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   EuGH, 21.09.1999 - C-67/96   

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https://dejure.org/1999,43
EuGH, 21.09.1999 - C-67/96 (https://dejure.org/1999,43)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.1999 - C-67/96 (https://dejure.org/1999,43)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 1999 - C-67/96 (https://dejure.org/1999,43)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds - Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln - Qualifizierung eines Betriebsrentenfonds als Unternehmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Albany

  • EU-Kommission PDF

    Albany International BV gegen Stichting Bedrijfspensioenfonds Textielindustrie.

    EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen

  • EU-Kommission

    Albany

  • Wolters Kluwer

    Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds ; Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln ; Qualifizierung eines Betriebsrentenfonds als Unternehmen; Verwaltung eines Zusatzrentensystems

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    EG-Vertrag der Binnenmarktfreiheit und des Wettbewerbsrechts auf die deutsche gesetzliche Unfallversicherung

  • Judicialis

    EG Art. 81; ; EG Art. 82; ; EG Art. 86

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81; EG Art. 82; EG Art. 86
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EG-Vertrag Art. 85, 86 und 90 (jetzt Art. 81 EGV, 82 EG und 86 EGV
    Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds - Vereinbarkeit mit europäischem Wettbewerbsrecht - Qualifizierung eines Betriebsrentenfonds als Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Arnheim - Auslegung der Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG) - Anwendung auf eine Stiftung, die einen Betriebsrentenfonds mit Zwangsmitgliedschaft für die Unternehmen der Textilindustrie verwaltet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 34
  • DB 2000, 826
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 17.02.1993 - C-159/91

    Poucet und Pistre / AGF und Cancava

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
    Nach alledem sind der Fonds und die am Verfahren beteiligten Regierungen der Auffassung, daß der Betriebsrentenfonds eine mit der Verwaltung eines Systems der sozialen Sicherheit betraute Einrichtung wie jene Einrichtung darstelle, um die es im Urteil vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91 (Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637) gegangen sei, und zwar im Gegensatz zu der im Urteil vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94 (Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Slg. 1995, I-4013) betroffenen Einrichtung, die als ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. des Vertrages angesehen worden sei.

    Es ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Rahmen des Wettbewerbsrechts entschieden hat, daß der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfaßt (siehe u. a. Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, sowie Urteile Poucet und Pistre, Randnr. 17, und Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Randnr. 14).

    Im Urteil Poucet und Pistre hat der Gerichtshof weiter entschieden, daß Einrichtungen, die obligatorische, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten, nicht unter den Begriff des Unternehmens fallen.

    Anders als bei den Leistungen, die von den mit der Verwaltung von Pflichtsystemen der sozialen Sicherheit betrauten Einrichtungen gewährt werden, auf die sich das Urteil Poucet und Pistre bezieht, hängt die Höhe der vom Fonds gewährten Leistungen von den Erträgen der Anlagen ab, die er vornimmt und bei denen er wie eine Versicherungsgesellschaft der Aufsicht der Versicherungskammer unterliegt.

    Was das Vorbringen der Firma Albany angeht, daß ein angemessenes Rentenniveau für die Arbeitnehmer durch die Festlegung von Mindestanforderungen sichergestellt werden könne, denen die von den Versicherungsgesellschaften angebotenen Renten genügen müßten, ist schließlich festzustellen, daß es in Anbetracht der sozialen Funktion der Zusatzrentensysteme und des Ermessensspielraums, über den die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit verfügen (Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82, Duphar u. a., Slg. 1984, 523, Randnr. 16, Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 6, und Urteil vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95, Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 27), Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats ist, unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines nationalen Rentensystems zu prüfen, ob die Festlegung von Mindestanforderungen ihm noch ermöglichen würde, das Rentenniveau sicherzustellen, das er in einem Wirtschaftszweig dadurch zu gewährleisten beabsichtigt, daß er die Mitgliedschaft in einem Rentenfonds verbindlich vorschreibt.

