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   EuGH, 16.05.2000 - C-78/98   

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EuGH, 16.05.2000 - C-78/98 (https://dejure.org/2000,392)
EuGH, Entscheidung vom 16.05.2000 - C-78/98 (https://dejure.org/2000,392)
EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2000 - C-78/98 (https://dejure.org/2000,392)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer - Ausschluß - Nationale Verfahrensvorschriften - Grundsatz der Effektivität - Grundsatz der Gleichwertigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Preston u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Preston u.a.

    EWG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]
    1 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Klage auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Ende der betreffenden Beschäftigung - Zulässigkeit - Beachtung des Grundsatzes der Effektivität des ...

  • EU-Kommission

    Preston u.a.

  • Wolters Kluwer

    Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer; Anspruch auf Anschluss an ein Betriebsrentensystem; Grundsatz der Effektivität und der Gleichwertigkeit; Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zum nationalen Recht; Prüfung der Gleichartigkeit der betreffenden ...

  • Judicialis

    EGV Art. 119 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 119 a.F.
    1 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Klage auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Ende der betreffenden Beschäftigung - Zulässigkeit - Beachtung des Grundsatzes der Effektivität des ...

  • rechtsportal.de

    EG-Vertrag Art. 119, Art. 177, Art. 234
    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer - Ausschluß - Nationale Verfahrensvorschriften - Grundsatz der Effektivität - Grundsatz der Gleichwertigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords - Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes, das bei Verstößen gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts Klagefristen vorsieht, mit Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2000, 565
  • NZA 2000, 889
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 01.12.1998 - C-326/96

    Levez

    Auszug aus EuGH, 16.05.2000 - C-78/98
    Um festzustellen, ob der Grundsatz der Gleichwertigkeit im vorliegenden Fall gewahrt ist, hat das nationale Gericht, das allein eine unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten für Klagen im Bereich des innerstaatlichen Rechts besitzt, zu untersuchen, ob die Verfahrensmodalitäten, die im innerstaatlichen Recht den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, den die Bürger aufgrund des Gemeinschaftsrechts genießen, diesem Grundsatz entsprechen, und sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der angeblich vergleichbaren Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, zu prüfen (Urteil vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-326/96, Levez, Slg. 1998, I-7835, Randnrn.

    Da seit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Gemeinschaften der EPA das Recht bildet, mit dem dieser Staat seine Verpflichtungen zunächst aus Artikel 119 des Vertrages und sodann aus der Richtlinie 75/117 erfüllt, kann dieses Recht nach der Schlußfolgerung des Gerichtshofes nicht als geeignete Vergleichsgrundlage dienen, um die Beachtung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit zu gewährleisten (Urteil Levez, Randnr. 48).

    Die Wahrung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit setzt voraus, daß die streitige Regelung in gleicher Weise für Klagen gilt, die auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Klagen einen ähnlichen Gegenstand oder Rechtsgrund haben (Urteil Levez, Randnr. 41).

    Um festzustellen, ob der Grundsatz der Gleichwertigkeit im vorliegenden Fall gewahrt ist, hat das nationale Gericht, das allein eine unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten für Klagen im Bereich des Arbeitsrechts besitzt, sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der angeblich vergleichbaren Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, zu prüfen (Urteil Levez, Randnr. 43).

    Für die vom nationalen Gericht anzustellende Prüfung ist auf die vom Gerichtshof insoweit im Urteil Levez gegebenen Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu verweisen.

    Allgemeiner hat der Gerichtshof ausgeführt, daß das nationale Gericht bei der Untersuchung jedes Falles, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift ungünstiger ist als diejenigen, die vergleichbare Klagen des innerstaatlichen Rechts betreffen, die Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, den Verfahrensablauf und die Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu berücksichtigen hat (Urteil Levez, Randnr. 44).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-128/93

    Fisscher / Voorhuis Hengelo und Stichting Bedrijfspensioenfonds voor de

    Auszug aus EuGH, 16.05.2000 - C-78/98
    Am 28. September 1994 hat der Gerichtshof die Urteile in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583) erlassen.

    In diesen Urteilen hat er entschieden, daß der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem in den Anwendungsbereich von Artikel 119 des Vertrages fällt (Urteile Vroege, Randnr. 18, und Fisscher, Randnr. 15).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) nicht für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem gilt (Urteile Vroege, Randnr. 32, und Fisscher, Randnr. 28).

    5 und 6, in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 13, Urteil Fisscher, Randnr. 39, sowie Urteile vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92, Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 21, und vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96, Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnr. 37).

    Zum anderen kann eine Klägerin, wenn sie obsiegt, nicht verlangen, insbesondere in finanzieller Hinsicht besser behandelt zu werden als bei einem ordnungsgemäßen Anschluß an das Rentensystem (Urteil Fisscher, Randnr. 36).

