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   EuGH, 01.10.1998 - C-238/96   

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EuGH, 01.10.1998 - C-238/96 (https://dejure.org/1998,2612)
EuGH, Entscheidung vom 01.10.1998 - C-238/96 (https://dejure.org/1998,2612)
EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1998 - C-238/96 (https://dejure.org/1998,2612)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahre 1992 und 1993 - Rindfleisch

  • Europäischer Gerichtshof

    Irland / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Irland / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 190
    1 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über den Abschluß der Rechnungen für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben

  • EU-Kommission

    Irland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1992 und auch teilweise im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben; Ablehung der Übernahme von Ausgaben ...

  • Judicialis

    EGV Art.173 Abs. 1; ; Entscheidung 96/311/EG; ; Verordnung (EWG) Nr. 571/89; ; Verordnung (EWG) Nr. 859/89; ; Verordnung Nr. 729/70

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über den Abschluß der Rechnungen für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 96/311/EG vom 10. April 1996 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1992 und auch teilweise im ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 24.03.1988 - 347/85

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.10.1998 - C-238/96
    Dazu genügt die Feststellung, daß die Entscheidungen über den Rechnungsabschluß keiner detaillierten Begründung bedürfen, soweit sie auf der Grundlage des oder der zusammenfassenden Berichte und der gesamten Korrespondenz zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission ergehen, was bedeutet, daß die betroffene Regierung eng an dem Verfahren der Ausarbeitung der Entscheidung beteiligt war und deshalb den Grund kannte, aus dem die Kommission der Ansicht war, die streitigen Beträge nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (vgl. Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 60).

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 13) hat die Kommission in Fällen, in denen es sich als unmöglich erweist, festzustellen, in welchem Umfang eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Maßnahme zu einer Erhöhung der Ausgaben bei einem Haushaltsposten des EAGFL geführt hat, keine andere Wahl, als die Finanzierung der gesamten fraglichen Ausgaben abzulehnen.

    Weist die Kommission nicht die gesamten von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurück, sondern bemüht sie sich um die Feststellung der finanziellen Auswirkungen des rechtswidrigen Handelns durch Berechnungen, die auf einer Beurteilung der Lage beruhen, die auf dem fraglichen Markt ohne die Verletzung eingetreten wäre, so hat der Mitgliedstaat die Unrichtigkeit dieser Berechnungen darzutun (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 15).

    Hierzu genügt der Hinweis, daß die Kommission in Fällen, in denen es sich als unmöglich erweist, festzustellen, in welchem Umfang eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Maßnahme zu einer Erhöhung der Ausgaben bei einem Haushaltsposten des EAGFL geführt hat, die Finanzierung der gesamten fraglichen Ausgaben ablehnen kann (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 13).

    Im übrigen hätte die Kommission nach ständiger Rechtsprechung die von diesen Verstößen betroffenen Ausgaben insgesamt ablehnen können, anstatt zu versuchen, die finanziellen Auswirkungen der Verstöße der irischen Kontrollbehörden festzustellen (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 13).

  • EuGH, 25.02.1988 - 327/85

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.10.1998 - C-238/96
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. Urteile vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 327/85, Niederlande/Kommission, Slg. 1988, 1065, Randnr. 13, und vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91, Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnr. 10).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Kommission nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 nur die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge zu Lasten des EAGFL übernehmen, während alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zu Lasten der Mitgliedstaaten bleiben (vgl. Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 8, und in der Rechtssache 18/76, Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 343, Randnr. 7, sowie vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 14).

    In diesem Zusammenhang beruft sich Irland auf einen Fall, in dem die Kommission die fraglichen Ausgaben einheitlich um 0, 25 % gekürzt habe, nachdem sie festgestellt habe, daß ein Mitgliedstaat in technischer Hinsicht gegen eine Gemeinschaftsvorschrift verstoßen habe, dieser Verstoß aber wahrscheinlich nicht zu einem erheblichen Verlust für den Gemeinschaftshaushalt geführt hätte (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-22/89, Niederlande/Kommission, Slg. 1990, I-4799).

  • EuGH, 22.06.1993 - C-54/91

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.10.1998 - C-238/96
    Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. Urteile vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 327/85, Niederlande/Kommission, Slg. 1988, 1065, Randnr. 13, und vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91, Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnr. 10).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Kommission nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 nur die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge zu Lasten des EAGFL übernehmen, während alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zu Lasten der Mitgliedstaaten bleiben (vgl. Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 8, und in der Rechtssache 18/76, Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 343, Randnr. 7, sowie vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 14).

