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   EuGH, 29.06.1999 - C-256/97   

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https://dejure.org/1999,821
EuGH, 29.06.1999 - C-256/97 (https://dejure.org/1999,821)
EuGH, Entscheidung vom 29.06.1999 - C-256/97 (https://dejure.org/1999,821)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 1999 - C-256/97 (https://dejure.org/1999,821)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) - Begriff der staatlichen Beihilfe - Von einer mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrauten öffentlichen Einrichtung gewährte Zahlungserleichterungen

  • Europäischer Gerichtshof

    DM Transport

  • EU-Kommission PDF

    DM Transport

    EG-Vertrag, Artikel 93 und 177 [jetzt Artikel 88 EG und 234 EG]
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Ausschluß

  • EU-Kommission

    DM Transport

  • Wolters Kluwer

    Maßnahmen in Form von Zahlungserleichterungen als staatliche Beihilfen; Von einer öffentlichen Einrichtung gewährte Zahlungserleichterungen mit der Folge einer künstlichen Aufrechterhaltung der Tätigkeit eines zahlungsunfähigen Unternehmens; Zahlungserleichterungen durch ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; EGV Art. 87; ; EGV Art. 88

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 234; EGV Art. 87; EGV Art. 88
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Ausschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce Brüssel - Auslegung von Artikel 92 EG-Vertrag (jetzt Artikel 87 EG) im Hinblick auf den Fall, daß ein Sozialversicherungsträger einem (Transport-)Unternehmen in Ausübung seines Ermessens Zahlungserleichterungen (für die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1999, 1278
  • EuZW 1999, 506
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuGH, 29.06.1999 - C-256/97
    Zum Begriff der Beihilfe ist zunächst festzustellen, daß dieser nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes weiter ist als der Begriff der Subvention, denn er umfaßt nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (vgl. Urteil vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus EuGH, 29.06.1999 - C-256/97
    Diese Vorschrift geht somit davon aus, daß die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen hat, dessen Durchführung vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof Sache der Kommission ist (vgl. Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 9).
  • EuGH, 12.11.1998 - C-134/97

    Victoria Film

    Auszug aus EuGH, 29.06.1999 - C-256/97
    Vorab ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. u. a. Urteil vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-134/97, Victoria Film, Slg. 1998, I-7023, Randnr. 14).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-342/96

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.1999 - C-256/97
    Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 des Vertrages darstellt, zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 41).
  • EuGH, 30.11.1993 - C-189/91

    Kirsammer-Hack / Sidal

    Auszug aus EuGH, 29.06.1999 - C-256/97
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hindert diese Zuständigkeit der Kommission ein nationales Gericht jedoch nicht daran, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Begriffes der Beihilfe vorzulegen (vgl. Urteil vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 14).
  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

    Auszug aus EuGH, 29.06.1999 - C-256/97
    Unstreitig werden die der DMT im Ausgangsverfahren vom ONSS bewilligten Zahlungserleichterungen aus staatlichen Mitteln im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages gewährt, da es sich beim ONSS um eine vom belgischen Staat geschaffene und von diesem mit der Einziehung der Pflichtbeiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Sozialversicherung und der Verwaltung des Sozialversicherungswesens betraute öffentliche Einrichtung handelt (vgl. sinngemäß Urteil vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.1999 - C-256/97
    Wenn dagegen die Einrichtung, die finanzielle Vorteile gewährt, über ein Ermessen verfügt, das es ihr ermöglicht, die Begünstigten oder die Bedingungen, unter denen die Maßnahme gewährt wird, zu bestimmen, kann diese Maßnahme nicht als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werden (vgl. sinngemäß Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnrn.
  • EuGH, 05.06.1997 - C-105/94

    Celestini / Saar-Sektkellerei Faber

    Auszug aus EuGH, 29.06.1999 - C-256/97
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94, Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 21).
  • EuGH, 14.09.1994 - C-42/93

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.1999 - C-256/97
    Hierzu ist festzustellen, daß das ONSS sich bei der Gewährung der fraglichen Zahlungserleichterungen nicht wie ein öffentlicher Investor verhalten hat, dessen Verhalten nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 14) mit dem eines privaten Investors verglichen werden müßte, der eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten läßt.
  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist daher zu prüfen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22, sowie Urteil SIC/Kommission, Randnr. 78).

