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   EuGH, 01.12.1998 - C-200/97   

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https://dejure.org/1998,338
EuGH, 01.12.1998 - C-200/97 (https://dejure.org/1998,338)
EuGH, Entscheidung vom 01.12.1998 - C-200/97 (https://dejure.org/1998,338)
EuGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1998 - C-200/97 (https://dejure.org/1998,338)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Begriff - Ohne Übertragung öffentlicher Mittel gewährte Vergünstigung - Zahlungsunfähige Unternehmen - Artikel 92 EG-Vertrag - Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag

  • Europäischer Gerichtshof

    Ecotrade

  • EU-Kommission PDF

    Ecotrade / Altiforni e Ferriere di Servola

    EG-Vertrag, Artikel 177
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Erforderlichkeit einer Vorabentscheidungsfrage - Beurteilung durch das nationale Gericht

  • EU-Kommission

    Ecotrade / Altiforni e Ferriere di Servola

  • Wolters Kluwer

    Nichtunterliegen großer Unternehmen dem normalen Konkursverfahren; Forderungsüberweisung im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen eines geschuldeten Betrages für eine Stahllieferung; Sonderverwaltung für in Schwierigkeiten befindliche Großunternehmen; Beihilfen an in ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; EGV Art. 92; ; EGKS-Vertrag Art. 4 c; ; Entscheidung 96/434/EG; ; Entscheidung 96/515/EGKS; ; Entscheidung 97/754/EGKS

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Erforderlichkeit einer Vorabentscheidungsfrage - Beurteilung durch das nationale Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione - Auslegung des Artikels 92 EG-Vertrag - Begriff der staatlichen Beihilfe - Nationale Regelung, die große Unternehmen im Zustand der Zahlungsunfähigkeit von der Durchführung der normalen Konkursverfahren befreit ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

    Auszug aus EuGH, 01.12.1998 - C-200/97
    23 bis 25, vom 13. Oktober 1982 in den verbundenen Rechtssachen 213/81 bis 215/81, Norddeutsche Vieh- und Fleischkontor Will u. a., Slg. 1982, 3583, Randnr. 22, vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, und vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13).

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission kann die eventuelle Einbuße an Steuererträgen, die sich für den Staat durch das absolute Verbot von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen und die Aussetzung der Zinsen auf alle Schulden des betroffenen Unternehmens sowie durch die entsprechende Verringerung der Gewinne der Gläubiger aus der Anwendung der Regelung über die Sonderverwaltung ergeben soll, als solche nicht die Qualifizierung dieser Regelung als Beihilfe rechtfertigen (vgl. in diesem Sinn Urteil Sloman Neptun, Randnr. 21).

  • EuGH, 13.10.1982 - 213/81

    Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor

    Auszug aus EuGH, 01.12.1998 - C-200/97
    23 bis 25, vom 13. Oktober 1982 in den verbundenen Rechtssachen 213/81 bis 215/81, Norddeutsche Vieh- und Fleischkontor Will u. a., Slg. 1982, 3583, Randnr. 22, vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, und vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.12.1998 - C-200/97
    Zunächst ist festzustellen, daß es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befaßten nationalen Gerichts ist, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muß, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlaß seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).
  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 01.12.1998 - C-200/97
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfaßt nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3, 43, und vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13).
  • EuGH, 24.01.1978 - 82/77

    Van Tiggele

    Auszug aus EuGH, 01.12.1998 - C-200/97
    Ferner bezieht der Begriff "Beihilfe" im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag nach dem Vorbild dessen, was der Gerichtshof zu Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag entschieden hat, zwangsläufig die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteile sowie diejenigen ein, die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder die für diesen Zweck benannten oder errichteten Einrichtungen darstellt (vgl. Urteile vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77, Van Tiggele, Slg. 1978, 25, Randnrn.
  • EuGH, 07.05.1998 - C-52/97

    Viscido

    Auszug aus EuGH, 01.12.1998 - C-200/97
    23 bis 25, vom 13. Oktober 1982 in den verbundenen Rechtssachen 213/81 bis 215/81, Norddeutsche Vieh- und Fleischkontor Will u. a., Slg. 1982, 3583, Randnr. 22, vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, und vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13).
  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuGH, 01.12.1998 - C-200/97
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfaßt nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3, 43, und vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.12.1998 - C-200/97
    Unter Berücksichtigung der Art der von der streitigen Regelung erfaßten Unternehmen und des Umfangs des Ermessens, das dem Minister eingeräumt ist, wenn er insbesondere einem unter Sonderverwaltung stehenden zahlungsunfähigen Unternehmen erlaubt, seine Tätigkeit fortzusetzen, erfüllt die betreffende Regelung somit die Voraussetzung der Spezifizität, die eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe ist (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnrn.
  • EuGH, 30.11.1993 - C-189/91

    Kirsammer-Hack / Sidal

    Auszug aus EuGH, 01.12.1998 - C-200/97
    23 bis 25, vom 13. Oktober 1982 in den verbundenen Rechtssachen 213/81 bis 215/81, Norddeutsche Vieh- und Fleischkontor Will u. a., Slg. 1982, 3583, Randnr. 22, vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, und vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    24 und 25, Sloman Neptun, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35).

