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   EuGH, 12.03.1998 - C-319/94   

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EuGH, 12.03.1998 - C-319/94 (https://dejure.org/1998,1130)
EuGH, Entscheidung vom 12.03.1998 - C-319/94 (https://dejure.org/1998,1130)
EuGH, Entscheidung vom 12. März 1998 - C-319/94 (https://dejure.org/1998,1130)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen - Übergang eines Unternehmens, das sich im Verfahren der freiwilligen oder gerichtlichen Liquidation befindet - Befugnis des Veräußerers und des Erwerbers zur Kündigung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dethier Équipement

  • EU-Kommission PDF

    Dethier Équipement / Dassy und Sovam

    Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 1
    1 Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendungsbereich - Übergang eines im Zustand der gerichtlichen Liquidation befindlichen Unternehmens, dessen Tätigkeit weitergeführt wird - ...

  • EU-Kommission

    Dethier Équipement / Dassy und Sovam

  • Wolters Kluwer

    Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ; Übergang eines Unternehmens, das sich im Verfahren der freiwilligen oder gerichtlichen Liquidation befindet ; Befugnis des Veräußerers und des Erwerbers zur Kündigung ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wahrung der Ansprüche von Arbeitnehmern beim Betriebsübergang

  • Judicialis

    Richtlinie 77/187/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendungsbereich - Übergang eines im Zustand der gerichtlichen Liquidation befindlichen Unternehmens, dessen Tätigkeit weitergeführt wird - ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EGV Art. 177; Richtlinie 77/987 EWG Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1
    Betriebsübergang im Konkurs: Anwendbarkeit der EU-Betriebsübergangsrichtlinie bei Weiterführung der Unternehmenstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de travail Lüttich - Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1998, 1408
  • EuZW 1998, 594
  • NZA 1998, 529
  • NZI 1998, 75
  • DB 1998, 1867
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 07.12.1995 - C-472/93

    Spano / Fiat Geotech und Fiat Hitachi Excavators

    Auszug aus EuGH, 12.03.1998 - C-319/94
    In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof im Urteil vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-472/93 (Spano u. a., Slg. 1995, I-4321) die Auffassung vertreten, daß die Richtlinie auf den Übergang eines Unternehmens anwendbar ist, bei dem das Vorliegen einer Krise gemäß dem italienischen Gesetz Nr. 675 vom 12. August 1977 festgestellt wurde.

    Aus dieser Rechtsprechung folgt, daß es für die Beurteilung der Frage, ob die Richtlinie beim Übergang eines Unternehmens anwendbar ist, das Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens ist, entscheidend auf das mit dem fraglichen Verfahren angestrebte Ziel ankommt (Urteile D'Urso u. a., Randnr. 26, und Spano u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-362/89

    D'Urso u.a. / Marelli

    Auszug aus EuGH, 12.03.1998 - C-319/94
    Desgleichen hat der Gerichtshof im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-362/89 (D'Urso u. a., Slg. 1991, I-4105) ausgeführt, daß die Richtlinie nicht auf Übertragungen von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen anwendbar ist, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wie des in den italienischen Rechtsvorschriften über die Zwangsliquidation im Verwaltungswege vorgesehenen Verfahrens stattfinden, dessen Wirkungen mit denen des Konkurses vergleichbar sind (Randnrn. 28, 31 und 34).

    Aus dieser Rechtsprechung folgt, daß es für die Beurteilung der Frage, ob die Richtlinie beim Übergang eines Unternehmens anwendbar ist, das Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens ist, entscheidend auf das mit dem fraglichen Verfahren angestrebte Ziel ankommt (Urteile D'Urso u. a., Randnr. 26, und Spano u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus EuGH, 12.03.1998 - C-319/94
    In der Erwägung, daß im vorliegenden Fall die von den Aktiva von Sovam gebildete Einheit gemäß dem Urteil vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85 (Spijkers, Slg. 1986, 1119) über die Übernahme hinaus ihre Identität bewahrt habe und daß daher ein Unternehmensübergang im Sinne der Richtlinie stattgefunden habe, fragt sich das vorlegende Gericht, ob dieser Übergang als vertraglich zu qualifizieren sei und ob die Liquidation einer Gesellschaft insbesondere ein konkursähnliches Verfahren darstelle, das somit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle.
  • EuGH, 10.02.1988 - 324/86

