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   EuGH, 26.09.2000 - C-262/97   

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EuGH, 26.09.2000 - C-262/97 (https://dejure.org/2000,2082)
EuGH, Entscheidung vom 26.09.2000 - C-262/97 (https://dejure.org/2000,2082)
EuGH, Entscheidung vom 26. September 2000 - C-262/97 (https://dejure.org/2000,2082)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Altersrente - Zuschlag für unterhaltsberechtigte Ehegatten - Artikel 12 und 46a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Zusammentreffen von Renten, die aufgrund der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gewährt ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Engelbrecht

  • EU-Kommission PDF

    Engelbrecht

    EG-Vertrag, Artikel 48 EG [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]
    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Kürzung der Rente eines Wanderarbeitnehmers unter Berücksichtigung einer dem Ehegatten dieses Arbeitnehmers nach der Regelung eines anderen Mitgliedstaats gewährten Rente - Keine Erhöhung der Gesamteinkünfte des Haushalts ...

  • EU-Kommission

    Engelbrecht

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; Kürzung der Rente eines Wanderarbeitnehmers unter Berücksichtigung der dem Ehegatten des Arbeitnehmers nach der ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Kürzung der Rente eines Wanderarbeitnehmers unter Berücksichtigung einer dem Ehegatten dieses Arbeitnehmers nach der Regelung eines anderen Mitgliedstaats gewährten Rente - Keine Erhöhung der Gesamteinkünfte des Haushalts ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • europa-mobil.de (Kurzinformation)

    Zusammentreffen von Renten mehrerer Mitgliedstaaten - Engelbrecht

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof Antwerpen - Auslegung der Artikel 5, 48 und 51 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG, 39 EG und 42 EG) im Zusammenhang mit einer nationalen Rechtsvorschrift auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, die bei der Festsetzung der Altersrente das ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 05.10.1994 - C-165/91

    Van Munster / Rijksdienst voor Pensioenen

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-262/97
    Bezüglich des Teils der Rente von Frau Engelbrecht, der auf der Grundlage der Pflichtversicherungszeiten gewährt wird und für die Anwendung des Artikels 3 Absätze 1 und 8 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 in Betracht kommt - d. h. 12 % des bewilligten Betrages -, äußerte das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-165/91 (Van Munster, Slg. 1994, I-4661), der Artikel 5 und 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 41 EG) und der Artikel 48 sowie 49 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 40 EG und 42 EG).

