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   EuGH, 06.06.2000 - C-35/98   

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EuGH, 06.06.2000 - C-35/98 (https://dejure.org/2000,67)
EuGH, Entscheidung vom 06.06.2000 - C-35/98 (https://dejure.org/2000,67)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juni 2000 - C-35/98 (https://dejure.org/2000,67)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung von Dividenden aus Anteilen - Befreiung - Beschränkung auf Dividenden von Gesellschaften mit Sitz im Inland

  • Europäischer Gerichtshof

    Verkooijen

  • EU-Kommission PDF

    Verkooijen

    Richtlinie 88/361 des Rates, Artikel 1 Absatz 1
    Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Einkommensteuerbefreiung für Dividenden, die an natürliche Personen gezahlt werden - Beschränkung auf Dividenden von im Inland ansässigen Gesellschaften - Unzulässigkeit - Kein Rechtfertigungsgrund

  • EU-Kommission

    Verkooijen

  • Wolters Kluwer

    Freier Kapitalverkehr; Direkte Besteuerung von Dividenden aus Anteilen; Befreiung von der Einkommensteuer auf Dividenden; Beschränkung auf Dividenden von Gesellschaften mit Sitz im Inland

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Freier Kapitalverkehr: Keine Beschränkung einer ESt-Befreiung auf Dividenden von Gesellschaften mit Sitz im Inland

  • Judicialis

    Richtlinie 88/361/EWG; ; EG-Vertrag Art. 6 (nach Änderung jetzt EG Art. 12); ; EG-Vertrag Art. 52 (nach Änderung jetzt EG Art. 43)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    FREIZÜGIGKEIT - EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF DIVIDENDEN, DIE AN NATÜRLICHE PERSONEN GEZAHLT WURDEN, NICHT VON DER VORAUSSETZUNG ABHÄNGIG MACHEN, DAß DIE DIVIDENDENZAHLENDE GESELLSCHAFT IHREN SITZ IN DIESEM MITGLIEDSTAAT ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Unterschiedliche Belastung von Dividenden aus inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 361/88 Art 1, Richtlinie 88/361/EWG Art 1, EWGRL 361/88 Art 6, Richtlinie 88/361/EWG Art 6
    Dividenden; Einkommensteuerbefreiung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung der Artikel 1 Absatz 1 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit Ziffer I.2 von Anhang I zur Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. L 178, S. 5) - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2000, 1862
  • BB 2000, 2343
  • BB 2000, 719
  • DB 2000, 1373
  • NZG 2000, 877
 
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Wird zitiert von ... (172)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 06.06.2000 - C-35/98
    Schon vor Inkrafttreten des Artikels 73d Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag konnten nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nationale steuerrechtliche Vorschriften der in diesem Artikel bezeichneten Art, die bestimmte Unterscheidungen, insbesondere nach dem Wohnort der Steuerpflichtigen, vorsahen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein, sofern sie auf Situationen angewendet wurden, die nicht objektiv vergleichbar (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225) oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Kohärenz der Steuerregelung, gerechtfertigt waren (Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305).

    Was die Notwendigkeit angeht, die Kohärenz der niederländischen Steuerregelung zu gewährleisten, hat der Gerichtshof zwar entschieden, daß eine solche Notwendigkeit ein Rechtfertigungsgrund für eine Regelung sein kann, die Grundfreiheiten einschränkt (Urteile Bachmann und Kommission/Belgien), doch trifft dies in der vorliegenden Rechtssache nicht zu.

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 06.06.2000 - C-35/98
    Was schließlich das Argument eines etwaigen Steuervorteils betrifft, der Steuerpflichtigen zugute komme, die in den Niederlanden Dividenden von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften erhielten, so genügt der Hinweis, daß nach ständiger Rechtsprechung eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht durch das etwaige Bestehen anderweitiger Steuervorteile gerechtfertigt werden kann (vgl. in diesem Sinne zu Artikel 52 EG-Vertrag Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 21; vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 53, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 54; vgl. Artikel 59 EG-Vertrag [nachÄnderung jetzt Artikel 49 EG], Urteil vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehrs, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 44).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 06.06.2000 - C-35/98
    Schon vor Inkrafttreten des Artikels 73d Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag konnten nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nationale steuerrechtliche Vorschriften der in diesem Artikel bezeichneten Art, die bestimmte Unterscheidungen, insbesondere nach dem Wohnort der Steuerpflichtigen, vorsahen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein, sofern sie auf Situationen angewendet wurden, die nicht objektiv vergleichbar (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225) oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Kohärenz der Steuerregelung, gerechtfertigt waren (Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

    Auszug aus EuGH, 06.06.2000 - C-35/98
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, daß diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16; vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 06.06.2000 - C-35/98
    Was schließlich das Argument eines etwaigen Steuervorteils betrifft, der Steuerpflichtigen zugute komme, die in den Niederlanden Dividenden von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften erhielten, so genügt der Hinweis, daß nach ständiger Rechtsprechung eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht durch das etwaige Bestehen anderweitiger Steuervorteile gerechtfertigt werden kann (vgl. in diesem Sinne zu Artikel 52 EG-Vertrag Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 21; vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 53, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 54; vgl. Artikel 59 EG-Vertrag [nachÄnderung jetzt Artikel 49 EG], Urteil vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehrs, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 44).
  • EuGH, 26.10.1999 - C-294/97