    Tellerup / Daddy's Dance Hall

    Auszug aus EuGH, 12.03.1998 - C-319/94
    Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86, Daddy's Dance Hall, Slg. 1988, 739, Randnr. 14) die Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere über den Schutz der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung aufgrund des Übergangs, als zwingend in dem Sinne anzusehen, daß von ihnen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden darf.
  • EuGH, 15.06.1988 - 101/87

    Bork International / Foreningen af Arbejdsledere i Danmark

    Auszug aus EuGH, 12.03.1998 - C-319/94
    Im übrigen hat der Gerichtshof bereits die Ansicht vertreten, daß die Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis vor dem Übergang unter Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 beendet worden ist, zum Zeitpunkt des Übergangs als immer noch bei dem Unternehmen beschäftigt anzusehen sind, was vor allem zur Folge hat, daß die ihnen gegenüber bestehenden Arbeitgeberpflichten ohne weiteres vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen (vgl. Urteil vom 15. Juni 1988 in der Rechtssache 101/87, Bork International u. a., Slg. 1988, 3057, Randnr. 18).
  • EuGH, 07.02.1985 - 135/83

    Abels / Bedrijfsvereniging voor de Metaalindustrie en de Electrotechnische

    Auszug aus EuGH, 12.03.1998 - C-319/94
    Sodann ist darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie, wie der Gerichtshof im Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 135/83 (Abels, Slg. 1985, 469) für Recht erkannt hat, nicht auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils im Rahmen eines Konkursverfahrens anwendbar ist.
  • EuGH, 16.07.1992 - C-343/90

    Lourenço Dias / Director da Alfândega do Porto

    Auszug aus EuGH, 12.03.1998 - C-319/94
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung außerstande sieht, im Vorabentscheidungsverfahren über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn diese keinen Zusammenhang mit der Realität und dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens aufweisen und folglich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht objektiv erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnr. 6, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90, Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673, Randnr. 20, vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 14, und vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 45).
  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Salonia / Poidomani e Giglio

    Auszug aus EuGH, 12.03.1998 - C-319/94
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung außerstande sieht, im Vorabentscheidungsverfahren über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn diese keinen Zusammenhang mit der Realität und dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens aufweisen und folglich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht objektiv erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnr. 6, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90, Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673, Randnr. 20, vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 14, und vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 45).
  • EuGH, 17.05.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

    Auszug aus EuGH, 12.03.1998 - C-319/94
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung außerstande sieht, im Vorabentscheidungsverfahren über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn diese keinen Zusammenhang mit der Realität und dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens aufweisen und folglich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht objektiv erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnr. 6, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90, Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673, Randnr. 20, vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 14, und vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 45).
  • EuGH, 05.10.1995 - C-96/94

    Centro Servizi Spediporto / Spedizioni Marittima del Golfo

    Auszug aus EuGH, 12.03.1998 - C-319/94
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung außerstande sieht, im Vorabentscheidungsverfahren über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn diese keinen Zusammenhang mit der Realität und dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens aufweisen und folglich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht objektiv erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnr. 6, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90, Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673, Randnr. 20, vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 14, und vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 45).
  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Werden etwa Arbeitsverhältnisse vor dem Übergang unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG beendet, sind diese Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Übergangs als immer noch bei dem Unternehmen beschäftigt anzusehen, was vor allem zur Folge hat, dass die ihnen gegenüber bestehenden Arbeitgeberpflichten ohne Weiteres vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen (vgl. nur EuGH 7. August 2018 - C-472/16 - [Colino Sigüenza] Rn. 52; 12. März 1998 - C-319/94 - [Dethier Équipement] Rn. 35 mwN) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2017 - C-126/16

    Federatie Nederlandse Vakvereniging u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    21 C-319/94, EU:C:1998:99.