    Da der Arbeidshof Antwerpen der Meinung ist, dass die Lösung des Ausgangsrechtsstreits von der genauen Tragweite des Urteils Van Munster abhängt, hat er entschieden: 1. Der Gerichtshof wird um Vorabentscheidung über folgende Auslegungsfragen aufgrund der angegebenen Bestimmungen und aller anderen, die der Gerichtshof in dieser Sache für anwendbar hält, ersucht: Ist mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 5, 48 und 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957, und zwar mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der loyalen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden die Auffassung vereinbar, dass ein nationales Gericht, das feststellt, dass nach einer anwendbaren nationalen Rechtsvorschrift - wie Artikel 3 Absätze 1 und 8 des belgischen Gesetzes vom 20. Juli 1990, nach denen der Betrag der Rente des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers vom Betrag seiner Familienrente abzuziehen ist, weil die Rente des Ehegatten eine als solche geltende Leistung ist - die Rente des Wanderarbeitnehmers zu kürzen ist, und entscheidet, dass keine Auslegung dieser nationalen Bestimmung möglich ist, die die unerwarteten nachteiligen Folgen der fehlenden Koordinierung zwischen Systemen der sozialen Sicherheit für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beseitigen kann, bzw. entscheidet, dass die Anwendung dieser Bestimmung in der erfolgten Form die Freizügigkeit der Arbeitnehmer behindert, diese belgischen Rechtsvorschriften nicht unangewendet lassen kann? 2. Der Gerichtshof wird um Auslegung der Tragweite des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-165/91 (Van Munster, Slg. 1994, I-4661) im Lichte der erwähnten Bestimmungen des europäischen Rechts ersucht: a) Sind die Entscheidungsgründe dieses Urteils, die sich auf die zweite Frage beziehen (Randnrn. 21 bis 31), unter den Begriff "unerwartete nachteilige Folgen der fehlenden Koordinierung zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit" einzuordnen? b) Ist Nummer 2 des Tenors dieses Urteils im Lichte der Randnummern 32 bis 34 so auszulegen, dass das nationale Gericht die erwähnte Bestimmung in vollem Umfang anwenden muss, wenn keine Auslegung einer anwendbaren nationalen Rechtsvorschrift möglich ist, die die nachteiligen Folgen ihrer Anwendung in einem bestimmten Fall für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beseitigt, oder so, dass das nationale Gericht diese nationale Rechtsvorschrift nicht anwenden darf? 3. Ist im Lichte der Nummer 2 des Tenors des Urteils vom 5. Oktober 1994 und der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Auffassung mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 5, 48 und 51 des Vertrages vereinbar, dass das nationale Gericht nicht befugt ist, ausdrückliche und zwingende nationale Rechtsvorschriften nicht anzuwenden, um die nachteiligen Folgen - der Anwendung dieser Bestimmung auf Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht haben, - der fehlenden Koordinierung zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit verschiedener Mitgliedstaaten zu beseitigen?.

    Der Gerichtshof stellte fest, dass diese Rechtsvorschriften unterschiedslos für Inländer und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gelten und daher für sich allein nicht als Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer angesehen werden können (Urteil Van Munster, Randnr. 19).

    Zwar lässt Artikel 51 EG-Vertrag Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich auch zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigten bestehen; es steht jedoch auch fest, dass der Zweck der Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag nicht erreicht würde, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (Urteil Van Munster, Randnr. 27).

    Daher muss ein nationales Gericht das nationale Recht, das es anzuwenden hat, so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auslegen (vgl. Urteile Van Munster, Randnr. 34, und in diesem Sinne auch Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8).

  • EuGH, 21.05.1987 - 249/85

    Albako / BALM

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-262/97
    Wenn eine solche konforme Anwendung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewandt lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnis führen würde (in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 1987 in der Rechtssache 249/85, Albako, Slg. 1987, 2345, Randnrn. 13 ff.).
  • EuGH, 04.10.1991 - 349/87

    Paraschi / Landesversicherungsanstalt Württemberg

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-262/97
    In Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung auf diesem Gebiet ist es daher Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlass von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für das Recht oder die Pflicht zum Beitritt zu einem System dersozialen Sicherheit (Urteile vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12, und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87, Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 15) und für die Begründung von Leistungsansprüchen (Urteil vom 30. Januar 1997 in den Rechtssachen C-4/95 und C-5/95, Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511, Randnr. 36) festzulegen.
  • EuGH, 07.02.1984 - 238/82

    Duphar

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-262/97
    Das Gemeinschaftsrecht lässt nach ständiger Rechtsprechung die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten (Urteile vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82, Duphar u. a., Slg. 1984, 523, Randnr. 16, und vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95, Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 27).
  • EuGH, 24.04.1980 - 110/79

    Coonan / Insurance Officer

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-262/97
    In Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung auf diesem Gebiet ist es daher Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlass von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für das Recht oder die Pflicht zum Beitritt zu einem System dersozialen Sicherheit (Urteile vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12, und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87, Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 15) und für die Begründung von Leistungsansprüchen (Urteil vom 30. Januar 1997 in den Rechtssachen C-4/95 und C-5/95, Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511, Randnr. 36) festzulegen.
  • EuGH, 17.06.1997 - C-70/95