    Im gleichen Sinne habe der Gerichtshof jüngst ausgeführt, dass das Verhalten einer öffentlichen Einrichtung offenkundig vom Verhalten eines privaten Kapitalgebers in der gleichen Lage abweichen müsse, um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden (Urteil DM Transport).

    Vielmehr ist die vom Land dank des streitigen Vorgangs erhaltene Rendite mit derjenigen zu vergleichen, die ein hypothetischer privater Kapitalgeber in einer so weit wie möglich gleichen Lage wie das Land für diese Transaktion verlangt hätte (siehe in diesem Sinne Urteil DM Transport, Randnr. 25).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

    Was das Ermessen der zuständigen Behörde betrifft, so kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Maßnahme nicht als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werden, wenn dieser Behörde ein Ermessen eingeräumt wurde, das es ihr ermöglicht, die Begünstigten oder die Bedingungen der gewährten Maßnahme zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 1999, DM Transport, C-256/97, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.12.2015 - T-515/13

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, nach dem das spanische

    Wenn die Einrichtung, die finanzielle Vorteile gewährt, über ein Ermessen verfügt, das es ihr ermöglicht, die Begünstigten oder die Bedingungen, unter denen die Maßnahme gewährt wird, zu bestimmen, kann diese Maßnahme nach der Rechtsprechung nicht als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 1999, DM Transport, C - 256/97, Slg, EU:C:1999:332, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Juli 2013, P, C - 6/12, Slg, EU:C:2013:525, Rn. 25).

    201 Durch die Rechtsprechung, auf die sich die Kommission während der Sitzungen in beiden Rechtssachen berufen hat (Urteile DM Transport, oben in Rn. 157 angeführt, EU:C:1999:332, und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C - 182/03 und C - 217/03, Slg, EU:C:2006:416), wird diese Feststellung nicht in Frage gestellt.

    In dem von der Kommission in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache T - 719/13 angeführten Urteil DM Transport (oben in Rn. 157 angeführt, EU:C:1999:332) hat sich der Gerichtshof zu bestimmten Vorteilen geäußert, die einem Umzugsunternehmen gewährt worden waren.

    Im Rahmen seiner Würdigung hat der Gerichtshof auch die spezifische Situation des Begünstigten berücksichtigt, insbesondere die grenzüberschreitende Natur des Marktes, auf dem er tätig war (Urteil DM Transport, oben in Rn. 157 angeführt, EU:C:1999:332, Rn. 29).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Unabhängig davon, dass eine bloße Steuerstundung ebenfalls eine staatliche Beihilfe darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913) kann das Argument der deutschen Regierung, der durch die Steuervergünstigung gewährte Vorteil sei nur vorübergehender Natur, nicht die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung beeinträchtigen, da es sich nur auf die den Investitoren gewährten Vorteile und nicht auf die Vorteile bezieht, die den bezeichneten Unternehmen in den neuen Bundesländern und Westberlin gewährt werden.
  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

    Insbesondere hindert nach der Rechtsprechung die Zuständigkeit der Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ein nationales Gericht nicht daran, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Begriffs der Beihilfe zur Vorabentscheidung vorzulegen (Urteil vom 29. Juni 1999, DM Transport, C-256/97, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 15).
  • EuG, 11.07.2002 - T-152/99

    HAMSA / Kommission

    Verfügt die Stelle, die finanzielle Vorteile gewährt, über ein Ermessen, das es ihr ermöglicht, die Begünstigten oder die Bedingungen, unter denen die Maßnahme gewährt wird, zu bestimmen, so kann diese Maßnahme aber nach der Rechtsprechung nicht als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werden (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 27).

