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   EuGH, 22.10.1998 - C-308/96, C-94/97   

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EuGH, 22.10.1998 - C-308/96, C-94/97 (https://dejure.org/1998,319)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.1998 - C-308/96, C-94/97 (https://dejure.org/1998,319)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1998 - C-308/96, C-94/97 (https://dejure.org/1998,319)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Artikel 26 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros und Reiseveranstalter - Hotelbetriebe - Aufenthalt und Reise umfassendes pauschales Leistungspaket - Grundlage für die Berechnung der Marge

  • Europäischer Gerichtshof

    Madgett und Baldwin

  • Europäischer Gerichtshof

    Madgett und Baldwin

  • EU-Kommission PDF

    Madgett und Baldwin

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 26
    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sonderregelung für Reisebüros - Anwendungsbereich - Pauschalreisen, die von anderen Wirtschaftsteilnehmern als Reisebüros veranstaltet werden - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Madgett und Baldwin

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Artikel 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Anwendung einer einheitlichen steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage bei einem Hotelier, der seinen Kunden gegen Zahlung eines ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anwendung der Margensonderregelung für Reisebüros/Reiseveranstalter nach Art. 26 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie auf Hotelier

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/388/EWG
    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sonderregelung für Reisebüros - Anwendungsbereich - Pauschalreisen, die von anderen Wirtschaftsteilnehmern als Reisebüros veranstaltet werden - Einbeziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 26, Richtlinie 77/388/EWG Art 26
    Pauschalarrangement; Reisebüro; Reiseveranstalter

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Queen's Bench Division) - Auslegung von Artikel 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 22.10.1998 - C-94/97

    The Howden Court Hotel - Steuerrecht

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-308/96
    In den verbundenen Rechtssachen C-308/96 und C-94/97.

    P. Madgett und R. M. Baldwin, handelnd unter der Firma "The Howden CourtHotel" (C-308/96), und T. P. Madgett und R. M. Baldwin, handelnd unter der Firma "The Howden CourtHotel", gegen Commissioners of Customs & Excise (C-94/97).

    unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen — der Herren Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97), vertreten durchBarrister Jeremy Woolf, im Auftrag von Solicitors Rice-Jones & Smiths, — der Regierung des Vereinigten Königreichs (C-308/96), vertreten durchLindsey Nicoll, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte,Beistand: Barristers Stephen Richards und Hugh Davies, — der Regierung des Vereinigten Königreichs (C-94/97), vertreten durchLindsey Nicoll, Beistand: Nicholas Paines, QC, und Hugh Davies, — der deutschen Regierung (C-308/96), vertreten durch Ministerialrat ErnstRöder, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten, — der deutschen Regierung (C-94/97), vertreten durch MinisterialratErnst Röder und Regierungsdirektor Claus-Dieter Quassowski,Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte, — der griechischen Regierung (C-308/96), vertreten durchFokion Georgakopoulos, beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienstdes Staates, und Anna Rokofyllou, Beraterin des Stellvertretenden Ministersfür Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, — der schwedischen Regierung (C-308/96 und C-94/97), vertreten durch ErikBrattgård, Departementsråd in der Abteilung Außenhandel desMinisteriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, — der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (C-308/96), vertretendurch Nicholas Khan und Enrico Traversa, Juristischer Dienst, alsBevollmächtigte, — der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (C-94/97), vertretendurch Richard Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten und EnricoTraversa, aufgrund des Sitzungsberichts,.

    Das VAT and Duties Tribunal hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshofdie beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rechtssache C-94/97): Für den Fall, daß in der Rechtssache C-308/96 entschieden wird, daß Artikel 26 derSechsten Richtlinie auf Umsätze der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Artanwendbar ist: 1. Auf welcher Grundlage ist bei zutreffender Auslegung des Artikels 26 dieMarge des Reiseveranstalters zu berechnen, wenn der Reiseveranstalterdem Reisenden im Rahmen eines einzigen Umsatzes eine Leistung erbringt,die ihm zum Teil von anderen Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellt wird("zugekaufte Leistung") und die er zum Teil aus eigenen Mitteln("Eigenleistung") ausführt? 2. Ist Artikel 26 insbesondere dahin auszulegen, a) daß der Gesamtbetrag, den der Reiseveranstalter vom Reisendenerhält, nach Maßgabe der Kosten der Bestandteile nach zugekauftenLeistungen und Eigenleistungen aufzuteilen ist oder b) daß die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, eine Aufteilung nachMaßgabe dieser Kosten i) allgemein oder ii) im Fall von Umsätzender in dieser Rechtssache in Rede stehenden Art zu verlangen, oder c) daß er es für eine solche Aufteilung bei der Anwendung derallgemeinen Grundsätze für die Bestimmung derBesteuerungsgrundlage nach Artikel 11 beläßt?.