    Sie erlegt den Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, auch wenn die spezifische Gemeinschaftshandlung nicht ausdrücklich den Erlaß dieser oder jener Kontrollmaßnahme vorsieht (vgl. Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnrn.

  • EuGH, 12.07.1984 - 49/83

    Luxemburg / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.10.1998 - C-238/96
    Daher ist es zwar Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften nachzuweisen, doch hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachzuweisen, daß der Kommission bezüglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Fehler unterlaufen ist (vgl. Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 49/83, Luxemburg/Kommission, Slg. 1984, 2931, Randnr. 30).

    Daher ist es zwar Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften nachzuweisen, doch hat der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachzuweisen, daß der Kommission bezüglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Fehler unterlaufen ist (vgl. Urteil Luxemburg/Kommission, a. a. O., Randnr. 30).

  • EuGH, 15.12.1987 - 348/85

    Denmark / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.10.1998 - C-238/96
    Zunächst ist auf das Gebot der Rechtssicherheit hinzuweisen, wonach eine Regelung den Betroffenen ermöglichen muß, den Umfang der ihnen durch diese Regelung auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 348/85, Dänemark/Kommission, Slg. 1987, 5225, Randnr. 19).

    Die Kommission kann daher zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses des EAGFL keine Auslegung wählen, die, weil sie sich von der gewöhnlichen Bedeutung der verwendeten Wörter entfernt, nicht zwingend ist (vgl. Urteil vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 349/85, Dänemark/Kommission, Slg. 1988, 169, Randnrn.

  • EuGH, 12.06.1990 - 8/88

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.10.1998 - C-238/96
    Sie erlegt den Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, auch wenn die spezifische Gemeinschaftshandlung nicht ausdrücklich den Erlaß dieser oder jener Kontrollmaßnahme vorsieht (vgl. Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnrn.
  • EuGH, 06.05.1982 - 146/81

    BayWa / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung

    Auszug aus EuGH, 01.10.1998 - C-238/96
    In dieser Vorschrift, die Ausdruck der den Mitgliedstaaten nach Artikel 5 EG-Vertrag im Agrarbereich obliegenden Verpflichtungen ist, sind die Grundsätze niedergelegt, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der aus Mitteln des EAGFL finanzierten gemeinschaftlichen Agrarinterventionsmaßnahmen sowie bei der Bekämpfung von betrügerischen Handlungen und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zu beachten haben (vgl. Urteil vom 6. Mai 1982 in den Rechtssachen 146/81, 192/81 und 193/81, BayWa u. a., Slg. 1982, 1503, Randnr. 13).
  • EuGH, 14.09.1995 - C-49/94

    Irland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.10.1998 - C-238/96
    Schließlich kann unter Berücksichtigung der Bedeutung der verletzten Vorschriften und der Wahrscheinlichkeit von Verlusten oder sogar Betrügereien zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts der von der Kommission nicht anerkannte Betrag, der sich nur auf 2 % der betreffenden Ausgaben belief, nicht als übermäßig und unverhältnismäßig angesehen werden (vgl. Urteil vom 14. September 1995 in der Rechtssache C-49/94, Irland/Kommission, Slg. 1995, I-2683, Randnr. 22).
  • EuGH, 13.12.1990 - C-22/89

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.10.1998 - C-238/96
    In diesem Zusammenhang beruft sich Irland auf einen Fall, in dem die Kommission die fraglichen Ausgaben einheitlich um 0, 25 % gekürzt habe, nachdem sie festgestellt habe, daß ein Mitgliedstaat in technischer Hinsicht gegen eine Gemeinschaftsvorschrift verstoßen habe, dieser Verstoß aber wahrscheinlich nicht zu einem erheblichen Verlust für den Gemeinschaftshaushalt geführt hätte (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-22/89, Niederlande/Kommission, Slg. 1990, I-4799).
  • EuGH, 27.01.1988 - 349/85

    Denmark / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.10.1998 - C-238/96
    Die Kommission kann daher zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses des EAGFL keine Auslegung wählen, die, weil sie sich von der gewöhnlichen Bedeutung der verwendeten Wörter entfernt, nicht zwingend ist (vgl. Urteil vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 349/85, Dänemark/Kommission, Slg. 1988, 169, Randnrn.
  • EuGH, 07.02.1979 - 18/76

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 07.02.1979 - 11/76

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 10.11.1993 - C-48/91

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 02.06.1994 - C-2/93

    Exportslachterijen van Oordegem / OBEA und Generale Bank

  • EuGH, 07.07.2005 - C-5/03

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Ausschluss bestimmter Ausgaben - Obst und

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht auf der Verteilung der Befugnisse zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 17, und vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-238/96, Irland/Kommission, Slg. 1998, I-5801, Randnr. 29).

