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   EuGH, 14.07.1998 - C-172/96   

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https://dejure.org/1998,1203
EuGH, 14.07.1998 - C-172/96 (https://dejure.org/1998,1203)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.1998 - C-172/96 (https://dejure.org/1998,1203)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 1998 - C-172/96 (https://dejure.org/1998,1203)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendungsbereich - Devisengeschäfte

  • Europäischer Gerichtshof

    First National Bank of Chicago

  • EU-Kommission PDF

    Kommissioners of Customs & Excise / First National Bank of Chicago

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2 Nr. 1
    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen gegen Entgelt - Begriff - Devisengeschäfte - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Kommissioners of Customs & Excise / First National Bank of Chicago

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ; Besteuerungsgrundlage bei Devisengeschäften; Verschiedene Formen der Devisengeschäfte

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anwendung der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie auf Devisengeschäfte

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG; ; EGV Art. 177

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: Devisengeschäfte zwischen zwei Parteien unterliegen der Umsatzsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EGRL 6. Art. 13 Teil B; UStG § 10 Abs. 1
    Mehrwertsteuerpflicht von Devisentermingeschäften

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77, Richtlinie 77/388/EWG
    Devisengeschäfte; entgeltliche Lieferung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Queen's Bench Division) - Auslegung der Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 1998, 2140
  • DB 1998, 1598
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 14.07.1998 - C-172/96
    Zur Entgeltlichkeit einer Dienstleistung hat der Gerichtshof bereits festgestellt, daß eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird und somit steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14).

    Nur wenn die Tätigkeit eines Dienstleistenden darin besteht, ausschließlich Leistungen ohne unmittelbare Gegenleistung zu erbringen, gibt es keine Besteuerungsgrundlage, und nur dann unterliegen diese Leistungen nicht der Mehrwertsteuer (vgl. Urteil Tolsma, a. a. O., Randnr. 12).

  • EuGH, 27.10.1993 - C-281/91

    Muys' en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 14.07.1998 - C-172/96
    Im Rahmen von entgeltlichen Geschäften, bei denen die tatsächliche Gegenleistung aber durch Faktoren bestimmt wird, die wie der Ablauf von Zeit in der Zukunft liegen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß die Besteuerungsgrundlage u. a. nach Maßgabe der Zinsen zu bestimmen ist, die während der Zeit eines Zahlungsaufschubs angefallen sind, die aber bei Abschluß des der Steuer unterliegenden Geschäfts noch nicht bekannt waren (Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-281/91, Muy's en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf, Slg. 1993, I-5405, Randnr. 18).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-288/94

    Argos Distributors / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 14.07.1998 - C-172/96
    Zudem ist für die Möglichkeit, eine Transaktion zu besteuern, auch nicht erforderlich, daß der Steuerpflichtige, der die Gegenstände liefert oder die Dienstleistung erbringt, oder die andere an der Transaktion beteiligte Partei den genauen Betrag der Gegenleistung kennt, der als Besteuerungsgrundlage dient (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-288/94, Argos Distributors, Slg. 1996, I-5311, Randnrn.
  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus EuGH, 14.07.1998 - C-172/96
    Zur Ermittlung der Gegenleistung ist somit zu ermitteln, welchen Betrag die Bank für die Devisengeschäfte erhalten hat, d. h. die Vergütung für die Devisengeschäfte, über die sie effektiv selbst verfügen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-38/93, Glawe, Slg. 1994, I-1679, Randnr. 9).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-264/14

    "Bitcoin"-Umsätze mehrwertsteuerbefreit

    In einem Vorbescheid vom 14. Oktober 2013 ging dieser Ausschuss auf der Grundlage des Urteils First National Bank of Chicago (C-172/96, EU:C:1998:354) des Gerichtshofs davon aus, dass Herr Hedqvist eine Umtauschdienstleistung gegen Entgelt anbieten werde.