    22 Urteil vom 12. März 1998, Dethier Équipement (C-319/94, EU:C:1998:99, Rn. 25); vgl. auch Urteil vom 12 November 1998, Europièces (C-399/96, EU:C:1998:532, Rn. 26).

    23 Diese Unterschiede sind in Rn. 9 des Urteils vom 12. März 1998, Dethier Équipement (C-319/94, EU:C:1998:99), im Einzelnen aufgeführt.

    24 Urteil vom 12. März 1998, Dethier Équipement (C-319/94, EU:C:1998:99, Rn. 26 bis 31); vgl. auch Urteil vom 12. November 1998, Europièces (C-399/96, EU:C:1998:532, Rn. 31 und 32).

    38 Ein Beispielsfall, in dem der Gerichtshof diesen Faktor bei seiner Prüfung berücksichtigt hat, findet sich in Rn. 29 des Urteils vom 12. März 1998, Dethier Équipement (C-319/94, EU:C:1998:99), und in Nr. 50 der Schlussanträge von Generalanwalt Lenz in der Rechtssache Dethier Équipement (C-319/94, EU:C:1996:291).

    41 Vgl. Urteil vom 12. März 1998, Dethier Équipement (C-319/94, EU:C:1998:99, Rn. 29), und Nr. 47 der Schlussanträge von Generalanwalt Lenz in derselben Rechtssache (C-319/94, EU:C:1996:291).

    42 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 1991, d'Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 32), vom 7. Dezember 1995, Spano u. a. (C-472/93, EU:C:1995:421, Rn. 30), und vom 12. März 1998, Dethier Équipement (C-319/94, EU:C:1998:99, Rn. 31).

    45 Dazu weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof in der Rechtssache Dethier Équipement (Urteil vom 12. März 1998, C-319/94, EU:C:1998:99) die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Fall einer gerichtlichen Liquidation für anwendbar erklärt hat, obwohl das betreffende Verfahren beide Ziele verfolgte (vgl. Nr. 32 der Schlussanträge von Generalanwalt Lenz in der Rechtssache Dethier Équipement, C-319/94, EU:C:1996:291).

  • BAG, 13.05.2004 - 8 AZR 198/03

    Wiedereinstellungsanspruch nach Betriebsübergang

    Handelte es sich jedoch um ein Verfahren mit dem Ziel der Sanierung und Fortführung des in eine wirtschaftliche Krise geratenen Unternehmens, sollte die Richtlinie hingegen auf einen Betriebsübergang in diesem Verfahren anzuwenden sein (EuGH 12. März 1998 - Rs C-319/94 - Dethier - EuGHE I 1998, 1061).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2017 - C-472/16

    Colino Sigüenza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unternehmensübergang - Verbot

    Wie der Gerichtshof im Urteil Dethier Équipement ausgeführt hat(54), berührt ein nachfolgender Übergang nicht Kündigungen, die aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen erfolgten.

    25 Vgl. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie und die dazu ergangene Rechtsprechung wie z. B. Urteil vom 12. März 1998, Dethier Équipement (C-319/94, EU:C:1998:99, Rn. 33 bis 36).

    28 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Dethier Équipement (C-319/94, EU:C:1996:291, Nr. 58), in denen er bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie ein derartiges wirtschaftliches Argument heranzog.

    29 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in Dethier Équipement (C-319/94, EU:C:1996:291, Nr. 58) zu einem Fall, in dem ein Liquidator von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, indem er sie vor dem Verkauf der Gesellschaft als Rationalisierungsmaßnahme nutzt.

    Im Zusammenhang mit dem durch die vorliegende Richtlinie gewährten Schutz hat Generalanwalt Lenz in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Dethier Équipement (C-319/94, EU:C:1996:291, Nr. 56) darauf hingewiesen, dass auch die Frage, ob im Zeitpunkt des Übergangs ein Arbeitsverhältnis besteht, nach nationalem Recht zu beurteilen ist.

