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   EuGH, 08.06.2000 - C-375/98   

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EuGH, 08.06.2000 - C-375/98 (https://dejure.org/2000,1680)
EuGH, Entscheidung vom 08.06.2000 - C-375/98 (https://dejure.org/2000,1680)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2000 - C-375/98 (https://dejure.org/2000,1680)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Harmonisierung des Steuerrechts - Mutter- und Tochtergesellschaften - Befreiung der Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft von der Quellensteuer im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof

    Epson Europe

  • EU-Kommission PDF

    Epson Europe

    Richtlinie 90/435 des Rates, Artikel 5, Absätze 1 und 4
    Rechtsangleichung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 90/435 - Befreiung der an die Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne vom Steuerabzug an der Quelle im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft - ...

  • EU-Kommission

    Epson Europe

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mutter- und Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten: Begrenzung der Dividendenbesteuerung

  • Judicialis

    Richtlinie 90/435/EWG Art. 5 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 90/435/EWG Art. 5 Abs. 4
    Rechtsangleichung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 90/435 - Befreiung der an die Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne vom Steuerabzug an der Quelle im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft - ...

  • datenbank.nwb.de

    Umfang des Quellensteuerabzugs in Portugal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 435/90 Art 5 Abs 4, Richtlinie 90/435/EWG Art 5 Abs 4
    Portugal; Quellensteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo - Auslegung des Artikels 5 Absatz 4 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Zeitlich ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2000, 881
  • NZG 2000, 881
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • EGMR, 29.03.1989 - 11118/84

    BOCK v. GERMANY

    Auszug aus EuGH, 08.06.2000 - C-375/98
    Die Umsetzung der Richtlinie in das portugiesische Recht erfolgte hinsichtlich des IRC durch das Decreto-Lei Nr. 123/92 vom 2. Juli 1992 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 150, S. 3148), durch das Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe c des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas (Körperschaftsteuergesetz) wie folgt neu gefaßt wurde: "Bei Einkünften von juristischen Personen, die weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Leitung im portugiesischen Hoheitsgebiet haben und die dort auch keine feste Niederlassung besitzen, der diese Einkünfte zugerechnet werden können, beträgt der IRC-Satz 25 %, außer bei folgenden Einkünften: ... c) den Gewinnen, die eine juristische Person, die im portugiesischen Hoheitsgebiet ansässig ist und den in Artikel 2 der Richtlinie 90/435/EWG vom 23. Juli 1990 festgelegten Bedingungen genügt, an eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ansässige juristische Person ausschüttet, die sich in derselben Lage befindet und während zweier aufeinanderfolgender Jahre oder seit der Gründung der erstgenannten Gesellschaft an deren Kapital eine direkte Beteiligung von nicht weniger als 25 % hält, vorausgesetzt, daß im letzteren Fall die Beteiligung während dieses Zeitraums aufrechterhalten wird, wobei der IRC-Satz unbeschadet der Bestimmungen geltender bilateraler Abkommen biszum 31. Dezember 1996 15 % und vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999 10 % beträgt.".
  • EuGH, 13.02.1996 - C-197/94

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des

    Auszug aus EuGH, 08.06.2000 - C-375/98
    Im übrigen können nach ständiger Rechtsprechung Erklärungen, die bei vorbereitenden Arbeiten, die zum Erlaß einer Richtlinie geführt haben, abgegeben worden sind, bei der Auslegung der Richtlinie nicht berücksichtigt werden, wenn ihr Inhalt im Wortlaut der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat und sie somit keine rechtliche Bedeutung haben (Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18, und vom 13. Februar 1996 in den Rechtssachen C-197/94 und C-252/94, Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 51).
  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus EuGH, 08.06.2000 - C-375/98
    Im übrigen können nach ständiger Rechtsprechung Erklärungen, die bei vorbereitenden Arbeiten, die zum Erlaß einer Richtlinie geführt haben, abgegeben worden sind, bei der Auslegung der Richtlinie nicht berücksichtigt werden, wenn ihr Inhalt im Wortlaut der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat und sie somit keine rechtliche Bedeutung haben (Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18, und vom 13. Februar 1996 in den Rechtssachen C-197/94 und C-252/94, Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 51).
  • EuGH, 17.10.1996 - C-283/94