    Zweitens ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die fraglichen öffentlichen Stellen bei der Gewährung der streitigen Schuldenerlasse nicht wie öffentliche Kapitalgeber zu verhalten hatten, deren Vorgehen nach ständiger Rechtsprechung (Urteil DM Transport, Randnr. 24) mit dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers verglichen werden müsste, der eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von der Aussicht auf langfristige Rentabilität des investierten Kapitals leiten lässt.

    Sie müssen vielmehr mit einem privaten Gläubiger verglichen werden, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Bezahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 46, und Urteil DM Transport, Randnr. 24).

    Im vorliegenden Fall hatte die Kommission folglich für jede der fraglichen öffentlichen Stellen unter Berücksichtigung insbesondere der oben genannten Faktoren zu ermitteln, ob der gewährte Schuldenerlass offensichtlich größer war als derjenige, den ein hypothetischer privater Gläubiger gewährt hätte, der sich gegenüber der Klägerin in einer vergleichbaren Situation wie die betreffende öffentliche Stelle befand und die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerlangen suchte (Urteil DM Transport, Randnr. 25).

  • EuG, 21.10.2004 - T-36/99

    Lenzing / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

    Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein solcher komparativer Ansatz in diesem spezifischen Fall keine korrekte Anwendung des vom Gerichtshof definierten "Privatgläubigertests" darstellt, der nach dem Urteil vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97 ("DMT") beinhaltet, dass das Verhalten des öffentlichen Gläubigers mit dem eines hypothetischen privaten Gläubigers verglichen werden muss, der sich möglichst weitgehend in derselben Situation befindet.

    137 Es steht aber außer Frage, dass das Verhalten einer staatlichen Einrichtung, die für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist und zulässt, dass diese Beiträge verspätet gezahlt werden, dem hierdurch begünstigten Unternehmen einen erheblichen geschäftlichen Vorteil verschafft, indem sie die Belastung, die sich aus der normalen Anwendung des Sozialversicherungssystems ergibt, ihm gegenüber mildert (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 19).

    Die Zinsen und Säumniszuschläge, die ein Unternehmen, das sich in großen finanziellen Schwierigkeiten befindet, möglicherweise zum Ausgleich für erhebliche Zahlungserleichterungen wie diejenigen, die die TGSS der Klägerin im vorliegenden Fall gewährte, zahlen muss, heben den Vorteil, der diesem Unternehmen zugute kommt, nämlich nicht vollständig auf (in diesem Sinne auch Urteil DM Transport, Randnr. 21).

    149 Damit die oben genannten Vorteile als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG eingestuft werden können, muss jedoch noch nachgewiesen werden, dass die Sniace sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile SFEI u. a., Randnr. 60, und DM Transport, Randnr. 22).

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

    Um beurteilen zu können, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist daher zu prüfen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil SFEI u. a., Randnr. 60, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22).

    Solche Zahlungserleichterungen, die dem Unternehmen nach Ermessen gewährt werden, stellen staatliche Beihilfen dar, wenn das Unternehmen in Anbetracht der Bedeutung des damit gewährten wirtschaftlichen Vorteils derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich ihm gegenüber in derselben Situation befindet wie der betreffende öffentliche Gläubiger (Urteil DM Transport, Randnrn.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verschafft das Verhalten einer öffentlichen Einrichtung, die für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist und es zuläßt, daß diese Beiträge verspätet gezahlt werden, dem hierdurch begünstigten Unternehmen einen erheblichen geschäftlichen Vorteil,indem es die Belastung, die sich aus der normalen Anwendung des Sozialversicherungssystems ergibt, dem Unternehmen gegenüber erleichtert (Urteil DM Transport, Randnr. 19).

    Zwar muß nach dieser Rechtsprechung, wenn ein Unternehmen und eine mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragte öffentliche Einrichtung Vereinbarungen über Zahlungserleichterungen treffen, das Verhalten dieser Einrichtung, die wie ein öffentlicher Gläubiger anzusehen ist, mit dem Verhalten eines hypothetischen privaten Gläubigers verglichen werden, der sich in der gleichen Situation gegenüber seinem Schuldner befindet und der die ihm geschuldeten Beträge zurückzuerlangen sucht (Urteil DM Transport, Randnr. 25, und Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20

    Generalanwalt Pikamäe schlägt vor, das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben

    In der mündlichen Verhandlung haben Caixabank u. a. vorgetragen, mit dem Urteil DM Transport(21) sei entgegen den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen keine Auslegung vorgeschrieben worden, wonach sich die Selektivität einer Beihilferegelung aus dem bloßen Bestehen eines weiten Ermessens ergebe.