    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, aus dem Urteil First National Bank of Chicago (C-172/96, EU:C:1998:354) könne hergeleitet werden, dass Umsätze, die im Umtausch einer virtuellen Währung in eine konventionelle Währung und umgekehrt bestünden und die gegen Zahlung eines Betrags vorgenommen würden, der dem Unterschied zwischen dem von dem Wirtschaftsteilnehmer bezahlten Ankaufspreis und dem von ihm verlangten Verkaufspreis entspreche, eine Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt darstellten.

    Gleiches gilt für konventionelle Währungen, da es sich um Geld handelt, das gesetzliches Zahlungsmittel ist (vgl. in diesem Sinne Urteil First National Bank of Chicago, C-172/96, EU:C:1998:354, Rn. 25).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Umstand, dass eine solche Vergütung nicht die Form der Zahlung einer Provision oder spezieller Gebühren annimmt, für die Ermittlung des entgeltlichen Charakters einer Dienstleistung ohne Belang ist (Urteil First National Bank of Chicago, C-172/96, EU:C:1998:354, Rn. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19

    Hessischer Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und

    56 Der Gerichtshof hatte sich mit diesem unionsrechtlichen Begriff noch nicht unmittelbar auseinanderzusetzen, er hat ihn aber in Rechtssachen betreffend den freien Warenverkehr (Urteil vom 23. November 1978, Thompson u. a., 7/78, EU:C:1978:209), die Mehrwertsteuer (Urteile vom 14. Juli 1998, First National Bank of Chicago, C-172/96, EU:C:1998:354, Rn. 25, und vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 25 und 44 ff.) sowie den Verkehr (Urteil vom 15. November 2018, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, C-330/17, EU:C:2018:916) am Rande erwähnt.
  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

    Dass die Umsatzsteuer nicht in jedem Fall zum Preis der Leistung proportional sein muss, sondern der Bruttoertrag während eines bestimmten Zeitraums und damit eine Gesamtheit von Umsätzen als Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann, ergibt sich schließlich aus der Entscheidung First National Bank of Chicago zur Besteuerung von Devisengeschäften (EuGH-Urteil vom 14.07.1998 C-172/96, UR 1998, 456, mit Anmerkung Philipowski).
  • BFH, 05.09.2019 - V R 57/17

    Steuerfreie Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt

    Bei wirtschaftlicher Betrachtung liegt der Betrag, über den sie tatsächlich verfügen kann (vgl. hierzu EuGH-Urteil First National Bank of Chicago vom 14.07.1998 - C-172/96, EU:C:1998:354, Rz 43 und 44) lediglich in der Differenz (Marge) zwischen Ein- und Verkaufspreis der Kapitallebensversicherungen.
  • EuGH, 16.12.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts Limited - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne dieser Vorschrift "gegen Entgelt" erbracht wird, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14, vom 14. Juli 1998, First National Bank of Chicago, C-172/96, Slg. 1994, I-4387, Randnr. 26, und vom 21. März 2002, Kennemer Golf, C-174/00, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 39).
  • BFH, 19.05.2010 - XI R 6/09

    Sortenwechsel als sonstige Leistung - Anforderungen an den Nachweis der

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 14. Juli 1998 Rs. C-172/96 --First National Bank of Chicago-- (Slg. 1998, I-4387) sei zu Devisengeschäften ergangen und nicht auf Sortengeschäfte übertragbar.

    Außerdem lässt sich dem EuGH-Urteil --First National Bank of Chicago-- in Slg. 1998, I-4387 entnehmen, dass Sortengeschäfte Dienstleistungen (sonstige Leistungen) sind.

  • FG Hessen, 25.11.2008 - 6 K 1627/03

    Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung: Sortenwechsel als sonstige

    Das Urteil des Gerichtshofes der Europäischem Gemeinschaften (EuGH) vom 14. Juli 1998 Rs. C- 172/96 -Bank of Chicago- (amtliche Slg. 1998, I-4387) zu Devisengeschäften als Buchgeschäfte sei insoweit auf das Sortengeschäft als physisches Geldgeschäft übertragbar.

    So ist der Kauf von Devisen -als Forderungen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs- zivilrechtlich stets ein Rechtskauf (Köhler in Staudinger, BGB, § 433, Rdnr. 14), umsatzsteuerrechtlich stellt ihre Übertragung folglich eine sonstige Leistung dar (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juli 1998 Rs. C-172/96 -Bank of Chicago-, amtliche Slg. 1998, I-4387).

