Rechtsprechung
EuGH, 21.09.1999 - C-67/96 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds - Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln - Qualifizierung eines Betriebsrentenfonds als Unternehmen
- Europäischer Gerichtshof
Albany
- EU-Kommission
Albany International BV gegen Stichting Bedrijfspensioenfonds Textielindustrie.
EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]
1 Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen
- EU-Kommission
Albany
- Wolters Kluwer
Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds ; Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln ; Qualifizierung eines Betriebsrentenfonds als Unternehmen; Verwaltung eines Zusatzrentensystems
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
EG-Vertrag der Binnenmarktfreiheit und des Wettbewerbsrechts auf die deutsche gesetzliche Unfallversicherung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG Art. 81; EG Art. 82; EG Art. 86
1 Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen - Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
EG-Vertrag Art. 85, 86 und 90 (jetzt Art. 81 EGV, 82 EG und 86 EGV
Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds - Vereinbarkeit mit europäischem Wettbewerbsrecht - Qualifizierung eines Betriebsrentenfonds als Unternehmen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Arnheim - Auslegung der Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG) - Anwendung auf eine Stiftung, die einen Betriebsrentenfonds mit Zwangsmitgliedschaft für die Unternehmen der Textilindustrie verwaltet
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-67/96
- EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
Papierfundstellen
- ZIP 2000, 34
- DB 2000, 826
Wird zitiert von ... (149) Neu Zitiert selbst (29)
- EuGH, 17.02.1993 - C-159/91
Poucet und Pistre / AGF und Cancava
Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
Nach alledem sind der Fonds und die am Verfahren beteiligten Regierungen der Auffassung, daß der Betriebsrentenfonds eine mit der Verwaltung eines Systems der sozialen Sicherheit betraute Einrichtung wie jene Einrichtung darstelle, um die es im Urteil vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91 (Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637) gegangen sei, und zwar im Gegensatz zu der im Urteil vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94 (Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Slg. 1995, I-4013) betroffenen Einrichtung, die als ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. des Vertrages angesehen worden sei.Es ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Rahmen des Wettbewerbsrechts entschieden hat, daß der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfaßt (siehe u. a. Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, sowie Urteile Poucet und Pistre, Randnr. 17, und Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Randnr. 14).
Im Urteil Poucet und Pistre hat der Gerichtshof weiter entschieden, daß Einrichtungen, die obligatorische, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten, nicht unter den Begriff des Unternehmens fallen.
Anders als bei den Leistungen, die von den mit der Verwaltung von Pflichtsystemen der sozialen Sicherheit betrauten Einrichtungen gewährt werden, auf die sich das Urteil Poucet und Pistre bezieht, hängt die Höhe der vom Fonds gewährten Leistungen von den Erträgen der Anlagen ab, die er vornimmt und bei denen er wie eine Versicherungsgesellschaft der Aufsicht der Versicherungskammer unterliegt.
Was das Vorbringen der Firma Albany angeht, daß ein angemessenes Rentenniveau für die Arbeitnehmer durch die Festlegung von Mindestanforderungen sichergestellt werden könne, denen die von den Versicherungsgesellschaften angebotenen Renten genügen müßten, ist schließlich festzustellen, daß es in Anbetracht der sozialen Funktion der Zusatzrentensysteme und des Ermessensspielraums, über den die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit verfügen (Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82, Duphar u. a., Slg. 1984, 523, Randnr. 16, Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 6, und Urteil vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95, Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 27), Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats ist, unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines nationalen Rentensystems zu prüfen, ob die Festlegung von Mindestanforderungen ihm noch ermöglichen würde, das Rentenniveau sicherzustellen, das er in einem Wirtschaftszweig dadurch zu gewährleisten beabsichtigt, daß er die Mitgliedschaft in einem Rentenfonds verbindlich vorschreibt.
- EuGH, 23.10.1997 - C-157/94
Kommission / Niederlande
Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
Artikel 90 Absatz 2 soll dadurch, daß er unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften des Vertrages zuläßt, das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen, insbesondere solcher des öffentlichen Sektors, als Instrument der Wirtschafts- oder Sozialpolitik mit dem Interesse der Gemeinschaft an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Wahrung der Einheit des Gemeinsamen Marktes in Einklang bringen (Urteile vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 12, und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-157/94, Kommission/Niederlande, Slg. 1997, I-5699, Randnr. 39).Unter Berücksichtigung dieses Interesses der Mitgliedstaaten kann es diesen nicht verboten sein, bei der Umschreibung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, mit denen sie bestimmte Unternehmen betrauen, die eigenen Ziele ihrer staatlichen Politik zu berücksichtigen und diese durch Verpflichtungen und Beschränkungen zu verwirklichen zu suchen, die sie diesen Unternehmen auferlegen (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 40).