    54 Vgl. Urteil vom 12. März 1998, Dethier Équipement (C-319/94, EU:C:1998:99, Rn. 33 bis 36).

  • BAG, 18.03.1999 - 8 AZR 159/98

    Betriebsübergang - Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Betriebsverpachtung

    Wesentliches Kriterium für den Übergang ist die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit beim Wechsel der natürlichen oder juristischen Person, die für den Betrieb verantwortlich ist (EuGH Urteil vom 10. Februar 1988 - Rs 324/86 - EuGHE 1988, 739 [Daddy´s Dance Hall], zu Nr. 9 ff. der Gründe; EuGH Urteil vom 15. Juni 1988 - Rs 101/87 - EuGHE 1988, 3057 [Bork], zu Nr. 13 ff.; EuGH Urteil vom 12. November 1992 - Rs C-209/91 - EuGHE I 1992, 5755 = AP Nr. 5 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 [Rask ./. ISS Kantine Service], zu Nr. 15, 19 der Gründe; EuGH Urteil vom 11. März 1997, aaO, zu Nr. 10, 12 der Gründe, m.w.N.; vgl. auch EuGH Urteil vom 12. März 1998 - Rs C-319/94 - AP Nr. 19 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187, zu Nr. 22 ff.; zuletzt EuGH Urteile vom 10. Dezember 1998 - verb.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-509/17

    Plessers

    26 Urteil vom 12. März 1998 (C-319/94, EU:C:1998:99).

    35 Urteil vom 12. März 1998, Dethier Équipement (C-319/94, EU:C:1998:99, Rn. 25 bis 31).

    Vgl. ebenfalls Urteil vom 12. November 1998, Europièces (C-399/96, EU:C:1998:532, Rn. 26, 31 und 32), in dem der Gerichtshof auf das freiwillige Liquidationsverfahren belgischen Rechts die im Urteil vom 12. März 1998, Dethier Équipement (C-319/94, EU:C:1998:99), entwickelten Kriterien angewendet hat.

    43 Zu diesem subsidiären Kriterium vgl. Urteil vom 12. März 1998, Dethier Équipement (C-319/94, EU:C:1998:99, Rn. 25 bis 31).

    Vgl. ebenfalls Urteile vom 14. November 1996, Rotsart de Hertaing (C-305/94, EU:C:1996:435, Rn. 17), und vom 12. März 1998, Dethier Équipement (C-319/94, EU:C:1998:99, Rn. 40).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-472/16

    Colino Sigüenza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG -

    Somit sind die Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis vor dem Übergang unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 beendet worden ist, zum Zeitpunkt des Übergangs als immer noch bei dem Unternehmen beschäftigt anzusehen, was vor allem zur Folge hat, dass die ihnen gegenüber bestehenden Arbeitgeberpflichten ohne Weiteres vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen (Urteil vom 12. März 1998, Dethier Équipement, C-319/94, EU:C:1998:99, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.11.1998 - C-399/96

    Europièces

    Außerdem fügt sich das Ausgangsverfahren in einen rechtlichen Rahmen ein, der aufgrund eines früheren Vorabentscheidungsersuchens (Urteil vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-319/94, Dethier Équipement, Slg. 1998, I-1061) zum belgischen Liquidationsverfahren weitgehend bekannt ist.

    Außerdem sind die Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens, insbesondere soweit sie zu einer Weiterführung oder Einstellung des Unternehmens führt, und die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen (Urteil Dethier Équipement, Randnr. 25).

    Nach dem Urteil Dethier Équipement ist die Richtlinie demnach beim Übergang eines Unternehmens in gerichtlicher Liquidation anwendbar, wenn die Tätigkeit des Unternehmens weitergeführt wird.

    Angesichts dessen ist festzustellen, daß die Gründe, aus denen der Gerichtshof im Urteil Dethier Équipement zu der Auffassung gelangt ist, daß die Richtlinie auf Übertragungen Anwendung finden kann, die während des gerichtlichen Liquidationsverfahrens stattgefunden haben, erst recht für den Fall gelten, daß das übertragene Unternehmen Gegenstand einer freiwilligen Liquidation ist.