    Denkavit Internationaal u.a. / Bundesamt für Finanzen

    Auszug aus EuGH, 08.06.2000 - C-375/98
    Daher sieht Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, daßim Staat der Tochtergesellschaft bei der Gewinnausschüttung eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle gewährt wird (Urteil vom 17. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Denkavit u. a., Slg. 1996, I-5063, Randnr. 22).
  • RG, 12.02.1892 - 123/92

    Ist die gewinnsüchtige Absicht im Falle des §. 133 Abs. 2 St.G.B.'s

    Auszug aus EuGH, 08.06.2000 - C-375/98
    Die Umsetzung der Richtlinie in das portugiesische Recht erfolgte hinsichtlich des IRC durch das Decreto-Lei Nr. 123/92 vom 2. Juli 1992 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 150, S. 3148), durch das Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe c des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas (Körperschaftsteuergesetz) wie folgt neu gefaßt wurde: "Bei Einkünften von juristischen Personen, die weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Leitung im portugiesischen Hoheitsgebiet haben und die dort auch keine feste Niederlassung besitzen, der diese Einkünfte zugerechnet werden können, beträgt der IRC-Satz 25 %, außer bei folgenden Einkünften: ... c) den Gewinnen, die eine juristische Person, die im portugiesischen Hoheitsgebiet ansässig ist und den in Artikel 2 der Richtlinie 90/435/EWG vom 23. Juli 1990 festgelegten Bedingungen genügt, an eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ansässige juristische Person ausschüttet, die sich in derselben Lage befindet und während zweier aufeinanderfolgender Jahre oder seit der Gründung der erstgenannten Gesellschaft an deren Kapital eine direkte Beteiligung von nicht weniger als 25 % hält, vorausgesetzt, daß im letzteren Fall die Beteiligung während dieses Zeitraums aufrechterhalten wird, wobei der IRC-Satz unbeschadet der Bestimmungen geltender bilateraler Abkommen biszum 31. Dezember 1996 15 % und vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999 10 % beträgt.".
  • EuGH, 22.10.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2

    Im Übrigen ist zu dem Hinweis des Bundesfinanzhofs in seiner Vorlageentscheidung auf den Standpunkt, den der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Zeit der Genehmigung der Sechsten Richtlinie zum Überlassen eines Kundenstamms vertreten haben, festzustellen, dass Erklärungen, die bei vorbereitenden Arbeiten, die zum Erlass einer Richtlinie geführt haben, abgegeben worden sind, bei der Auslegung der Richtlinie nicht berücksichtigt werden können, wenn ihr Inhalt im Wortlaut der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat und sie somit keine rechtliche Bedeutung haben (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000, Epson Europe, C-375/98, Slg. 2000, I-4243, Randnr. 26).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

    Daher sieht Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, dass im Staat der Tochtergesellschaft bei der Gewinnausschüttung eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle gewährt wird (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a., C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Slg. 1996, I-5063, Randnr. 22, vom 8. Juni 2000, Epson Europe, C-375/98, Slg. 2000, I-4243, Randnr. 20, vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiïa, C-294/99, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 25, vom 25. September 2003, 0cé van der Grinten, C-58/01, Slg. 2003, I-9809, Randnr. 45, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 103).

    Zu dem den Mitgliedstaaten in Art. 5 der Richtlinie 90/435 auferlegten Verbot, einen Steuerabzug an der Quelle auf diejenigen Gewinne vorzunehmen, die von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Abgabe auf die in dem Mitgliedstaat, in dem die Dividenden ausgeschüttet werden, erzielten Einkünfte, deren auslösender Tatbestand die Zahlung von Dividenden oder anderen Erträgen von Wertpapieren ist, einen Steuerabzug an der Quelle darstellt, wenn die Besteuerungsgrundlage dieser Steuer die Erträge dieser Wertpapiere sind und der Steuerpflichtige der Inhaber dieser Wertpapiere ist (Urteile Epson Europe, Randnr. 23, Athinaïki Zythopoiïa, Randnrn.

