuGH, 05.05.1994 - C-421/92

    Habermann-Beltermann / Arbeiterwohlfahrt

    Auszug aus EuGH, 30.06.1998 - C-394/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt eine Entlassung wegen Schwangerschaft oder aus einem im wesentlichen auf der Schwangerschaft beruhenden Grund eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, weil sie nur bei weiblichen Arbeitnehmern in Betracht kommt (vgl. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-177/88, Dekker, Slg. 1990, I-3941, Randnr. 12; Urteil Hertz vom selben Tag, Randnr. 13; vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-421/92, Habermann-Beltermann, Slg. 1994, I-1657, Randnr. 15, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-32/93, Webb, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 19).
  • EuGH, 08.11.1990 - 177/88

    Dekker / Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen

    Auszug aus EuGH, 30.06.1998 - C-394/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt eine Entlassung wegen Schwangerschaft oder aus einem im wesentlichen auf der Schwangerschaft beruhenden Grund eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, weil sie nur bei weiblichen Arbeitnehmern in Betracht kommt (vgl. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-177/88, Dekker, Slg. 1990, I-3941, Randnr. 12; Urteil Hertz vom selben Tag, Randnr. 13; vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-421/92, Habermann-Beltermann, Slg. 1994, I-1657, Randnr. 15, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-32/93, Webb, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 19).
  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass eine Entlassung während der entsprechenden Zeiten nur Frauen treffen kann und daher als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1990, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, C-179/88, Slg. 1990, I-3979, Randnr. 13, vom 30. Juni 1998, Brown, C-394/96, Slg. 1998, I-4185, Randnrn.

    Für diesen Zeitraum sieht Art. 10 der Richtlinie 92/85 keine Ausnahme oder Abweichung vom Verbot der Kündigung gegenüber schwangeren Arbeitnehmerinnen vor, außer in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung schriftlich angibt (Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 22, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 27, und Paquay, Randnr. 31).

  • EuGH, 26.02.2008 - C-506/06

    EINE KÜNDIGUNG, DIE HAUPTSÄCHLICH AUS DEM GRUND ERFOLGT, DASS SICH EINE

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass eine Entlassung während der entsprechenden Zeiten nur Frauen treffen kann und daher als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1990, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, C-179/88, Slg. 1990, I-3979, Randnr. 13, vom 30. Juni 1998, Brown, C-394/96, Slg. 1998, I-4185, Randnrn.

    Gerade in Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (vgl. Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 21, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 26, McKenna, Randnr. 48, und Paquay, Randnr. 30).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 der Richtlinie 92/85 für diesen Zeitraum keine Ausnahme oder Abweichung vom Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen vorsieht, außer in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung schriftlich angibt (Urteile Webb, Randnr. 22, Brown, Randnr. 18, Tele Danmark, Randnr. 27, und Paquay, Randnr. 31).

    Da die Kündigung wegen Schwangerschaft oder aus einem im Wesentlichen auf der Schwangerschaft beruhenden Grund nur bei Frauen in Betracht kommt, stellt sie nach Auffassung des Gerichtshofs eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, Randnr. 13, Brown, Randnrn.

  • EuGH, 11.10.2007 - C-460/06

    Paquay - Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass eine Entlassung während der entsprechenden Zeiten nur Frauen treffen kann und daher als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1990, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, C-179/88, Slg. 1990, I-3979, Randnr. 15, vom 30. Juni 1998, Brown, C-394/96, Slg. 1998, I-4185, Randnrn.

    Gerade in Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (vgl. Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 21, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 26, und McKenna, Randnr. 48).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 der Richtlinie 92/85 für diesen Zeitraum keine Ausnahme oder Abweichung vom Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen vorsieht, außer in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung schriftlich angibt (Urteile Webb, Randnr. 22, Brown, Randnr. 18, und Tele Danmark, Randnr. 27).

  • EuGH, 08.09.2005 - C-191/03

    McKenna - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Erkrankung vor Beginn des

    Der Gerichtshof war der Ansicht, dass diese Probleme und Komplikationen, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben können, zu den mit einer Schwangerschaft verbundenen Risiken und damit zu dem gehören, was das Spezifische dieses Zustands ausmacht (Urteil vom 30. Juni 1998 in der Rechtssache C-394/96, Brown, Slg. 1998, I-4185, Randnr. 22).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass eine solche Entlassung nur Frauen treffen kann und daher als eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzusehen ist (vgl. Urteil Brown, Randnrn.

    Er hat ergänzt, dass sich allein die Frage stellt, ob nach dem Mutterschaftsurlaub eingetretene Fehlzeiten einer Arbeitnehmerin, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge solcher Gesundheitsstörungen bedingt sind, genauso behandelt werden wie Fehlzeiten eines ebenso lange arbeitsunfähigen männlichen Arbeitnehmers, und dass, wenn dies der Fall ist, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt (vgl. Urteil Brown, Randnr. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-103/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston ist eine Massenentlassung nicht immer

    Vgl. auch Urteile vom 11. Oktober 2007, Paquay (C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 30), vom 8. September 2005, McKenna (C-191/03, EU:C:2005:513, Rn. 48), vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark (C-109/00, EU:C:2001:513, Rn. 26), vom 30. Juni 1998, Brown (C-394/96, EU:C:1998:331, Rn. 18), und vom 14. Juli 1994, Webb (C-32/93, EU:C:1994:300, Rn. 21).

    Vgl. auch Urteile vom 11. Oktober 2007, Paquay (C-460/06, EU:C:2007:601, Rn. 31), vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark (C-109/00, EU:C:2001:513, Rn. 27), vom 30. Juni 1998, Brown (C-394/96, EU:C:1998:331, Rn. 18), und vom 14. Juli 1994, Webb (C-32/93, EU:C:1994:300, Rn. 22).