    10 Vgl. Urteile vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission (C-241/94, EU:C:1996:353, Rn. 23), vom 29. Juni 1999, DM Transport (C-256/97, EU:C:1999:332, Rn. 27), und vom 1. Dezember 1998, Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 40).

    21 Urteil vom 29. Juni 1999 (C-256/97, EU:C:1999:332).

    22 Urteil vom 29. Juni 1999, DM Transport (C-256/97, EU:C:1999:332, Rn. 27 und 28); nach Auffassung des Gerichtshofs muss das fragliche Ermessen es dieser Einrichtung ermöglichen, "die Begünstigten oder die Bedingungen, unter denen die Maßnahme gewährt wird, zu bestimmen".

  • EuG, 13.06.2000 - T-204/97

    EPAC / Kommission

    65 Außerdem umfaßt der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 19).

    66 Für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist nach ständiger Rechtsprechung zu ermitteln, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60, vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und in der Rechtssache DM Transport, Randnr. 22).

    68 Das Verhalten des portugiesischen Staates, der die streitige Bürgschaft übernommen hat, kann jedoch nicht mit dem eines privaten Investors gleichgestellt werden (vgl. insoweit zu Darlehen Urteile vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, Randnr. 46, und in der Rechtssache DM Transport, Randnr. 24), da der portugiesische Staat keine Kapitalzuführung vorgenommen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Zulässigkeit der Klage im ersten

  • EuGH, 03.07.2003 - C-83/01

    Chronopost / Ufex u.a.

  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65

  • EuGH, 02.02.2023 - C-649/20

    Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission

  • EuGH, 04.06.2015 - C-15/14

    Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem

  • LSG Baden-Württemberg, 24.05.2022 - L 11 KR 2298/21

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Rentenleistungen des

  • EuG, 14.12.2000 - T-613/97

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE FESTSTELLTE, DASS DIE LOGISTISCHE

  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EuG, 17.05.2011 - T-1/08

    Buczek Automotive / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-66/02

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10

    Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des

  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-15/14

    Kommission / MOL - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen dem

  • EuG, 23.09.2020 - T-515/13

    Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene

  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LÉGER IST DIE FINANZIERUNG ÖFFENTLICHER

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-106/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen können schädliche Steuermaßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-5/01

    Belgien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2004 - C-276/02

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 03.12.2014 - C-431/14

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1

  • EuGH, 21.03.2013 - C-405/11

    Kommission / Buczek Automotive

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01

    Chronopost / Ufex u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS PHILIPPE LÉGER SIND DIE ZUSCHÜSSE, DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

  • EuGH, 14.04.2005 - C-128/03

    DIE ERHÖHUNG DER GEBÜHR FÜR DEN ZUGANG ZUM ELEKTRIZITÄTSÜBERTRAGUNGSNETZ UND

  • EuGH, 14.09.2004 - C-276/02

    Spanien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff - Nichtzahlung von Steuern

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Programm zur

  • EuGH, 20.03.2014 - C-271/13

    Rousse Industry / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Zulässigkeit -

  • EuGH, 05.10.1999 - C-251/97

    Frankreich / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-399/10

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-195/98

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2017 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuG, 01.07.2010 - T-53/08

    DER STROMVORZUGSTARIF, DER DEN NACHFOLGEGESELLSCHAFTEN DES UNTERNEHMENS TERNI

  • EuG, 11.02.2009 - T-25/07

    Iride und Iride Energia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Energiesektor -

  • EuG, 12.05.2011 - T-279/08

    Communauté d'Agglomération du Douaisis / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-178/99

    Salzmann

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2008 - C-415/07

    Lodato & C. - Staatliche Beschäftigungsbeihilfen - Leitlinien für

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