14 bis 16, und Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 53).
- EuGH, 23.04.1991 - C-41/90
Höfner und Elser / Macrotron
Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
Es ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Rahmen des Wettbewerbsrechts entschieden hat, daß der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfaßt (siehe u. a. Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, sowie Urteile Poucet und Pistre, Randnr. 17, und Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Randnr. 14).Zwar ist die Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung ausschließlicher Rechte im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages als solche noch nicht mit Artikel 86 unvereinbar, jedoch verstößt ein Mitgliedstaat gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Mißbrauch begeht (Urteil Höfner und Elser, Randnr. 29, Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 37, Urteil Merci convenzionali porto di Genova, Randnrn.
Im bereits genannten Urteil Höfner und Elser hat der Gerichtshof in Randnummer 34 entschieden, daß ein Mitgliedstaat, der einem öffentlichen Unternehmen das ausschließliche Recht zur Arbeitsvermittlung gewährt hat, gegen Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages verstößt, wenn er damit eine Lage schafft, in der das betroffene Unternehmen gezwungen ist, gegen Artikel 86 zu verstoßen, insbesondere, weil es offensichtlich nicht in der Lage ist, die Nachfrage auf dem Markt nach solchen Leistungen zu befriedigen.
- EuGH, 13.12.1991 - 18/88
RTT / GB-Inno-BM
Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
Sodann kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Unternehmen, das auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattet ist, als ein Unternehmen angesehen werden, das eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages besitzt (siehe Urteile vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali portodi Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 14, und vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88, GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5491, Randnr. 17). - EuGH, 19.03.1991 - 202/88
Frankreich / Kommission
Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
Artikel 90 Absatz 2 soll dadurch, daß er unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften des Vertrages zuläßt, das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen, insbesondere solcher des öffentlichen Sektors, als Instrument der Wirtschafts- oder Sozialpolitik mit dem Interesse der Gemeinschaft an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Wahrung der Einheit des Gemeinsamen Marktes in Einklang bringen (Urteile vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 12, und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-157/94, Kommission/Niederlande, Slg. 1997, I-5699, Randnr. 39). - EuGH, 21.09.1988 - 267/86
Van Eycke / ASPA
Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
Wie der Gerichtshof u. a. im Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86 (Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16) entschieden hat, betrifft Artikel 85 des Vertrages an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten. - EuGH, 19.05.1993 - C-320/91
Strafverfahren gegen Corbeau
Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
Vielmehr genügt es, daß ohne die streitigen Rechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben gefährdet wäre, wie sie sich aus den ihm obliegenden Verpflichtungen und Beschränkungen ergeben, oder daß die Beibehaltung dieser Rechte erforderlich ist, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen (Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91, Corbeau, Slg. 1993, I-2533, Randnrn. - EuGH, 07.02.1984 - 238/82
Duphar
Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
Was das Vorbringen der Firma Albany angeht, daß ein angemessenes Rentenniveau für die Arbeitnehmer durch die Festlegung von Mindestanforderungen sichergestellt werden könne, denen die von den Versicherungsgesellschaften angebotenen Renten genügen müßten, ist schließlich festzustellen, daß es in Anbetracht der sozialen Funktion der Zusatzrentensysteme und des Ermessensspielraums, über den die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit verfügen (Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82, Duphar u. a., Slg. 1984, 523, Randnr. 16, Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 6, und Urteil vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95, Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 27), Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats ist, unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines nationalen Rentensystems zu prüfen, ob die Festlegung von Mindestanforderungen ihm noch ermöglichen würde, das Rentenniveau sicherzustellen, das er in einem Wirtschaftszweig dadurch zu gewährleisten beabsichtigt, daß er die Mitgliedschaft in einem Rentenfonds verbindlich vorschreibt. - EuGH, 17.06.1997 - C-70/95
Sodemare u.a.
Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
Was das Vorbringen der Firma Albany angeht, daß ein angemessenes Rentenniveau für die Arbeitnehmer durch die Festlegung von Mindestanforderungen sichergestellt werden könne, denen die von den Versicherungsgesellschaften angebotenen Renten genügen müßten, ist schließlich festzustellen, daß es in Anbetracht der sozialen Funktion der Zusatzrentensysteme und des Ermessensspielraums, über den die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit verfügen (Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82, Duphar u. a., Slg. 1984, 523, Randnr. 16, Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 6, und Urteil vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95, Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 27), Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats ist, unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines nationalen Rentensystems zu prüfen, ob die Festlegung von Mindestanforderungen ihm noch ermöglichen würde, das Rentenniveau sicherzustellen, das er in einem Wirtschaftszweig dadurch zu gewährleisten beabsichtigt, daß er die Mitgliedschaft in einem Rentenfonds verbindlich vorschreibt. - EuGH, 21.09.1999 - C-219/97
Drijvende Bokken
Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-67/96
Darüber hinaus verweist die französische Regierung in ihren Erklärungen auf ihre Erklärungen in den Rechtssachen Brentjens (Urteil vom heutigen Tage in den verbundenen Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Slg. 1999, I-0000), in denen ausdrücklich auf die Rechtssache Bokken (Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C-219/97, Slg. 1999, I-0000), wonach die Kommission die letztgenannte Rechtssache in ihren Erklärungen unmittelbar anspricht, Bezug genommen wird. - EuGH, 12.02.1998 - C-163/96
Strafverfahren gegen Raso u.a.
- EuGH, 21.09.1999 - C-115/97
'Brentjens'''
- EuGH, 18.06.1998 - C-266/96
Corsica Ferries France
- EuGH, 10.12.1991 - C-179/90
Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli
- EuGH, 18.06.1998 - C-35/96
Kommission / Italien
- EuGH, 17.11.1993 - C-2/91
Strafverfahren gegen Meng
- EuGH, 05.10.1994 - C-323/93
Centre d'insémination de la Crespelle / Coopérative de la Mayenne
- EuGH, 17.11.1993 - C-245/91
Strafverfahren gegen Ohra Schadeverzekeringen
- EuGH, 17.11.1993 - C-185/91
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr / Reiff
- EuGH, 18.06.1991 - C-260/89
ERT / DEP
- EuGH, 16.11.1995 - C-244/94
FFSA u.a. / Ministère de l'Agriculture und de la Pêche
- EuGH, 27.10.1993 - C-46/90
Procureur du Roi / Lagauche u.a.
- EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
- EuGH, 14.12.1995 - C-430/93
Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten
- EuGH, 11.05.1999 - C-325/98
Anssens
- EuGH, 30.04.1998 - C-128/97
Testa
- EuGH, 14.07.1998 - C-284/95
Safety Hi-Tech
- EuGH, 14.07.1998 - C-341/95
Bettati
- EuGH, 26.01.1993 - C-320/90
Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.
- EuGH, 11.12.2007 - C-438/05
KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM …
Entsprechend dem, was der Gerichtshof zu Titel VI des Vertrags (Urteile vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, und vom 21. September 2000, van der Woude, C-222/98, Slg. 2000, I-7111) entschieden habe, seien Titel III des Vertrags und dessen Artikel über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr nicht auf "echte gewerkschaftliche Aktivitäten" anwendbar.Schließlich tragen die FSU und die ITF vor, dass die vom Gerichtshof im Urteil Albany angestellten Erwägungen entsprechend auf das Ausgangsverfahren anzuwenden seien, da gewisse Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zwangsläufig mit im Rahmen von Tarifverhandlungen durchgeführten kollektiven Maßnahmen einhergingen.
- EuGH, 12.09.2000 - C-180/98
Pavlov
67 und 68, sowie vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39, und in den verbundenen Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens', Slg. 1999, I-6025, Randnr. 38).Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (siehe u. a. Beschlüsse vom 30. April 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 6, und vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-325/98, Anssens, Slg. 1999, I-2969, Randnr. 8, sowie Urteile Albany, Randnr. 40, und Brentjens', Randnr. 39).
Alle diese im Sitzungsbericht wiedergegebenen Angaben sind den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten im Hinblick auf die mündliche Verhandlung, in der sie gegebenenfalls ihre Erklärungen ergänzen konnten, zur Kenntnis gebracht worden (vgl. Urteile Albany, Randnr. 43, und Brentjens', Randnr. 42).