    Diese Folge ist einer derartigen Regelung immanent und kann nicht als Mittel angesehen werden, den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen auf Kosten des Staates einen bestimmten Vorteil zu gewähren (in diesem Sinne Urteile Sloman Neptun, Randnr. 21, und Ecotrade, Randnr. 36).

  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

    Die Klägerin verweist insoweit auf das Urteil vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 36, 41 und 43).

    In der Erwiderung führt sie drittens aus, sie räume ein, dass das Kriterium, das im Urteil vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579), für die Feststellung entwickelt worden sei, ob staatliche Mittel übertragen worden seien, sehr stark dem Kriterium gleiche, anhand dessen festgestellt werden könne, ob ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt worden sei.

    Schon der Wortlaut dieser Bestimmung wie auch die in Art. 108 AEUV enthaltenen Verfahrensvorschriften zeigen nämlich, dass die aus anderen als staatlichen Mitteln gewährten Vorteile nicht in den Anwendungsbereich der fraglichen Vorschrift fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C-72/91 und C-73/91, EU:C:1993:97, Rn. 19, vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 35, und vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58).

    Für die Beurteilung der Frage, ob NCHZ durch die erste Maßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil erlangte und ob der angefochtene Beschlusss in diesem Punkt rechtmäßig ist, ist festzustellen, dass die Klägerin und die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, zwar darüber einig sind, dass das Urteil vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579), im vorliegenden Fall einschlägig ist, aus ihm jedoch unterschiedliche Schlüsse ziehen.

    Nach den Urteilen vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 45), und vom 17. Juni 1999, Piaggio (C-295/97, EU:C:1999:313, Rn. 43), stellt sich die Anwendung einer von den allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften abweichenden Regelung auf ein Unternehmen in zwei Fällen als staatliche Beihilfe dar.

    Das im Urteil vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579), aufgestellte Kriterium sei von dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers genau zu unterscheiden.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass in Rn. 36 des Urteils vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579), entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine Anforderung bezüglich einer "hypothetischen kontrafaktischen Analyse" festgelegt wird, sondern auf das von der Kommission in der zu diesem Urteil führenden Rechtssache vorgebrachte Argument eingegangen werden soll, wonach die Verringerung der Gewinne aufgrund der streitigen Maßnahme für den Staat zu einer Einbuße an Steuererträgen führen könne, was eine Übertragung staatlicher Mittel aufgrund dieser Maßnahme bewirke.

    Insoweit kann entgegen den Ausführungen der Klägerin der Vergleich der Situation, die aufgrund der Anwendung des Gesetzes über strategisch wichtige Unternehmen auf NCHZ eintrat, mit der Situation, die eingetreten wäre, wenn NCHZ dem gewöhnlichen Insolvenzrecht unterlegen hätte, nur auf einer Analyse beruhen, der die Kenntnis der Situation und der Daten zugrunde liegt, die zu dem Zeitpunkt vorlagen, zu dem der Beschluss über die etwaige Weiterführung des Betriebs von NCHZ zu fassen war und NCHZ als "strategisches Unternehmen" eingestuft wurde (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Ecotrade, C-200/97, EU:C:1998:378, Nr. 31).

    Was den letztgenannten Punkt betrifft, kann das Vorbringen der Klägerin zum Urteil vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 36), diese Beurteilung nicht in Frage stellen.

    Der Zusammenhang zwischen der Maßnahme und der etwaigen Einbuße an staatlichen Steuererträgen war zu mittelbar (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Ecotrade, C-200/97, EU:C:1998:378, Nr. 24).

    Somit fällt die erste Maßnahme, die die Verpflichtung zur Weiterführung des Betriebs von NCHZ mit der Beschränkung von Massenentlassungen kombiniert, in den Rahmen sowohl der ersten als auch der zweiten Situation, die in den Urteilen vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 45), und vom 17. Juni 1999, Piaggio (C-295/97, EU:C:1999:313, Rn. 43), in Betracht gezogen werden (siehe oben, Rn. 72).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin stellt eine solche Analyse außerdem nicht "offensichtlich das geeignete Werkzeug" für die Zwecke des im Urteil vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579), aufgestellten Kriteriums dar.

  • EuG, 10.05.2016 - T-47/15

    Das Gericht bestätigt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "Beihilfe" zwangsläufig Vorteile einschließt, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder die zu diesem Zweck benannten oder errichteten Einrichtungen darstellen (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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