    Eurowings Luftverkehr

    Auszug aus EuGH, 06.06.2000 - C-35/98
    Was schließlich das Argument eines etwaigen Steuervorteils betrifft, der Steuerpflichtigen zugute komme, die in den Niederlanden Dividenden von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften erhielten, so genügt der Hinweis, daß nach ständiger Rechtsprechung eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht durch das etwaige Bestehen anderweitiger Steuervorteile gerechtfertigt werden kann (vgl. in diesem Sinne zu Artikel 52 EG-Vertrag Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 21; vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 53, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 54; vgl. Artikel 59 EG-Vertrag [nachÄnderung jetzt Artikel 49 EG], Urteil vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehrs, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 44).
  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

    Auszug aus EuGH, 06.06.2000 - C-35/98
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein rein wirtschaftliches Ziel keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung einer durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit rechtfertigen könnte (Urteile vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-120/95, Decker, Slg. 1998, I-1831, Randnr. 39, und Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41).
  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus EuGH, 06.06.2000 - C-35/98
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein rein wirtschaftliches Ziel keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung einer durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit rechtfertigen könnte (Urteile vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-120/95, Decker, Slg. 1998, I-1831, Randnr. 39, und Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 41).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

    Auszug aus EuGH, 06.06.2000 - C-35/98
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, daß diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16; vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97, Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19).
  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 06.06.2000 - C-35/98
    Schon vor Inkrafttreten des Artikels 73d Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag konnten nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nationale steuerrechtliche Vorschriften der in diesem Artikel bezeichneten Art, die bestimmte Unterscheidungen, insbesondere nach dem Wohnort der Steuerpflichtigen, vorsahen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein, sofern sie auf Situationen angewendet wurden, die nicht objektiv vergleichbar (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225) oder durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Kohärenz der Steuerregelung, gerechtfertigt waren (Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305).
  • EuGH, 23.02.1995 - C-358/93

    Strafverfahren gegen Bordessa u.a.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Soweit die Bundesrepublik Deutschland schließlich vorträgt, dass Dividenden beziehende Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht die Gewerbesteuer entrichten müssten, der Dividenden beziehende Gesellschaften mit Sitz in Deutschland unterlägen, genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht wegen des etwaigen Bestehens anderer Vorteile als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 61, Amurta, Randnr. 75, und vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Ungleichbehandlungen nur zulässig sind, wenn sie Situationen betreffen, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder, anderenfalls, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 29, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 68).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2004 - C-319/02

    Manninen

    Der Gerichtshof hat insbesondere in dem Urteil Verkooijen (4) bereits festgestellt, dass eine Befreiung von der Einkommensteuer auf Dividenden nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass die die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Verkooijen (7) festgestellt habe, könne nicht auf die steuerliche Kohärenz verwiesen werden, wenn es sich um verschiedene Steuersubjekte und Steuerarten handele.

    (16) Seit dem Urteil Verkooijen ist aber gesichert, dass die Bestimmung den Mitgliedstaaten keinen Freibrief für jegliche unterschiedliche Behandlung der Steuerpflichtigen nach dem Kapitalanlageort durch das nationale Steuerrecht einräumt.

    Im Urteil Verkooijen (19) hat der Gerichtshof außerdem darauf hingewiesen, dass die in Artikel 58 EG vorgesehenen Ausnahmen von der Kapitalverkehrsfreiheit auch schon zuvor in der Rechtsprechung anerkannt waren.

    Denn wie der Gerichtshof bereits im Urteil Verkooijen klargestellt hat, handelt es sich bei der Besteuerung der Gesellschaft durch die Körperschaftsteuer einerseits sowie der Einkommensbesteuerung des Dividendenempfängers andererseits um zwei getrennte Besteuerungen von verschiedenen Steuerpflichtigen.

    Vgl. auch die niederländische Regelung, die Gegenstand des Urteils vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071) war, sowie die österreichische Regelung, die Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-516/99 (Schmid, Slg. 2002, I-4573, I-4575) geprüft hat (siehe dazu ferner die gegenwärtig anhängige Rechtssache C-315/02 [Lenz]).

    8 - Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 43) und Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnrn.

    10 - Urteil in der Rechtssache Schumacker (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 21); siehe ferner Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 32) und Urteil vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-364/01 (Barbier, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 56).

    18 - Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 44); Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Schmid (zitiert in Fußnote 2, Nr. 44).

    19 - Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 43).

    31 - Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 57) sowie Urteil vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-168/01 (Bosal, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 29).

    34 - Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 58).

    41 - Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96 (ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 28) und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00 (de Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 103) sowie Urteil Verkooijen (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 59).

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