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   EuGH, 24.09.1998 - C-35/97   

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https://dejure.org/1998,575
EuGH, 24.09.1998 - C-35/97 (https://dejure.org/1998,575)
EuGH, Entscheidung vom 24.09.1998 - C-35/97 (https://dejure.org/1998,575)
EuGH, Entscheidung vom 24. September 1998 - C-35/97 (https://dejure.org/1998,575)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung - Artikel 48 EG-Vertrag - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Gewährung von Punkten für die zusätzliche Altersrente - Kündigungsvoraussetzungen - Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Grenzgänger

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe j
    1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Tarifvertragliche Vereinbarungen - Ausschluß

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der in Belgien wohnenden Grenzgänger von der Gewährung von Punkten für die zusätzliche Altersrente nach Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand im Gegensatz zu in Frankreich wohnenden Arbeitnehmern; Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 169; ; EGV Art. 48 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlich er Geltungsbereich - Tarifvertragliche Vereinbarungen - Ausschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • europa-mobil.de (Kurzinformation)

    Gewährung von Punkten für eine zusätzliche Altersrente - Kommission/Frankreich

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag - Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft - Ausschluß der in Belgien wohnenden Grenzgänger von der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 27.11.1997 - C-57/96

    Meints

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-35/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet der sowohl in Artikel 48 EG-Vertrag als auch in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1974, 153, Randnr. 11, und vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44).

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts, die nicht objektiv gerechtfertigt ist und nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, diskriminiert mittelbar, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirkt und folglich die Gefahr besteht, daß sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (Urteil Meints, Randnr. 45).

    Die vierte Begründungserwägung dieser Verordnung sieht nämlich ausdrücklich vor, daß das Recht auf Freizügigkeit "gleichermaßen Dauerarbeitnehmern, Saisonarbeitern, Grenzarbeitnehmern oder Arbeitnehmern zu[steht], die ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Dienstleistung ausüben"; ferner wird in ihrem Artikel 7 ohne Einschränkung auf den "Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist", Bezug genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Meints, Randnrn.

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-35/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet der sowohl in Artikel 48 EG-Vertrag als auch in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1974, 153, Randnr. 11, und vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44).

    Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarungbestand bereits eine klare Rechtsprechung, die keinen Zweifel daran ließ, daß dieser Grundsatz alle verdeckten Formen der Diskriminierung verbietet (siehe Randnr. 37 dieses Urteils) und daß somit nicht ausgeschlossen war, daß Unterscheidungsmerkmale wie der Herkunftsort oder der Wohnsitz eines Arbeitnehmers in ihren tatsächlichen Auswirkungen je nach den Umständen auf eine verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit hinauslaufen könnten (siehe in diesem Sinne Urteil Sotgiu, Randnr. 11).

  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-35/97
    Bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts beschränkt sich der Gerichtshof darauf, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie diese seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre, zu erläutern und zu verdeutlichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. August 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42).

    Eine allein auf Erwägungen dieser Art gestützte Beschränkung der Wirkungen eines Urteils würde darauf hinauslaufen, daß der gerichtliche Schutz der Rechte, die der einzelne aus dem Gemeinschaftsrecht herleitet, wesentlich eingeschränkt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Roders u. a., Randnr. 48).

  • EuGH, 16.01.1992 - C-57/90

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-35/97
    Die französische Regierung hebt hervor, der Gerichtshof habe im Urteil vom 16. Januar 1992 in der Rechtssache C-57/90 (Kommission/Frankreich, Slg. 1992, I-75, Randnr. 20) ausgeführt, daß die durch Tarifverträge festgelegten französischen Bestimmungen über die zusätzlichen Altersrenten keine Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 seien, so daß sie nicht in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fielen.

    Wie die französische Regierung und die Kommission hervorgehoben haben, hat der Gerichtshof bereits in dem genannten Urteil Kommission/Frankreich (Randnrn. 19 und 20) festgestellt, daß die Regelungen über die zusätzliche Altersrente, die in Verträgen zwischen den zuständigen Stellen und den Berufsorganisationen oder den berufsübergreifenden Organisationen, den Gewerkschaften oder den Unternehmen oder in Tarifverträgen zwischen den Sozialpartnern festgelegt worden sind und für die durch Artikel L 731-5 des Code de la sécurité sociale die Versicherungspflicht eingeführt worden ist, keine Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe j Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sind.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-377/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-35/97
    Bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts beschränkt sich der Gerichtshof darauf, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie diese seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre, zu erläutern und zu verdeutlichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. August 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42).
  • EuGH, 08.05.1990 - 175/88

    Biehl / Administration des contributions

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-35/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne jedoch die Verwendung des Wohnkriteriums zu einer verdeckten Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit führen (Urteile vom 8. Mai 1990 in der Rechtssache C-175/88, Biehl, Slg. 1990, I-1779, und vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-151/94, Kommission/Luxemburg, Slg. 1995, I-3685).
  • EuGH, 21.06.1988 - 39/86

    Lair / Universität Hannover

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-35/97
    Bestimmte mit der Arbeitnehmereigenschaft zusammenhängende Rechte, darunter diejenigen hinsichtlich der Kündigungsbedingungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68, sind nämlich den Arbeitnehmern auch dann garantiert, wenn diese nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen (siehe in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 36).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-35/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muß eine solche Beschränkung in dem Urteil selbst ausgesprochen werden, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden wird (siehe in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30).
  • EuGH, 26.10.1995 - C-151/94

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-35/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne jedoch die Verwendung des Wohnkriteriums zu einer verdeckten Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit führen (Urteile vom 8. Mai 1990 in der Rechtssache C-175/88, Biehl, Slg. 1990, I-1779, und vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-151/94, Kommission/Luxemburg, Slg. 1995, I-3685).
  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    Schließlich ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Klauseln von Tarifverträgen nicht dem Anwendungsbereich der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit entzogen sind (Urteile vom 15. Januar 1998, Schöning-Kougebetopoulou, C-15/96, Slg. 1998, I-47, vom 24. September 1998, Kommission/Frankreich, C-35/97, Slg. 1998, I-5325, und vom 16. September 2004, Merida, C-400/02, Slg. 2004, I-8471).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Es ist daran zu erinnern, dass sich der Gerichtshof bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts darauf beschränkt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre, zu erläutern und zu verdeutlichen (Urteil vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-35/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 46).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts beschränkt sich der Gerichtshof darauf, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie diese seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre, zu erläutern und zu verdeutlichen (Urteile vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42, und vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-35/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 46).
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