  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Die Beklagte vertritt zunächst die Auffassung, der erste Teil der zweiten Frage, der sich auf die Berechnung der Abfindung bei Beendigung des Vertrages beziehe, sei unzulässig, da seine Beantwortung für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht objektiv erforderlich sei (siehe u. a. Urteil vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-319/94, Dethier Équipement, Slg. 1998, I-1061).
  • LAG Düsseldorf, 18.02.2009 - 12 Sa 1544/08

    Kündigung wegen Betriebsstilllegung

    (11) Nach der Rechtsprechung des EuGH (12.03.1998, C-319/94, Dethier Équipement, Juris Rz. 42; vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 11.07.1996 - Rn. 64 -) können sich die vom Veräußerer kurz vor dem Übergang des Unternehmens rechtswidrig gekündigten und vom Erwerber nicht übernommenen Arbeitnehmer gegenüber dem Erwerber auf die Rechtswidrigkeit der Kündigung berufen.

    b) Der Wiedereinstellungsanspruch kann vorliegend freilich nicht auf eine Rechtswidrigkeit der Kündigung nach der EGRL 2001/23 gestützt werden, weil die Richtlinie nicht auf Betriebs(teil)übertragungen anwendbar ist, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stattfinden, wenn dieses auf die Zerschlagung des Unternehmens und nicht dessen Sanierung gerichtet ist (BAG 13.05.2004 - 8 AZR 198/03 - Juris Rn. 34, EuGH 12.03.1998, a.a.O. Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • LAG Düsseldorf, 25.08.2010 - 12 Sa 703/10

    Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsaufgabe; unbegründete Feststellungsklage

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-466/07

    Klarenberg - Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-234/98

    Allen u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-127/96

    Francisco Hernández Vidal SA gegen Prudencia Gómez Pérez, María Gómez Pérez und

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14

    Ferreira da Silva e Brito u.a.

  • LAG Hamm, 04.04.2000 - 4 Sa 1220/99

    Betriebsbedingte Kündigung bei einer Betriebsveräußerung in der Insoklvenz

  • LAG Düsseldorf, 23.03.2011 - 12 Sa 1320/10

    Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist;

  • LAG Hamm, 04.06.2002 - 4 Sa 593/02

    Arbeitsrechtliche Folgen des Betriebsübergangs in der Insolvenz;

  • LAG Düsseldorf, 23.03.2011 - 12 Sa 1835/10

    Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist;

  • LAG Köln, 05.10.2010 - 12 Sa 874/10

    Insolvenzbedingte Kündigung eines Kellners bei kurzfristiger Betriebsstilllegung

  • BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 750/98

    Betriebsübergang: Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Übernehmer

  • LAG Köln, 05.10.2010 - 12 Sa 873/10

    Insolvenzbedingte Kündigung eines Kellners bei kurzfristiger Betriebsstilllegung

  • BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 135/99

    Betriebsübergang: Betriebsübergang eines Theaters - Pachtablauf -

  • LAG Köln, 05.10.2010 - 12 Sa 872/10

    Insolvenzbedingte Kündigung eines Kellners bei kurzfristiger Betriebsstilllegung

  • LAG Köln, 05.10.2010 - 12 Sa 480/10

    Insolvenzbedingte Kündigung eines Kellners bei kurzfristiger Betriebsstilllegung

  • BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 813/98

    Klage auf Feststellung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-145/01

    Kommission / Italien

  • BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 86/99
  • BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 166/98

    Betriebsübergang nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Verpachtung eines

  • BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 166/99
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1998 - C-399/96

    Europièces SA gegen Wilfried Sanders und Automotive Industries Holding Company

  • BAG, 23.09.1999 - 8 AZR 525/98
  • BAG, 18.03.1999 - 8 AZR 160/98
  • BAG, 18.03.1999 - 8 AZR 161/98
  • BAG, 29.06.2000 - 8 AZR 307/99
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1996 - C-305/94

    Claude Rotsart de Hertaing gegen J. Benoidt SA, in Liquidation und IGC Housing

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