Der Fachärzte-Fonds, die niederländische Regierung und hilfsweise auch die Kommission machen geltend, es gebe keinen entscheidenden Unterschied zwischen den in den Urteilen Albany, Brentjens' und Drijvende Bokken fraglichen nationalen Regelungen für Betriebsrentensysteme und der in den Ausgangsverfahren streitigen Regelung für Berufsrentensysteme.
Drittens verfolge der Beschluss einer Standesvertretung eines bestimmten Berufes, ein solches Zusatzrentensystem zu errichten und zu beantragen, die Pflichtmitgliedschaft in diesem System vorzuschreiben, dasselbe soziale Ziel wie die in den Urteilen Albany, Brentjens' und Drijvende Bokken fraglichen Vereinbarungen, nämlich, allen Angehörigen eines Berufes ein bestimmtes Rentenniveau zu garantieren.
In den Urteilen Albany (Randnr. 64), Brentjens' (Randnr. 61) und Drijvende Bokken (Randnr. 51) hat der Gerichtshof entschieden, dass die im Rahmen von Tarifverhandlungen zwischen den Sozialpartnern zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen geschlossenen Verträge aufgrund ihrer Art und ihres Gegenstands nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag fallen.
Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (siehe u. a. Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnr. 17, vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94, Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Slg. 1995, I-4013, Randnr. 14, sowie Urteile Albany, Randnr. 77, Brentjens', Randnr. 77, und Drijvende Bokken, Randnr. 67).
Gestützt auf das Urteil Fédération française des sociétés d'assurance u. a. hat der Gerichtshof in den Urteilen Albany, Brentjens' und Drijvende Bokken entschieden, dass ein Rentenfonds, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist, das durch einen Tarifvertrag zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen eines bestimmten Wirtschaftszweigs geschaffen worden ist, und in dem die Pflichtmitgliedschaft für alle Arbeitnehmer dieses Wirtschaftszweigs durch den Staat vorgeschrieben worden ist, ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. EG-Vertrag ist.
Außerdem ergab sich aus dem Umstand, dass die Betriebsrentenfonds unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht oder die Möglichkeit hatten, Unternehmen von der Mitgliedschaft freizustellen, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Wettbewerb mit den Versicherungsunternehmen ausübten (siehe Urteile Albany, Randnrn.
Das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht und die Solidaritätsgesichtspunkte, auf die sich der Fachärzte-Fonds und die am Verfahren beteiligten Regierungen berufen, genügen nicht, um dem Fachärzte-Fonds die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags zu nehmen (siehe Urteile Albany, Randnr. 85, Brentjens', Randnr. 85, und Drijvende Bokken, Randnr. 75).
Zwar hindern derartige Zwänge nicht daran, die vom Fachärzte-Fonds ausgeübte Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, sie könnten aber das ausschließliche Recht einer solchen Einrichtung zur Verwaltung eines Zusatzrentensystems rechtfertigen (siehe Urteile Albany, Randnr. 86, Brentjens', Randnr. 86, und Drijvende Bokken, Randnr. 76).
- EuGH, 05.03.2009 - C-350/07
Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung …
Allerdings genügt der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 86, vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 118, und Cisal, Randnr. 37).Dies würde umso mehr gelten, wenn das betreffende gesetzliche Versicherungssystem, wie es im Ausgangsverfahren der Fall ist, in Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität durch das Fehlen einer strengen Proportionalität zwischen den Beiträgen und den versicherten Risiken gekennzeichnet ist (vgl. entsprechend Urteil Albany, Randnrn.
- EuGH, 09.07.2009 - C-319/07
3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute …
Soweit sich die Klägerin zweitens auf ihre eigene Wettbewerbsstellung gegenüber anderen Seeleutegewerkschaften bei Tarifvertragsverhandlungen in dem betreffenden Wirtschaftszweig beruft, genügt der Hinweis, dass die im Rahmen von Kollektivverhandlungen geschlossenen Verträge nicht in den Bereich des Wettbewerbsrechts fallen (vgl. zur Nichtanwendbarkeit von Art. 3 Buchst. g EG und Art. 81 EG auf Tarifverträge, Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnrn.Erstens habe das Gericht bei der Feststellung, dass die Wettbewerbsposition des Klägers durch die Gewährung der Beihilfe, die sich aus den fraglichen steuerlichen Maßnahmen ergebe, nicht beeinträchtigt werde, das Urteil Albany in zu weitem Umfang herangezogen.
Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass das Gericht das Urteil Albany für die Feststellung, dass sie sich nicht auf ihre Wettbewerbsstellung gegenüber anderen Seeleutegewerkschaften bei Tarifvertragsverhandlungen berufen könne, zu weit ausgelegt habe.
Zum zweiten Teil der Randnr. 32 des angefochtenen Beschlusses macht die Kommission jedenfalls geltend, dass das Urteil Albany und alle Urteile, die es bestätigt hätten, zeigten, dass Tarifvertragsverhandlungen nicht unter die Wettbewerbsvorschriften des Vertrags, einschließlich der Regeln im Bereich staatlicher Beihilfen, fielen.
Die Kommission erlässt auch alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei der Unterstützung der Parteien sorgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Albany, Randnrn.
Im Urteil Albany hat der Gerichtshof eingeräumt, dass mit Tarifverträgen zwischen Organisationen, die die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer vertreten, zwangsläufig gewisse den Wettbewerb beschränkende Wirkungen verbunden sind.
Der Gerichtshof hat geprüft, ob die Art und der Gegenstand der Vereinbarung, um die es in dieser Rechtssache ging, es rechtfertigen, sie dem Anwendungsbereich des Art. 85 Abs. 1 des Vertrags zu entziehen, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es in diesem Fall gerechtfertigt war, die Vereinbarung vom Anwendungsbereich des Art. 85 Abs. 1 EG-Vertrag auszunehmen (vgl. Urteil Albany, Randnr. 59 bis 64).
Aus dem Urteil Albany und den Urteilen, die es später bestätigt haben, folgt daher, dass es Sache der zuständigen Behörden und Gerichte ist, im Einzelfall zu untersuchen, ob Art und Gegenstand des streitigen Vertrags sowie die mit diesem verfolgten Ziele der Sozialpolitik es rechtfertigen, dass er vom Anwendungsbereich von Art. 81 Abs. 1 EG ausgenommen wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 21. September 2000, Van der Woude, C-222/98, Slg. 2000, I-7111, Randnr. 23).
Daraus folgt, dass es im Unterschied zu der dem Urteil Albany zugrunde liegenden Rechtssache im vorliegenden Fall nicht um die den Wettbewerb beschränkende Wirkung von zwischen der Rechtsmittelführerin oder anderen Gewerkschaften und den Reedern, denen die aus den fraglichen steuerlichen Maßnahmen folgende Beihilfe zugute kommt, geschlossenen Tarifverträgen geht, sondern um die Frage, ob die Wettbewerbsposition der Rechtsmittelführerin diesen anderen Gewerkschaften gegenüber durch die Gewährung dieser Beihilfe beeinträchtigt wurde, so dass diese als eine im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG Beteiligte betrachtet werden müsste, deren Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung unter diesen Umständen zulässig wäre.
Es ist nämlich kaum ersichtlich, wie die mit den Tarifverträgen verfolgten Ziele der Sozialpolitik dadurch ernsthaft gefährdet werden könnten - und eine solche Gefahr ist der Grund dafür, diese Verträge vom Anwendungsbereich des Art. 85 Abs. 1 EG-Vertrags im Urteil Albany auszunehmen -, dass anerkannt wird, dass eine Gewerkschaft wie die Rechtsmittelführerin bei der Aushandlung der Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder gegenüber anderen Gewerkschaften, deren Mitglieder wegen der Schaffung eines Registers wie des DIS anderen Gehaltsbedingungen unterliegen, in einer Wettbewerbssituation sein könnte.
Eine solche Möglichkeit kann jedoch nicht von vornherein mit einer Verweisung auf die durch das Urteil Albany begründete Rechtsprechung oder durch eine übermäßig restriktive Auslegung des Begriffs "Markt" im Rahmen der Prüfung ausgeschlossen werden, ob eine Organisation wie eine Gewerkschaft, die die Zulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklage geltend machen möchte, die Stellung eines Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG hat.
Da das Gericht das Urteil Albany unrichtig ausgelegt hat und daher auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu ihrer Wettbewerbsposition gegenüber anderen Gewerkschaften bei der Aushandlung von Tarifverträgen für Seeleute, nicht eingegangen ist, ist der angefochtene Beschluss in diesem Punkt aufzuheben.
