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   EuGH, 03.04.2000 - C-376/98   

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https://dejure.org/2000,11273
EuGH, 03.04.2000 - C-376/98 (https://dejure.org/2000,11273)
EuGH, Entscheidung vom 03.04.2000 - C-376/98 (https://dejure.org/2000,11273)
EuGH, Entscheidung vom 03. April 2000 - C-376/98 (https://dejure.org/2000,11273)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verfahren - Weitergabe eigener Schriftsätze durch eine Partei an Dritte - Zulässigkeit - Grenzen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN

    Der Gerichtshof habe hierzu festgestellt, dass es für die Vertraulichkeit von Verfahrensschriftstücken und für die Frage, ob die Verfahrensbeteiligten sie Dritten übermitteln könnten, keinen allgemeinen Grundsatz gebe, und er habe betont, dass besondere Erwägungen gälten, wenn "die Verbreitung eines Schriftstücks die ordnungsgemäße Rechtspflege beeinträchtigen könnte" (Beschluss des Gerichtshofs vom 3. April 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, Slg. 2000, I-2247, Randnr. 10).

    Diese Bestimmungen untersagen den Parteien jedoch nicht, ihre eigenen Schriftsätze freizugeben; der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass es weder einen Grundsatz noch eine Vorschrift gibt, wonach es den Parteien eines Verfahrens erlaubt oder untersagt wäre, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen, abgesehen von Ausnahmefällen, in denen die Freigabe eines Schriftstücks die ordnungsgemäße Rechtspflege beeinträchtigen könnte, was in der fraglichen Rechtssache nicht der Fall war, und dass es den Parteien grundsätzlich freisteht, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen (Beschluss Deutschland/Parlament und Rat, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 10).

  • EuG, 27.02.2015 - T-188/12

    Die Kommission darf den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten im Rahmen

    93 Was schließlich das Vorbringen zur Befugnis des Mitgliedstaats, über seine für ein Gerichtsverfahren erstellten Schriftsätze zu verfügen, betrifft, ist zwar darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung weder einen Grundsatz noch eine Vorschrift gibt, wonach es den Parteien eines Verfahrens erlaubt oder untersagt wäre, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen, und dass es abgesehen von Ausnahmefällen, in denen die Freigabe eines Schriftstücks die ordnungsgemäße Rechtspflege beeinträchtigen könnte, den Parteien grundsätzlich freisteht, ihre eigenen Schriftsätze zugänglich zu machen (Beschluss vom 3. April 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, Slg, EU:C:2000:181, Rn. 10, und Urteil API/Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2007:258, Rn. 88).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-213/15

    Generalanwalt Bobek schlägt einen umfassenderen Zugang zu Dokumenten des

    64 - Vgl. Beschluss vom 3. April 2000, Deutschland/Parlament und Rat (C-376/98, EU:C:2000:181, Rn. 10).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2009 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    9 - Rechtssache C-376/98 (Slg. 2000, I-2247).
  • EuG, 15.10.2009 - T-459/07

    Hangzhou Duralamp Electronics / Rat - Zwischenstreit - Entfernung eines Dokuments

    Nach ständiger Rechtsprechung steht es den Parteien eines Verfahrens, abgesehen von Ausnahmefällen, in denen die Verbreitung eines Schriftstücks die ordnungsgemäße Rechtspflege beeinträchtigen könnte, zwar grundsätzlich frei, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen (Beschluss des Gerichtshofs vom 3. April 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, Slg. I-2247, Randnr. 10).
  • EuG, 28.04.2017 - T-264/15

    Gameart / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Sie macht insoweit zu Recht geltend, dass sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu bei den Unionsgerichten eingereichten Schriftsätzen, aus der sich ergebe, dass es, abgesehen von Ausnahmefällen, in denen die Freigabe eines Schriftstücks die ordnungsgemäße Rechtspflege beeinträchtigen könnte, weder einen Grundsatz noch eine Vorschrift gebe, wonach es den Parteien eines Verfahrens erlaubt oder untersagt wäre, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen (Urteil vom 12. September 2007, API/Kommission, T-36/04, EU:T:2007:258, Rn. 88, Beschluss vom 3. April 2000, Deutschland/Kommission, C-376/98, EU:C:2000:181, Rn. 10), auf Schriftstücke, die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erstellt worden seien, übertragen lasse.
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