  • EuGH, 23.10.1997 - C-157/94

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
    Artikel 90 Absatz 2 soll dadurch, daß er unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften des Vertrages zuläßt, das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen, insbesondere solcher des öffentlichen Sektors, als Instrument der Wirtschafts- oder Sozialpolitik mit dem Interesse der Gemeinschaft an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Wahrung der Einheit des Gemeinsamen Marktes in Einklang bringen (Urteile vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 12, und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-157/94, Kommission/Niederlande, Slg. 1997, I-5699, Randnr. 39).

    Unter Berücksichtigung dieses Interesses der Mitgliedstaaten kann es diesen nicht verboten sein, bei der Umschreibung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, mit denen sie bestimmte Unternehmen betrauen, die eigenen Ziele ihrer staatlichen Politik zu berücksichtigen und diese durch Verpflichtungen und Beschränkungen zu verwirklichen zu suchen, die sie diesen Unternehmen auferlegen (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 40).

    14 bis 16, und Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 53).

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
    Es ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Rahmen des Wettbewerbsrechts entschieden hat, daß der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfaßt (siehe u. a. Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, sowie Urteile Poucet und Pistre, Randnr. 17, und Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Randnr. 14).

    Zwar ist die Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung ausschließlicher Rechte im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages als solche noch nicht mit Artikel 86 unvereinbar, jedoch verstößt ein Mitgliedstaat gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Mißbrauch begeht (Urteil Höfner und Elser, Randnr. 29, Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 37, Urteil Merci convenzionali porto di Genova, Randnrn.

    Im bereits genannten Urteil Höfner und Elser hat der Gerichtshof in Randnummer 34 entschieden, daß ein Mitgliedstaat, der einem öffentlichen Unternehmen das ausschließliche Recht zur Arbeitsvermittlung gewährt hat, gegen Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages verstößt, wenn er damit eine Lage schafft, in der das betroffene Unternehmen gezwungen ist, gegen Artikel 86 zu verstoßen, insbesondere, weil es offensichtlich nicht in der Lage ist, die Nachfrage auf dem Markt nach solchen Leistungen zu befriedigen.

  • EuGH, 13.12.1991 - 18/88

    RTT / GB-Inno-BM

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
    Sodann kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Unternehmen, das auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattet ist, als ein Unternehmen angesehen werden, das eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages besitzt (siehe Urteile vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali portodi Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 14, und vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88, GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5491, Randnr. 17).
  • EuGH, 19.03.1991 - 202/88

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
    Artikel 90 Absatz 2 soll dadurch, daß er unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften des Vertrages zuläßt, das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen, insbesondere solcher des öffentlichen Sektors, als Instrument der Wirtschafts- oder Sozialpolitik mit dem Interesse der Gemeinschaft an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Wahrung der Einheit des Gemeinsamen Marktes in Einklang bringen (Urteile vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 12, und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-157/94, Kommission/Niederlande, Slg. 1997, I-5699, Randnr. 39).
  • EuGH, 21.09.1988 - 267/86

    Van Eycke / ASPA

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
    Wie der Gerichtshof u. a. im Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86 (Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16) entschieden hat, betrifft Artikel 85 des Vertrages an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten.
  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
    Vielmehr genügt es, daß ohne die streitigen Rechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben gefährdet wäre, wie sie sich aus den ihm obliegenden Verpflichtungen und Beschränkungen ergeben, oder daß die Beibehaltung dieser Rechte erforderlich ist, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen (Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91, Corbeau, Slg. 1993, I-2533, Randnrn.
  • EuGH, 07.02.1984 - 238/82

    Duphar

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
    Was das Vorbringen der Firma Albany angeht, daß ein angemessenes Rentenniveau für die Arbeitnehmer durch die Festlegung von Mindestanforderungen sichergestellt werden könne, denen die von den Versicherungsgesellschaften angebotenen Renten genügen müßten, ist schließlich festzustellen, daß es in Anbetracht der sozialen Funktion der Zusatzrentensysteme und des Ermessensspielraums, über den die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit verfügen (Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82, Duphar u. a., Slg. 1984, 523, Randnr. 16, Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 6, und Urteil vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95, Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 27), Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats ist, unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines nationalen Rentensystems zu prüfen, ob die Festlegung von Mindestanforderungen ihm noch ermöglichen würde, das Rentenniveau sicherzustellen, das er in einem Wirtschaftszweig dadurch zu gewährleisten beabsichtigt, daß er die Mitgliedschaft in einem Rentenfonds verbindlich vorschreibt.
  • EuGH, 17.06.1997 - C-70/95