- EuGH, 12.10.2010 - C-45/09
Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des …
Daher steht es, wenn ein Tarifvertrag den Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78 nicht zuwiderläuft, den Mitgliedstaaten frei, ihn für Personen, die durch ihn nicht gebunden sind, für verbindlich zu erklären (vgl. entsprechend Urteil vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 66). - LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 - 14 BVL 5007/15
Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Baugewerbes …
Im Übrigen haben Tarifverträge zwangsläufig gewisse, dem Wettbewerb beschränkende Wirkungen, die aber grundsätzlich durch die mit den Tarifverträgen angestrebten sozialpolitischen Ziele zu rechtfertigen sind (vgl. entsprechend auch EuGH, 21.09.1999, C - 67/96 - Albany -, AP Nr. 1 zu Art. 85 EG-Vertrag). - EuGH, 16.03.2004 - C-264/01
DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN …
49 Dagegen sind andere Einrichtungen, die gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit verwalten und nur einen Teil die in Randnummer 47 dieses Urteils genannten Merkmale aufweisen, nämlich fehlende Gewinnerzielungsabsicht, eine soziale Tätigkeit, die einer staatlichen Regelung unterliegt, die u. a. Solidaritätsanforderungen stellt, als Unternehmen angesehen worden, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (Urteile vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94, Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Slg. 1995, I-4013, Randnr. 22, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnrn. - EuGH, 03.03.2011 - C-437/09
AG2R Prévoyance - Wettbewerb - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - …
Das vorlegende Gericht wies das Vorbringen von Beaudout zur Vereinbarkeit dieser Zusatzvereinbarung mit dem innerstaatlichen Recht zurück und stellte einen Vergleich an zwischen dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit und der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 1999, Albany (C-67/96, Slg. 1999, I-5751), ergangen ist.Nach Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dürfen die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen, auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. u. a. Urteile Albany, Randnr. 65, vom 21. September 1999, Brentjens', C-115/97 bis C-117/97, Slg. 1999, I-6025, Randnr. 65, und Drijvende Bokken, C-219/97, Slg. 1999, I-6121, Randnr. 55).
Hierzu ist erstens auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, dass die im Rahmen von Tarifverhandlungen zwischen den Sozialpartnern zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen geschlossenen Verträge aufgrund ihrer Art und ihres Gegenstands nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Albany, Randnr. 60, Brentjens', Randnr. 57, Drijvende Bokken, Randnr. 47, vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis 184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 67, und vom 21. September 2000, van der Woude, C-222/98, Slg. 2000, I-7111, Randnr. 22).
35, 36 und 49, sowie Albany, Randnr. 65).
Da eine Vereinbarung wie die Zusatzvereinbarung Nr. 83, wie aus Randnr. 36 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, steht es dem Staat frei, sie für Personen, die nicht formell durch sie gebunden sind, verbindlich zu machen (vgl. entsprechend Urteile Albany, Randnr. 66, Brentjens', Randnr. 66 und Drijvende Bokken, Randnr. 56).
Allerdings genügt der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher nicht, um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile Albany, Randnr. 86, Pavlov, Randnr. 118, Cisal, Randnr. 37 und vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau, Randnr. 42).
Eine solche Einrichtung könnte daher als Unternehmen mit ausschließlichen Rechten im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Albany, Randnr. 90, Brentjens', Randnr. 90, und Drijvende Bokken, Randnr. 80).
Ein Mitgliedstaat verstößt nur dann gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen bereits durch die Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzen oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (vgl. Urteile Höfner und Elser, Randnr. 29, Albany, Randnr. 93, Brentjens', Randnr. 93, sowie Drijvende Bokken, Randnr. 83).
Es ist jedoch zum einen hervorzuheben, dass das für die Unternehmen des Bäckereihandwerks in Frankreich bestehende Hindernis, sich an andere Einrichtungen zu wenden, um für ihre Arbeitnehmer Zusatzkrankenversicherungsschutz zu erhalten, und die sich daraus ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen unmittelbar auf dem AG 2R übertragenen ausschließlichen Recht beruhen (vgl. entsprechend Urteile Albany, Randnr. 97, Brentjens', Randnr. 97, und Drijvende Bokken, Randnr. 87).