    Während bei einem "Kauf" bzw. "Tausch" der Sorten das Entgelt für die Lieferung der Geldnoten und Münzen in dem Gesamtwert des hingegebenen Bargeldes bestehen würde, ist die sonstige Leistung des "Wechselns" mit der Wechselgebühr bzw. mit der zwischen dem Geld- und Briefkurs erzielten "Marge" zu bemessen (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 16. September 1997 Rs. C-172/96 -Bank of Chicago-, amtliche Slg. 1998, I-4389).

    Letztlich entspricht die Qualifizierung als Dienstleistung auch den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juli 1998 Rs. C-172/96 -Bank of Chicago- (amtliche Slg. 1998, I-4387), der in Textziffer 25 formuliert: "Devisen [...] können nicht als körperliche im Sinne des Art. 5 der 6. EG-Richtlinie angesehen werden, da es sich um Geld handelt, das gesetzliches Zahlungsmittel ist" (mit dem gleichen Ergebnis auch Georgy in Plückebaum/ Malintzky, UStG, § 3 Abs. 1 Rdnr. 115).

  • EuGH, 10.01.2019 - C-410/17

    A

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs lassen nämlich etwaige technische Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Betrags der Gegenleistung noch nicht den Schluss zu, dass eine Gegenleistung nicht existiert (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juli 1998, First National Bank of Chicago, C-172/96, EU:C:1998:354, Rn. 31).

    Der Schlussfolgerung in Rn. 39 des vorliegenden Urteils steht auch nicht entgegen, dass der Empfänger der Abbruchdienstleistung den genauen Wert, auf den der Erbringer der Dienstleistung den Rücklaufschrott geschätzt hat, nicht kennt (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juli 1998, First National Bank of Chicago, C-172/96, EU:C:1998:354, Rn. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-264/14

    Hedqvist - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Umtausch der virtuellen Währung

    3 - Urteil First National Bank of Chicago (C-172/96, EU:C:1998:354, Rn. 25 bis 35).

    4 - Vgl. Urteil First National Bank of Chicago (C-172/96, EU:C:1998:354, Rn. 25).

  • BFH, 19.04.2007 - V R 31/05

    USt: Kontinuitätsprovision als Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen

    Der Würdigung steht --entgegen der Auffassung des FA-- nicht entgegen, dass die (endgültige) Höhe des Entgelts bei Erbringung der Vermittlungsleistung noch nicht feststeht, weil sie von in der Zukunft liegenden Faktoren, dem stichtagsbezogenen ermittelten Bestand, abhängt (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juli 1998 Rs. C-172/96, First National Bank of Chicago, Slg. 1998, I-4387, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1998, 863, Umsatzsteuer-Rundschau 1998, 456 Rz 49).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-37/08

    RCI Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-37/08

    RCI Europe - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung von Art. 9

  • FG Düsseldorf, 16.02.2005 - 5 K 2030/03

    Umsatzsteuer; Fondsanteil-Vermittlung; Absatzprovision; Kontinuitätsprovision;

  • FG München, 27.09.2017 - 3 K 3438/14

    Keine Steuerfreiheit für die Übertragung der Kapitallebensversicherungen auf dem

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.09.2009 - 2 K 1061/06

    Vorsteueraufteilung, Bankenschlüssel, Pro-rata-Satz, Aufrundung

  • EuGH, 10.03.2011 - C-540/09

    Skandinaviska Enskilda Banken - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-498/99

    Town & County Factors

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10

    GFKL Financial Services - Kauf zahlungsgestörter Forderungen zu einem Preis, der

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2004 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-461/12

    Granton Advertising - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-250/21

    O. Fundusz lnwestycyjny Zamkniety reprezentowany przez O - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2001 - C-184/00

    Office des produits wallons

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2006 - C-277/05

    'Société thermale d''Eugénie-Les-Bains' - Mehrwertsteuer - Geltungsbereich - Im

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