    Sodemare u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
    Was das Vorbringen der Firma Albany angeht, daß ein angemessenes Rentenniveau für die Arbeitnehmer durch die Festlegung von Mindestanforderungen sichergestellt werden könne, denen die von den Versicherungsgesellschaften angebotenen Renten genügen müßten, ist schließlich festzustellen, daß es in Anbetracht der sozialen Funktion der Zusatzrentensysteme und des Ermessensspielraums, über den die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit verfügen (Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82, Duphar u. a., Slg. 1984, 523, Randnr. 16, Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 6, und Urteil vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95, Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 27), Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats ist, unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines nationalen Rentensystems zu prüfen, ob die Festlegung von Mindestanforderungen ihm noch ermöglichen würde, das Rentenniveau sicherzustellen, das er in einem Wirtschaftszweig dadurch zu gewährleisten beabsichtigt, daß er die Mitgliedschaft in einem Rentenfonds verbindlich vorschreibt.
  • EuGH, 21.09.1999 - C-219/97

    Drijvende Bokken

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
    Darüber hinaus verweist die französische Regierung in ihren Erklärungen auf ihre Erklärungen in den Rechtssachen Brentjens (Urteil vom heutigen Tage in den verbundenen Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Slg. 1999, I-0000), in denen ausdrücklich auf die Rechtssache Bokken (Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C-219/97, Slg. 1999, I-0000), wonach die Kommission die letztgenannte Rechtssache in ihren Erklärungen unmittelbar anspricht, Bezug genommen wird.
  • EuGH, 12.02.1998 - C-163/96

    Strafverfahren gegen Raso u.a.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-115/97

    'Brentjens'''

  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

  • EuGH, 17.11.1993 - C-2/91

    Strafverfahren gegen Meng

  • EuGH, 05.10.1994 - C-323/93

    Centre d'insémination de la Crespelle / Coopérative de la Mayenne

  • EuGH, 17.11.1993 - C-245/91

    Strafverfahren gegen Ohra Schadeverzekeringen

  • EuGH, 17.11.1993 - C-185/91

    Bundesanstalt für den Güterfernverkehr / Reiff

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

  • EuGH, 16.11.1995 - C-244/94

    FFSA u.a. / Ministère de l'Agriculture und de la Pêche

  • EuGH, 27.10.1993 - C-46/90

    Procureur du Roi / Lagauche u.a.

  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

  • EuGH, 11.05.1999 - C-325/98

    Anssens

  • EuGH, 30.04.1998 - C-128/97

    Testa

  • EuGH, 14.07.1998 - C-284/95

    Safety Hi-Tech

  • EuGH, 14.07.1998 - C-341/95

    Bettati

  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    Entsprechend dem, was der Gerichtshof zu Titel VI des Vertrags (Urteile vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, und vom 21. September 2000, van der Woude, C-222/98, Slg. 2000, I-7111) entschieden habe, seien Titel III des Vertrags und dessen Artikel über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr nicht auf "echte gewerkschaftliche Aktivitäten" anwendbar.

    Schließlich tragen die FSU und die ITF vor, dass die vom Gerichtshof im Urteil Albany angestellten Erwägungen entsprechend auf das Ausgangsverfahren anzuwenden seien, da gewisse Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zwangsläufig mit im Rahmen von Tarifverhandlungen durchgeführten kollektiven Maßnahmen einhergingen.

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

    67 und 68, sowie vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39, und in den verbundenen Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens', Slg. 1999, I-6025, Randnr. 38).