Vielmehr genügt es, dass ohne die streitigen Rechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben gefährdet wäre, wie sie sich aus den ihm obliegenden Verpflichtungen und Beschränkungen ergeben, oder dass die Beibehaltung dieser Rechte erforderlich ist, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Albany, Randnr. 107, Brentjens', Randnr. 107, und Drijvende Bokken, Randnr. 97).
- BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15
Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen; …
Eine bloße Behinderung oder Erschwerung der Aufgabenerfüllung genügt allerdings nicht (…vgl. EuGH, Urteile vom 23. Oktober 1997 - C-159/94 [ECLI:EU:C:1997:501], Kommission/Frankreich - Slg. 1997, I-5815 Rn. 95, vom 21. September 1999 - C-67/96 [ECLI:EU:C:1999:430], Albany - Slg. 1999, I-5863 Rn. 107 …und vom 3. März 2011 - C-437/09 [ECLI:EU:C:2011:112], AG 2R Prévoyance - Slg. 2011, I-973 Rn. 76). - BGH, 06.10.2015 - KZR 17/14
Zentralverhandlungsmandat für Presse-Grosso bestätigt - zentrales …
Eine bloße Behinderung oder Erschwerung der Aufgabenerfüllung genügt allerdings nicht (vgl. EuGH…, Urteil vom 23. Oktober 1997 - C-159/94, Slg. 1997, I-5815 Rn. 95 - Kommission/Frankreich; Urteil vom 21. September 1999 - C-67/96, Slg. 1999, I-5863 Rn. 107 - Albany;… Urteil vom 3. März 2011 - C-437/09, Slg. 2011, I-973 Rn. 76 - AG 2R Prévoyance; EuG…, Urteil vom 1. Juli 2010 - T-568/08 und T-573/08, Slg. 2010 II-3397 Rn. 138 - Métropole télévision). - Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2010 - C-271/08
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG …
- BGH, 24.01.2017 - KZR 47/14
VBL-Gegenwert II - Kartellrechtsverstoß: Beschränkung von Verhaltensspielräumen …
- EuGH, 15.07.2010 - C-271/08
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FNV Kunsten Informatie en Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - …
- EuGH, 07.09.2006 - C-470/04
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Eingetragene Lebenspartnerschaft - betriebliche Altersversorgung - …
- BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R
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DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS …
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- BSG, 12.10.2000 - B 12 RA 4/00 R
Versicherungspflicht selbständiger Lehrer in der Rentenversicherung
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Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der …
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DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN …
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Cisal
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Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der …
- BAG, 18.05.2004 - 9 AZR 250/03
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DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN …
- BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 17/01 R
Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der …
- BAG, 19.01.2011 - 3 AZR 29/09
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- BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 3/02 R
Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der …
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Wettbewerbsbeschränkung: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als …
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Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
- Generalanwalt beim EuGH, 21.10.1999 - C-209/98
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2219/14
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Benachteiligung behinderter Menschen bei Altersteilzeit
- EuGH, 19.02.2002 - C-35/99
DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT …
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MOTOE - Wettbewerb - Sport - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff des Unternehmens - …
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SELEX Sistemi Integrati / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer …
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ABBOI
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Beitrag für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge
- BGH, 20.07.2011 - IV ZR 68/09
Erhebung von Sanierungsgeldern durch Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
- EuGH, 23.03.2006 - C-237/04
Enirisorse - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der …
- EuGH, 20.04.2010 - C-265/08
Federutility u.a. - Richtlinie 2003/55/EG - Erdgasbinnenmarkt - Staatliche …
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DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112 …
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WEDER FÜR DIE BESCHAFFUNG NOCH FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG, NOCH FÜR DIE DARSTELLUNG …
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Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Inhaltskontrolle der …
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Festbeträge; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
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Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die unter der …
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Snauwaert u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - …
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Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2011 - C-447/09
Prigge u.a. - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG …
- OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 20/14
Wirksamkeit des zwischen den öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern und den …
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Betriebliche Altersversorgung; Finanzierungssystem zur Insolvenzsicherung; …
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Enel Produzione - Richtlinie 2003/54/EG - Elektrizitätsbinnenmarkt - Für das …
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Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das …
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My
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Anforderungen an die Pflicht zur Leistung eines Insolvenzsicherungsbeitrags nach …
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- Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-182/98
Kooyman
- Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-183/98
Weber
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-206/98
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