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Zu dem in Artikel 5 der Richtlinie 90/435 für die Mitgliedstaaten aufgestellten Verbot, einen Steuerabzug an der Quelle auf Gewinne vorzunehmen, die eine gebietsansässige Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft ausschüttet, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Abgabe, die auf die in dem Staat der Dividendenausschüttung erzielten Einkünfte erhoben wird und deren auslösender Tatbestand die Zahlung von Dividenden oder anderen Erträgen von Wertpapieren ist, eine Quellensteuer darstellt, wenn die Erträge dieser Wertpapiere die Besteuerungsgrundlage dieser Steuer sind und der Steuerpflichtige der Inhaber dieser Wertpapiere ist (Urteile vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-375/98, Epson Europe, Slg. 2000, I-4243, Randnr. 23, Athinaïki Zythopoiïa, Randnrn.
  • BFH, 27.05.2009 - I R 30/08

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen: Vorlage an den Europäischen

    Im Gegensatz zu den vom EuGH zum Steuerabzug an der Quelle aufgestellten Grundsätzen (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 C-375/98 "Epson Europe BV", Slg. 2000, I-4243, Rz 23; vom 4. Oktober 2001 C-294/99 "Athinaïki Zythopoiia", Slg. 2001, I-6797, Rz 28; vom 26. Juni 2008 C-284/06 "Burda", Internationales Steuerrecht --IStR-- 2008, 515, Rz 52, m.w.N.) setzt die Steuerbefreiung nach Art. 1 Abs. 1 ZLR daher möglicherweise nicht voraus, dass die Steuerbelastung den Zahlungsempfänger trifft.
  • EuGH, 25.09.2003 - C-58/01

    Océ van der Grinten

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-375/98 (Epson Europe, Slg. 2000, I-4243) den Begriff der Quellensteuer auf ausgeschüttete Gewinne weit ausgelegt, und diese weite Auslegung sei von Generalanwalt Alber in der Rechtssache Athinaïki Zythopoiïa bestätigt worden.

    So sieht Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, dass im Staat der Tochtergesellschaft bei der Gewinnausschüttung eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle gewährt wird (Urteile vom 17. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-283/94, C-291/91 und C-292/94, Denkavit u. a., Slg. 1996, I-5063, Randnr. 22, Epson Europe, Randnr. 20, und Athinaïki Zythopoiïa, Randnr. 25).

    Zur Prüfung der Frage, ob die Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne nach den im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unter Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie fällt, ist zum einen auf den Wortlaut dieser Vorschrift abzustellen und festzustellen, dass der darin verwendete Begriff "Steuerabzug an der Quelle" nicht auf bestimmte feststehende Arten innerstaatlicher Besteuerung beschränkt ist (vgl. Urteile Epson Europe, Randnr. 22, und Athinaïki Zythopoiïa, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Abgabe auf die in dem Staat, in dem die Dividenden ausgeschüttet werden, erzielten Einkünfte, deren auslösender Tatbestand die Zahlung von Dividenden oder anderen Erträgen von Wertpapieren ist, eine Quellensteuer auf die ausgeschütteten Gewinne im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie darstellt, wenn die Besteuerungsgrundlage dieser Steuer die Erträge dieser Wertpapiere sind und der Steuerpflichtige der Inhaber dieser Wertpapiere ist (vgl. diesem Sinne die Urteile Epson Europe, Randnr. 23, und Athinaïki Zythopoiïa, Randnrn.

  • EuGH, 01.10.2009 - C-247/08

    Gaz de France - Berliner Investissement - Freier Kapitalverkehr - Befreiung von

    24 und 26, vom 8. Juni 2000, Epson Europe, C-375/98, Slg. 2000, I-4243, Randnrn.