    Daher kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum nicht entziehen (Urteil Fisscher, Randnr. 37).

  • EuGH, 11.12.1997 - C-246/96

    SOZIALPOLITIK

    Auszug aus EuGH, 16.05.2000 - C-78/98
    5 und 6, in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 13, Urteil Fisscher, Randnr. 39, sowie Urteile vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92, Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 21, und vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96, Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnr. 37).

    Im Urteil Magorrian und Cunningham hat der Gerichtshof ausgeführt, daß der Grundsatz der Effektivität der Anwendung einer der im Ausgangsverfahren streitigen Verfahrensvorschrift im wesentlichen gleichartigen Verfahrensvorschrift entgegensteht.

    Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, daß eine Verfahrensvorschrift wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, anders als die Vorschriften, die lediglich im Interesse der Rechtssicherheit die Rückwirkung einer Klage auf Gewährung bestimmter Leistungen begrenzen und somit den Wesensgehalt der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht antasten, die Klage einzelner, die sich auf das Gemeinschaftsrecht berufen, praktisch unmöglich macht (Urteil Magorrian und Cunningham, Randnr. 44).

    Das Gemeinschaftsrecht verbietet es daher, auf eine Klage auf Feststellung des Anspruchs auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem eine nationale Vorschrift anzuwenden, nach der der Anspruch im Fall des Obsiegens nur für einen Zeitraum von zwei Jahren vor Klageerhebung zuerkannt werden kann (Urteil Magorrian und Cunningham, Randnr. 47).

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 16.05.2000 - C-78/98
    Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) nicht für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem gilt (Urteile Vroege, Randnr. 32, und Fisscher, Randnr. 28).
  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus EuGH, 16.05.2000 - C-78/98
    5 und 6, in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 13, Urteil Fisscher, Randnr. 39, sowie Urteile vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92, Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 21, und vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96, Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnr. 37).
  • EuGH, 06.12.1994 - C-410/92

    Johnson / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 16.05.2000 - C-78/98
    5 und 6, in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 13, Urteil Fisscher, Randnr. 39, sowie Urteile vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92, Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 21, und vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96, Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnr. 37).
  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 16.05.2000 - C-78/98
    Weiter hat er befunden, daß die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden kann, und zwar ab dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455), in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt wurde.
  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 16.05.2000 - C-78/98
    Nach ständiger Rechtsprechung sind mangels einer gemeinschaftlichen Regelung auf diesem Gebiet die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; die betreffenden Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Grundsatz der Effektivität; in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnrn.
  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

    Auszug aus EuGH, 16.05.2000 - C-78/98
    Bezüglich der Frage, ob eine Fristbestimmung, wie sie in Section 2(4) EPA vorgesehen ist, mit dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist, geht die ständige Rechtsprechung seit Erlaß des Urteils Rewe (Randnr. 5) dahin, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen diesem Erfordernis grundsätzlich genügt, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (Urteil vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-57/93

    Vroege / NCIV

    Auszug aus EuGH, 16.05.2000 - C-78/98
    Am 28. September 1994 hat der Gerichtshof die Urteile in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583) erlassen.
  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    67 Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie sind die Einzelheiten des Verfahrens Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, und vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-78/98, Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnr. 31).
  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

    57 Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-78/98, Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnr. 31, und vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-201/02, Wells, Slg. 2004, I-723, Randnr. 67).
  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 705/08

    Entschädigungsanspruch - Belästigung - Geltendmachungsfrist

    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf durch solche nationalen Verfahrensvorschriften, zu denen auch gesetzliche Ausschlussfristen zählen, dem Einzelnen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht bzw. übermäßig erschwert werden (zum Grundsatz der Effektivitätsprüfung vgl. 16. Mai 2000 - C-78/98 - Rn. 67 mwN, Slg. 2000, I-3201).

    Insbesondere darf durch die Fristen der Wesensgehalt der Rechte nicht angetastet werden (vgl. EuGH 16. Mai 2000 - C-78/98 - Rn. 34, Slg. 2000, I-3201).

    Die betreffenden Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit, vgl. 16. Mai 2000 - C-78/98 - Rn. 49 mwN, Slg. 2000, I-3201).

    Um festzustellen, ob der Grundsatz der Gleichwertigkeit gewahrt ist, hat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das nationale Gericht, das allein eine unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten für Klagen im Bereich des nationalen Rechts besitzt, zu untersuchen, ob die Verfahrensmodalitäten, die im innerstaatlichen Recht den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, den die Bürger aufgrund des Gemeinschaftsrechts genießen, diesem Grundsatz entsprechen, und sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der angeblich vergleichbaren Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, zu prüfen (16. Mai 2000 - C-78/98 - Rn. 49 mwN, Slg. 2000, I-3201).

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