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   EuGH, 25.03.1999 - C-65/99 P (R)   

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https://dejure.org/1999,3079
EuGH, 25.03.1999 - C-65/99 P (R) (https://dejure.org/1999,3079)
EuGH, Entscheidung vom 25.03.1999 - C-65/99 P (R) (https://dejure.org/1999,3079)
EuGH, Entscheidung vom 25. März 1999 - C-65/99 P (R) (https://dejure.org/1999,3079)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

  • Europäischer Gerichtshof

    Willeme / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Willeme / Kommission

    EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 36 Absatz 1 und 46 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 105
    1 Vorläufiger Rechtsschutz - Verfahren - Zweckmässigkeit einer Anhörung der Parteien - Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung

  • EU-Kommission

    Willeme / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, den Rechtsmittelführer sofort seines Dienstes zu entheben und von seinen Bezügen einen Betrag in Höhe der Hälfte seines Grundgehalts einzubehalten; Ermessen des ...

  • Judicialis

    EGV Art. 168a; ; EG-Satzung Art. 50 Abs. 2; ; EG-Satzung Art. 36 Abs. 1; ; EWG/EAGBeamtStat Art. 88

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. Februar 1999 in der Rechtssache T-211/98 R, C. Willeme/Kommission, mit dem der Antrag des Klägers abgelehnt wurde, die Durchführung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. Dezember 1998, den Kläger ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 10.02.1999 - T-211/98

    Claude Willeme gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des

    Auszug aus EuGH, 25.03.1999 - C-65/99
    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 1999 in der Rechtssache T-211/98 R (Willeme/Kommission, Slg. 1999, II-0000) wegen Aufhebung dieses Beschlusses und Entscheidung über den in der ersten Instanz gestellten Antrag, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch G. Valsesia, Juristischer Hauptberater, und J. Curall, Rechtsberater, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Antragsgegnerin im Verfahren erster Instanz,.

    Herr Willeme hat mit Rechtsmittelschrift, die am 25. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 10. Februar 1999 in der Rechtssache T-211/98 R (Willeme/Kommission, Slg. 1999, II-0000; im folgenden: angefochtener Beschluß) ein Rechtsmittel eingelegt, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. Dezember 1998, den Rechtsmittelführer sofort seines Dienstes zu entheben und von seinen Bezügen einen Betrag in Höhe der Hälfte seines Grundgehalts einzubehalten (im folgenden: streitige Entscheidung), zurückgewiesen worden ist.

  • EuG, 19.03.1998 - T-74/96

    Tzoanos / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.03.1999 - C-65/99
    Die Rechtsprechung bestätige, daß allein die Tatsache, daß diese Nebentätigkeit nicht angezeigt werde, bereits eine Pflichtverletzung darstelle (Urteil vom 19. März 1998 in der Rechtssache T-74/96, Tzoanos/Kommission, Slg. ÖD 1998, S. 1-A-129 und II-343, Randnr. 66).
  • EuGH, 29.01.1997 - C-393/96

    Antonissen / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.03.1999 - C-65/99
    Zum ersten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verfahrensfehler gerügt wird, ist sogleich darauf hinzuweisen, daß die Zweckmäßigkeit der Durchführung einer mündlichen Anhörung der Parteien Gegenstand des Ermessens ist, über das der Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf einstweilige Anordnung verfügt (Beschluß vom 29. Januar 1997 in der Rechtssache C-393/96 P[R], Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, I-441, Randnr. 22).
  • EuGH, 10.09.1997 - C-248/97

    Chaves Fonseca Ferrão / HABM

    Auszug aus EuGH, 25.03.1999 - C-65/99
    Daher können die Rechtsmittelgründe, die sich auf den Fumus boni iuris beziehen, das Fehlen der Dringlichkeit der beantragten Anordnungen jedoch nicht in Frage stellen, nicht zu einer auch nur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen (zitierter Beschluß SCK und FNK/Kommission, Randnr. 31, und Beschluß vom 10. September 1997 in der Rechtssache C-248/97 P[R], Chaves Fonseca Ferrão/OHMI, Slg. 1997, I-4729, Randnr. 18).
  • EuGH, 25.06.1998 - C-159/98

    Nederlandse Antillen / Rat

    Auszug aus EuGH, 25.03.1999 - C-65/99
    Darüber hinaus ist der Gerichtshof grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung seiner Tatsachenfeststellung oder -würdigung herangezogen hat (Beschluß vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-159/98 P[R], Niederländische Antillen/Rat, Slg. 1998, I-4147, Randnr. 68) .
  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.03.1999 - C-65/99
    Diese Bestimmungen gelten auch für Rechtsmittel, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes eingelegt werden (Beschlüsse vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 18, und vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 44).
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.03.1999 - C-65/99
    Diese Bestimmungen gelten auch für Rechtsmittel, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes eingelegt werden (Beschlüsse vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 18, und vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 44).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-39/03

    Kommission / Artegodan u.a.

    Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens bei der Partei, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern (vgl. Beschluss vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-65/99 P[R], Willeme/Kommission, Slg. 1999, I-1857, Randnr. 62, und Beschluss Kommission/NALOO, Randnr. 52).
  • EuGH, 12.02.2003 - C-399/02

    Marcuccio / Kommission

    Es trifft zu, dass der genannte Beschluss einen offensichtlichen Schreibfehler in der maßgeblichen Sprachfassung (Italienisch) enthält, der auf die italienische Übersetzung der Randnummer 62 des Beschlusses vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-65/99 P(R) (Willeme/Kommission, Slg. 1999, I-1857) zurückgeht.
  • EuGH, 17.07.2001 - C-180/01

    Kommission / NALOO

    Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens bei der Partei, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. März 1999 in der Rechtssache 65/99 P[R], Willeme/Kommission, Slg. 1999, I-1857, Randnr. 62).
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