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   Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-190/98   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-190/98 (https://dejure.org/1999,6727)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.09.1999 - C-190/98 (https://dejure.org/1999,6727)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. September 1999 - C-190/98 (https://dejure.org/1999,6727)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Graf

  • EU-Kommission PDF

    Volker Graf gegen Filzmoser Maschinenbau GmbH.

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Abfertigung (Kündigungsabfindung) - Verweigerung bei Kündigung des Arbeitsvertrags durch einen Arbeitnehmer, der eine unselbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben will

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-190/98
    Ich möchte vor einer Prüfung der genaueren Fragen betreffend die Mobilität der Arbeitnehmer, um die es im vorliegenden Fall geht, einige Vorbemerkungen über die Fortentwicklung der Rechtsprechung Keck machen, jedoch sogleich hinzufügen, daß Analogien zwischen beiden Bereichen selten vollkommen sind und daß insbesondere die Erwägungen im Urteil Keck nur dann auf den Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer übertragen werden können, wenn man sie auf ihre wesentlichen Elemente reduziert und die starreren und formalistischeren Unterscheidungen - zwischen die Produkte betreffenden Vorschriften und bestimmten Verkaufsmodalitäten -, die den Prozeß der Herstellung und des Vertriebs von Waren kennzeichnen, außer Acht läßt.

    So hat der Gerichtshof nationale Vorschriften über bestimmte Verkaufsmodalitäten wie die in jenem Fall relevanten Vorschriften, durch die der Weiterverkauf zum Verlustpreis verboten wurde, hervorgehoben, denn diese Verfahren waren zwar unterschiedslos anwendbar und berührten den Vertrieb aller Erzeugnisse rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise, sie waren jedoch nach Auffassung des Gerichtshofes nicht geeignet, den Marktzugang für eingeführte Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern als den für inländische Erzeugnisse.(12) Deshalb fielen sie nicht unter das in der Rechtssache Dassonville aufgestellte Kriterium, wonach Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) auf alle nationalen Vorschriften anwendbar war, die geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.(13) Die größte Bedeutung für den vorliegenden Fall hat das Urteil Keck, denn dort hat der Gerichtshof seine vorhergehenden Versuche, ein sehr allgemeines - nämlich das in der Rechtssache Dassonville entwickelte - Kriterium einheitlich auf die Definition von Handelsschranken anzuwenden, einer Neubewertung unterzogen.

    Der Gerichtshof hat nämlich kürzlich die im Urteil Keck aufgestellten formalen Kriterien mit einer relativ geringfügigen Veränderung auf Fälle angewandt, in denen derZugang zum Markt seiner Meinung nach stark bedroht war.

    Der Gerichtshof hat jedoch ausgeführt, daß derartige Vorschriften auch dann Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellen, wenn keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vorliegt.(40) Dies läßt sich vergleichen mit derAnwendung unterschiedslos anwendbarer nationaler, die Erzeugnisse betreffender Vorschriften im Bereich der Waren oder zweifacher Prüfungen der Vereinbarkeit mit allgemeinen, die Gesundheit und die Sicherheit betreffenden Produktnormen, die in beiden Fällen den Zugang eingeführter Waren zum Markt einem doppelten Regelungssystem unterwerfen(41) und deshalb nach dem Urteil Keck definitiv unter Artikel 28 EG fallen.(42).

    Er hat unter Hinweis auf das Urteil Keck ausgeführt, daß Vorschriften über die Ausübung eines Berufs eher die Erzeugnisse betreffenden Vorschriften entsprächen als Vorschriften über Verkaufsmodalitäten, da sie die Bürger direkt berührten, die somit jedes Mal, wenn sie von einem Mitgliedstaat in einen anderen umzögen, verschiedene Vorschriften berücksichtigen und neue Fertigkeiten erwerben müßten.

    3: - Verbundene Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Slg. 1993, I-6097; im folgenden: Urteil Keck).

    12: - Urteil Keck, Randnrn.

    52: - Vgl. Bosman, Randnr. 103, und Alpine Investments, Randnr. 38.53: - Vgl. Keck, Randnr. 14. Generalanwalt Cosmas hat in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Deliège, Nrn. 65 und 66, dieselbe Auffassung hinsichtlich der Notwendigkeit des Kriteriums des Zugangs zum Markt vertreten.

  • EuGH, 28.11.1978 - 16/78

    Choquet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-190/98
    10: - Rechtssache 222/86 (Heylens, Slg. 1987, 4096); Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357) und Rechtssache 16/78 (Choquet, Slg. 1978, 2293).

    35: - Urteil Kraus, a. a. O.; Urteil Choquet, a. a. O. Man könnte auch die Rechtssachen hinzufügen, die die mangelnde Anerkennung von Arbeitserfahrung in anderen Mitgliedstaaten für die Beförderung oder andere Zwecke betreffen, wie z. B. Scholz, a. a. O., und Schöning-Kougebetopoulou, a. a. O.; der Gerichtshof hat diese jedoch als Fälle verschleierter Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit angesehen.

    42: - Der Gerichtshof hat in Choquet, Randnr. 8, auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Wiederholung bereits vorgenommener Prüfungen zu vermeiden; dies war ein beständiges Thema der die Qualifikationen betreffenden Rechtsprechung seit dem Urteil Heylens; vgl. kürzlich Urteil Fernández de Bobadilla, Randnrn.

  • EuGH, 09.02.1995 - C-412/93

    Leclerc-Siplec / TF1 und M6

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-190/98
    17: - Rechtssache C-412/93 (Leclerc-Siplec, Slg. 1995, I-179, Randnrn.

    50 bis 54, im folgenden: Urteil Leclerc-Siplec).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche

    50 Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Graf (C-190/98, EU:C:1999:423, Nr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior

    16 Vgl. insbesondere Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache Graf (C-190/98, EU:C:1999:423).

    31 Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Graf (C-190/98, EU:C:1999:423" Nr. 21).

    33 Ich kann nur noch einmal auf die überzeugende Würdigung von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache Graf (C-190/98, EU:C:1999:423" Nr. 31) verweisen.

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, Graf (C-190/98, EU:C:2000:49), im Licht der Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in dieser Rechtssache (EU:C:1999:423" Nr. 32), der insbesondere ausführte, dass "neutrale nationale Regelungen nur dann als materielle Schranken für den Zugang zum Markt angesehen werden [könnten], wenn feststünde, dass sie tatsächliche Auswirkungen auf Marktbeteiligte hätten, die einem Ausschluss vom Markt gleichkämen".

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur

    43 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache Graf (C-190/98, EU:C:1999:423, Nr. 32): "Im Normalfall muss der Wanderarbeitnehmer den einzelstaatlichen Arbeitsmarkt so nehmen, wie er ist." Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Erzberger (C-566/15, EU:C:2017:347, Nrn. 74 und 78).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-281/98

    Angonese

    45: - Randnr. 19.46: - Zu Beschränkungen der Ausreise aus einem Mitgliedstaat zur Ausübung einer wirtschaftlichen Betätigung siehe meine Schlußanträge vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-190/98 (Graf, Slg. 2000, I-493).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.1999 - C-58/98

    Corsten

    Siehe hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-190/98 (Graf, Slg. 2000, I-0000, Nrn. 30 f.).
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