    40 Denn die Durchführung der EAGFL-Finanzierung ist in erster Linie Sache der nationalen Verwaltungen, die über die strikte Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften zu wachen haben (Urteil Irland/Kommission, Randnr. 30).

  • EuGH, 24.01.2002 - C-118/99

    Frankreich / Kommission

    Nur der Mitgliedstaat kann die für die Aufstellung der EAGFL-Rechnungen nötigen Angaben kennen und genau bestimmen, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen (Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-238/96, Irland/Kommission, Slg. 1998, I-5801, Randnr. 30).

    Schließlich hat, wenn die Kommission nicht alle von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurückweist, sondern sich anhand einer Beurteilung der Lage, die auf dem fraglichen Markt ohne die Verletzung eingetreten wäre, bemüht hat, die finanziellen Auswirkungen des rechtswidrigen Handelns zu berechnen, der Mitgliedstaat die Unrichtigkeit dieser Berechnungen darzutun (Urteil Irland/Kommission, Randnr. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2001 - C-374/99

    Spanien / Kommission

    15: - Die Kommission verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-238/96 (Irland/Kommission, Slg. 1998, I-5801, Randnr. 103).

    Das betrifft u. a. die Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 129/84 (Italien/Kommission, Slg. 1986, 309), vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-50/94 (Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331) und vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-238/96 (Irland/Kommission, zitiert in Fußnote 15).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-130/99

    Spanien / Kommission

    15: - Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 13) und vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-238/96 (Irland/Kommission, Slg. 1998, I-5801, Randnr. 36).

    Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt La Pergola in dieser Rechtssache (Nrn. 53 bis 55) sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Alber in der Rechtssache C-238/96 (zitiert in Fußnote 15, Nr. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-45/97

    Spanien / Kommission

    (88) - Vgl. z. B. Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 238/86 (Niederlande/Kommission, Slg. 1988, 1191, Randnr. 25) sowie kürzlich Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-238/96 (Irland/Kommission, Slg. 1998, I-5801, Randnr. 100).

    (89) - Urteil Irland/Kommission (zitiert in Fußnote 88, Randnr. 101).

  • EuGH, 07.10.2004 - C-153/01

    Spanien / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 - 1998 -

    Nur der Mitgliedstaat kann die für die Aufstellung der EAGFL-Rechnungen nötigen Angaben kennen und genau bestimmen, da die Kommission nicht über die erforderliche Nähe zu den Wirtschaftsteilnehmern verfügt, um von ihnen die benötigten Auskünfte zu erlangen (Urteile vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-238/96, Irland/Kommission, Slg. 1998, I-5801, Randnr. 30, und vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-118/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-747, Randnr. 37).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-349/97

    Spanien / Kommission

    In schwierigen Fällen, in denen die Höhe des Schadens nicht genau in Erfahrung gebracht werden kann, muss der Verlust für den Gemeinschaftshaushalt durch eine Beurteilung des Risikos bestimmt werden, dem der Gemeinschaftshaushalt durch die mangelhafte Kontrolle ausgesetzt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-238/96, Irland/Kommission, Slg. 1998, I-5801, Randnr. 31).
  • EuGH, 06.09.2018 - C-4/17

    Tschechische Republik / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Garantiefonds

    Die Kommission kann daher zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses des EGFL keine Auslegung wählen, die, weil sie sich von der gewöhnlichen Bedeutung der verwendeten Wörter entfernt, nicht zwingend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 1998, 1rland/Kommission, C-238/96, EU:C:1998:451, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2002 - C-157/00

    Griechenland / Kommission

    21: - Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-238/96 (Irland/Kommission Slg. 1998, I-5801, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-4/17

    Tschechische Republik / Kommission - Rechtsmittel - EGFL - Ausschluss bestimmter

    19 Urteile vom 27. Januar 1988, Dänemark/Kommission (349/85, EU:C:1988:34, Rn. 16), sowie vom 1. Oktober 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission (C-209/96, EU:C:1998:448, Rn. 35), Frankreich/Kommission (C-232/96, EU:C:1998:449, Rn. 37), Dänemark/Kommission (C-233/96, EU:C:1998:450, Rn. 38), Irland/Kommission (C-238/96, EU:C:1998:451, Rn. 81) und Italien/Kommission (C-242/96, EU:C:1998:452, Rn. 29).
  • EuG, 12.11.2015 - T-255/13

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-349/97

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2001 - C-132/99

    Niederlande / Kommission

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