  • EuGH, 23.11.1988 - 230/87

    Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-308/96
    Nach ständigerRechtsprechung ist unter Gegenleistung das zu verstehen, was tatsächlich erhaltenworden ist, und nicht ein nach objektiven Maßstäben angesetzter Wert (vgl. Urteilvom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87, Naturally Yours Cosmetics, Slg.1988, 6365, Randnr. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17

    Alpenchalets Resorts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Aus den Urteilen Madgett und Baldwin sowie iSt ergibt sich, dass die zugekaufte Leistung, wenn sie nur einen geringen Teil der Pauschalreise ausmacht und für die Kunden keinen Selbstzweck darstellt, steuerlich ebenso zu behandeln ist wie die selbst erbrachte Hauptleistung.

    Dieses Erfordernis hat der Gerichtshof erstmals in dem bereits erörterten Urteil Madgett und Baldwin(36) aufgestellt und später in den Urteilen Kozak und MyTravel wieder aufgegriffen.

    Erstens steht eine solche Klarstellung, was ihr praktisches Ergebnis anbelangt, im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung: Die Urteile Madgett und Baldwin, Kozak und MyTravel scheinen zu bestätigen, dass eine "zugekaufte" Leistung genügt, sofern sie sich auf eine Reise bezieht, wie sich aus dem Urteil Minerva ergibt(42).

    Urteil vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 18).

    21 Urteile vom 12. November 1992, Van Ginkel (C-163/91, EU:C:1992:435, Rn. 13 und 14), vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 18), vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); Beschluss des Gerichtshofs vom 1. März 2012, Star Coaches (C-220/11, EU:C:2012:120, Rn. 19); Urteile vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 19), vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 58), und vom 16. Januar 2014, 1bero Tours (C-300/12, EU:C:2014:8, Rn. 25).

    28 Urteil vom 22. Oktober 1998 (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496).

    34 Und zwar in den Urteilen vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496) (selbst erbrachte Unterbringung und zugekaufte Beförderung), vom 6. Oktober 2005, MyTravel (C-291/03, EU:C:2005:591) (zugekaufte Unterbringung und selbst erbrachte Beförderung), und vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672) (zugekaufte Unterbringung und selbst erbrachte Beförderung).

    35 Es sei denn, die zugekaufte Leistung war eine reine Nebenleistung zur selbst erbrachten Leistung, wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496), und vom 13. Oktober 2005, iSt (C-200/04, EU:C:2005:608), ausgeführt hat.

    44 Vgl. Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 39 bis 47), und vom 6. Oktober 2005, MyTravel (C-291/03, EU:C:2005:591, Rn. 22 bis 41).

    47 Vgl. Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 5 und 34), vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, EU:C:2003:358, Rn. 22), vom 9. Dezember 2010, Minerva Kulturreisen (C-31/10, EU:C:2010:762, Rn. 16), und vom 25. Oktober 2012, Kozak (C-557/11, EU:C:2012:672, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Urteil vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 19).

  • EuGH, 08.02.2018 - C-380/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

    Was erstens das Argument betrifft, dass die Anwendung der Sonderregelung auf den Verkauf von Reisen zwischen steuerpflichtigen Unternehmen erhebliche praktische Schwierigkeiten verursache, ist daran zu erinnern, dass der Unionsgesetzgeber diese Sonderregelung gerade eingerichtet hat, um größeren praktischen Schwierigkeiten für Reisebüros im Sinne des Art. 306 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu begegnen (vgl. insbesondere Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 33, und vom 13. Oktober 2005, ISt, C-200/04, EU:C:2005:608, Rn. 21), und dass sich, wie den Rn. 58 bis 62 des Urteils vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), zu entnehmen ist, diese Schwierigkeiten bei Verkäufen sowohl im B2C-Bereich als auch im B2B-Bereich stellen.
  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24, und CPP, Randnr. 30).
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