    Wie sich insbesondere aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, bezweckt die Richtlinie 90/435, durch die Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und so den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern (Urteile Denkavit u. a., Randnr. 22, und Epson Europe, Randnr. 20, Urteile vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiïa, C-294/99, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 25, und vom 25. September 2003, 0cé van der Grinten, C-58/01, Slg. 2003, I-9809, Randnr. 45, und Urteil Banque Fédérative du Crédit Mutuel, Randnr. 23).

  • EuGH, 03.04.2008 - C-27/07

    Banque Fédérative du Crédit Mutuel - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG -

    24 und 26, sowie vom 8. Juni 2000, Epson Europe, C-375/98, Slg. 2000, I-4243, Randnrn.

    Wie sich insbesondere aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, bezweckt die Richtlinie, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern (Urteile Denkavit u. a., Randnr. 22, Epson Europe, Randnr. 20, vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiia, C-294/99, Slg. 2001, I-6797, Randnr. 25, Océ van der Grinten, Randnr. 45, und vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 103).

    Weiter sieht Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vor, dass im Staat der Tochtergesellschaft bei der Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle zumindest dann gewährt wird, wenn die Muttergesellschaft einen Anteil von wenigstens 25 % am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft besitzt (Urteile Denkavit u. a., Randnr. 22, Epson Europe, Randnr. 20, Athinaïki Zythopoiia, Randnr. 25, und Océ van der Grinten, Randnr. 45).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

    42 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass eine in ein Protokoll des Rates aufgenommene Erklärung, wenn sie in einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts keinen Ausdruck gefunden hat, zur Auslegung dieser Vorschrift nicht herangezogen werden kann (siehe u. a. Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18, und vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-375/98, Epson Europe, Slg. 2000, I-4243, Randnr. 26).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-356/05

    Farrell - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG,

    Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich eine in ein Protokoll des Rates aufgenommene Erklärung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts zur Auslegung nicht herangezogen werden, wenn sie in dieser Vorschrift keinen Ausdruck gefunden hat (Urteile vom 26. Februar 1991, Antonissen, C-292/89, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18, vom 8. Juni 2000, Epson Europe, C-375/98, Slg. 2000, I-4243, Randnr. 26, und vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2007 - C-404/06

    Quelle - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Verbrauchsgüterkauf und

    Vgl. Urteile vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18), vom 8. Juni 2000, Epson Europe (C-375/98, Slg. 2000, I-4243, Randnr. 26), vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka (C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 42), und vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-68/15

    X - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 der

  • EuGH, 04.10.2001 - C-294/99

    Athinaïki Zythopoiïa

  • EuGH, 10.04.2014 - C-115/13

    Ungarn hat mit der Verbrauchsteuerbefreiung für Branntwein, der privat und in

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-9/20

    Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22

    Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA (TVA - Membre d'un

  • FG Niedersachsen, 08.10.2020 - 5 K 162/19

    Veranlagung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Mitglieds des

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Besteuerung der von einer Kapitalgesellschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2009 - C-242/08

    Swiss Re Germany Holding - Mehrwertsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Auslegung der Artikel 43 EG und 56

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Gemeinschaftsgeschmacksmuster

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-324/00

    Lankhorst-Hohorst

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2001 - C-233/99

    Haugsted Hansen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-39/16

    Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Richtlinie 90/435/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-176/09

    Luxemburg / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verkehr - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-451/06

    Walderdorff - Mehrwertsteuer - Vermietung und Verpachtung von Grundstücken -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-384/02

    Grøngaard und Bang - Richtlinie 89/592 - Verbot der Weitergabe von

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2001 - C-246/99

    Kommission / Dänemark

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2003 - C-58/01

    Océ van der Grinten

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-128/05

    Kommission / Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2001 - C-294/99

    Athinaïki Zythopoiïa

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