  • LAG Köln, 03.06.2014 - 12 Sa 911/13

    Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung

    Schwangerschaftsbedingte Probleme und Komplikationen, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben können, gehören zu den mit einer Schwangerschaft verbundenen Risiken und damit zu dem, was das Spezifische dieses Zustands ausmacht (EuGH, Urteil vom 08. September 2005 - C-191/03, NZA 2005, 1105, Rz. 46; Urteil vom 30. Juni 1998 - C-394/96, NZA 1998, 871, Rz. 22).

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof schon in seiner Entscheidung vom 30.06.1998 erkannt, dass die Schwangerschaft als der hauptsächliche Grund für eine Entlassung anzusehen ist, wenn eine Arbeitnehmerin aufgrund von Fehlzeiten gekündigt wird, die sich aus ihrer durch die Schwangerschaft bedingten Arbeitsunfähigkeit ergeben (EuGH, Urteil vom 30. Juni 1998 - C-394/96, NZA 1998, 871, Rz. 24; ebenso Urteil vom 04. Oktober 2001 - C-109/00, NJW 2002, 123, Rz. 25 ff.).

  • EuGH, 30.09.2010 - C-104/09

    Abhängig beschäftigte Väter haben unabhängig vom beruflichen Status der Mutter

    Was erstens den Schutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft angeht, hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 76/207 dadurch, dass er den Mitgliedstaaten das Recht vorbehält, zur Gewährleistung dieses Schutzes Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, anerkennt, dass es im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter gerechtfertigt ist, zum einen die körperliche Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und zum anderen die besondere Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit nach der Entbindung zu schützen (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984, Hofmann, 184/83, Slg. 1984, 3047, Randnr. 25, vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 20, vom 30. Juni 1998, Brown, C-394/96, Slg. 1998, I-4185, Randnr. 17, und vom 1. Februar 2005, Kommission/Österreich, C-203/03, Slg. 2005, I-935, Randnr. 43).
  • EuGH, 01.02.2005 - C-203/03

    Kommission / Österreich

    43 Der Gerichtshof hat u. a. im Urteil vom 30. Juni 1998 in der Rechtssache C-394/96 (Brown, Slg. 1998, I-4185, Randnr. 17) festgestellt, dass Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 dadurch, dass er den Mitgliedstaaten das Recht vorbehält, Vorschriften zum Schutz der Frau "bei Schwangerschaft und Mutterschaft" beizubehalten oder einzuführen, anerkennt, dass es im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter gerechtfertigt ist, zum einen die körperliche Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und zum anderen die besondere Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit nach der Entbindung zu schützen.
  • LAG Hamm, 01.03.1999 - 19 Sa 2596/98

    Arbeitsvertrag: Offenbarungspflicht bei bestehender Schwangerschaft

    Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Nichtigkeit oder Anfechtung eines unbefristeten Arbeitsvertrages damit begründet, dass die schwangere Arbeitnehmerin wegen eines schwangerschaftsbedingten gesetzlichen Beschäftigungsverbotes die vertraglich vereinbarte Arbeit zeitweise nicht verrichten darf ( EuGH a.a.O.; ebenso: EuGH 14.07.1994 "Webb" EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 17 unter Ziff. 26 und EuGH 30.06.1998 "Brown" NZA 1998, 871 unter Ziff. 21).

    Dies steht im Widerspruch zur Feststellung der Ziffer 25 des EuGH vom 05.05.1994: Die Beendigung eines Vertrages auf unbestimmte Zeit wegen der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin, gleich, ob diese Beendigung infolge der Nichtigkeit oder einer Anfechtung eintritt, lässt sich nicht dadurch rechtfertigen, dass ein gesetzliches Verbot, das wegen der Schwangerschaft aufgestellt worden ist, die Arbeitnehmerin zeitweilig daran hindert, Nachtarbeit zu verrichten ( EuGH 05.05.1994 AP Nr. 3 zu Art. 2 EWG-Richtlinien Nr. 76/207; ebenso EuGH 14.07.1994 EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 17 und EuGH 30.06.1998 NZA 1998, 871 ).

  • BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R

    Krankenversicherung - unbezahlter Urlaub - Beginn der Pflichtmitgliedschaft -

    Hierzu hat der EuGH entschieden, daß es eine verbotene unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt, wenn eine Arbeitnehmerin wegen der Schwangerschaft oder aus einem im wesentlichen auf der Schwangerschaft beruhenden Grund entlassen wird (Urteil vom 30. Juni 1998, Rechtssache C-394/96).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06

    Maruko - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen

  • EuGH, 19.11.1998 - C-66/96

    Høj Pedersen u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-507/12

    Saint Prix - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Diskriminierung aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2009 - C-63/08

    Pontin - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-356/03

    Mayer

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2003 - C-147/02

    Alabaster

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-65/14

    Rosselle - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1999 - C-218/98

    Abdoulaye u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-194/08

    Gassmayr

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.1998 - C-153/97

    Grajera Rodríguez

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002 - C-320/01

    Busch

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-5/12

    Betriu Montull - Sozialpolitik - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2004 - C-319/03

    Briheche

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2001 - C-438/99

    Jiménez Melgar

  • EGMR, 04.02.2021 - 54711/15

    JURCIC v. CROATIA

  • EuG, 26.10.1999 - T-51/98

    Burrill und Noriega Guerra / Kommission

  • ArbG Detmold, 26.01.2007 - 3 Ca 1058/06
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