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (siehe u. a. Beschlüsse vom 30. April 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 6, und vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-325/98, Anssens, Slg. 1999, I-2969, Randnr. 8, sowie Urteile Albany, Randnr. 40, und Brentjens', Randnr. 39).

    Alle diese im Sitzungsbericht wiedergegebenen Angaben sind den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten im Hinblick auf die mündliche Verhandlung, in der sie gegebenenfalls ihre Erklärungen ergänzen konnten, zur Kenntnis gebracht worden (vgl. Urteile Albany, Randnr. 43, und Brentjens', Randnr. 42).

    Der Fachärzte-Fonds, die niederländische Regierung und hilfsweise auch die Kommission machen geltend, es gebe keinen entscheidenden Unterschied zwischen den in den Urteilen Albany, Brentjens' und Drijvende Bokken fraglichen nationalen Regelungen für Betriebsrentensysteme und der in den Ausgangsverfahren streitigen Regelung für Berufsrentensysteme.

    Drittens verfolge der Beschluss einer Standesvertretung eines bestimmten Berufes, ein solches Zusatzrentensystem zu errichten und zu beantragen, die Pflichtmitgliedschaft in diesem System vorzuschreiben, dasselbe soziale Ziel wie die in den Urteilen Albany, Brentjens' und Drijvende Bokken fraglichen Vereinbarungen, nämlich, allen Angehörigen eines Berufes ein bestimmtes Rentenniveau zu garantieren.

    In den Urteilen Albany (Randnr. 64), Brentjens' (Randnr. 61) und Drijvende Bokken (Randnr. 51) hat der Gerichtshof entschieden, dass die im Rahmen von Tarifverhandlungen zwischen den Sozialpartnern zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen geschlossenen Verträge aufgrund ihrer Art und ihres Gegenstands nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fallen.

    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (siehe u. a. Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnr. 17, vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94, Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Slg. 1995, I-4013, Randnr. 14, sowie Urteile Albany, Randnr. 77, Brentjens', Randnr. 77, und Drijvende Bokken, Randnr. 67).

    Gestützt auf das Urteil Fédération française des sociétés d'assurance u. a. hat der Gerichtshof in den Urteilen Albany, Brentjens' und Drijvende Bokken entschieden, dass ein Rentenfonds, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist, das durch einen Tarifvertrag zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen eines bestimmten Wirtschaftszweigs geschaffen worden ist, und in dem die Pflichtmitgliedschaft für alle Arbeitnehmer dieses Wirtschaftszweigs durch den Staat vorgeschrieben worden ist, ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. EG-Vertrag ist.

    Außerdem ergab sich aus dem Umstand, dass die Betriebsrentenfonds unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht oder die Möglichkeit hatten, Unternehmen von der Mitgliedschaft freizustellen, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Wettbewerb mit den Versicherungsunternehmen ausübten (siehe Urteile Albany, Randnrn.

    Das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht und die Solidaritätsgesichtspunkte, auf die sich der Fachärzte-Fonds und die am Verfahren beteiligten Regierungen berufen, genügen nicht, um dem Fachärzte-Fonds die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags zu nehmen (siehe Urteile Albany, Randnr. 85, Brentjens', Randnr. 85, und Drijvende Bokken, Randnr. 75).

    Zwar hindern derartige Zwänge nicht daran, die vom Fachärzte-Fonds ausgeübte Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, sie könnten aber das ausschließliche Recht einer solchen Einrichtung zur Verwaltung eines Zusatzrentensystems rechtfertigen (siehe Urteile Albany, Randnr. 86, Brentjens', Randnr. 86, und Drijvende Bokken, Randnr. 76).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung

    Allerdings genügt der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 86, vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 118, und Cisal, Randnr. 37).

    Dies würde umso mehr gelten, wenn das betreffende gesetzliche Versicherungssystem, wie es im Ausgangsverfahren der Fall ist, in Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität durch das Fehlen einer strengen Proportionalität zwischen den Beiträgen und den versicherten Risiken gekennzeichnet ist (vgl. entsprechend Urteil Albany, Randnrn.

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