    Sodemare u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-262/97
    Das Gemeinschaftsrecht lässt nach ständiger Rechtsprechung die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten (Urteile vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82, Duphar u. a., Slg. 1984, 523, Randnr. 16, und vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95, Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 27).
  • EuGH, 30.01.1997 - C-4/95

    Stöber und Piosa Pereira / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-262/97
    In Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung auf diesem Gebiet ist es daher Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlass von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für das Recht oder die Pflicht zum Beitritt zu einem System dersozialen Sicherheit (Urteile vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12, und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87, Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 15) und für die Begründung von Leistungsansprüchen (Urteil vom 30. Januar 1997 in den Rechtssachen C-4/95 und C-5/95, Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511, Randnr. 36) festzulegen.
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-262/97
    Daher muss ein nationales Gericht das nationale Recht, das es anzuwenden hat, so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auslegen (vgl. Urteile Van Munster, Randnr. 34, und in diesem Sinne auch Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-98/94

    Schmidt / Rijksdienst voor Pensioenen

    Auszug aus EuGH, 26.09.2000 - C-262/97
    Zum einen war dieses Gericht der Ansicht, dass nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-98/94 (Schmidt, Slg. 1995, I-2559) Leistungen, die auf der Grundlage der Versicherungslaufbahnen zweier verschiedener Personen berechnet oder gewährt würden, nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 46a der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden könnten.
  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung muss das nationale Gericht das innerstaatliche Recht, das es anzuwenden hat, so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen (Urteile vom 26. September 2000, Engelbrecht, C-262/97, Slg. 2000, I-7321, Randnr. 39, vom 27. Oktober 2009, CEZ, C-115/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 138, und vom 13. April 2010, Wall, C-91/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 70).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

    68 Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es dem nationalen Gericht, die innerstaatliche Vorschrift unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteile vom 4. Februar 1988, Murphy u. a., 157/86, Slg. 1988, 673, Randnr. 11, und vom 26. September 2000, Engelbrecht, C-262/97, Slg. 2000, I-7321, Randnr. 39).

    69 Wenn eine solche konforme Anwendung nicht möglich ist, so hat das nationale Gericht das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile Murphy u. a., Randnr. 11, vom 29. April 1999, Ciola, C-224/97, Slg. 1999, I-2517, Randnr. 26, und Engelbrecht, Randnr. 40).

  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

    Wenn eine solche konforme Anwendung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewandt lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnis führen würde (vgl. u. a. Urteile vom 4. Februar 1988, Murphy u. a., 157/86, Slg. 1988, 673, Randnr. 11, und vom 26. September 2000, Engelbrecht, C-262/97, Slg. 2000, I-7321, Randnrn.
  • EuGH, 13.12.2018 - C-412/17

    Der Schengener Grenzkodex hindert Deutschland daran, Beförderungsunternehmer im

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass der Gerichtshof, wenn das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung ausdrücklich festgestellt hat, dass es die Vorlage einer Frage nicht für erforderlich gehalten habe, oder wenn es stillschweigend davon abgesehen hat, dem Gerichtshof eine von einer der Parteien aufgeworfene Frage zu unterbreiten, weder auf diese Frage antworten noch sie im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens berücksichtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1988, Alsatel, 247/86, EU:C:1988:469, Rn. 8, vom 2. Juni 1994, AC-ATEL Electronics, C-30/93, EU:C:1994:224, Rn. 19, und vom 26. September 2000, Engelbrecht, C-262/97, EU:C:2000:492, Rn. 21 und 22).
  • EuGH, 27.02.2003 - C-327/00

    Santex

    Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, muss das nationale Gericht das nationale Recht, das es anzuwenden hat, so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auslegen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-165/91, Van Munster, Slg. 1994, I-4661, Randnr. 34, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-262/97, Engelbrecht, Slg. 2000, I-7321, Randnr. 39).

    Wenn eine solche konforme Anwendung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnis führen würde (vgl. u. a. Urteile vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-347/96, Solred, Slg. 1998, I-937, Randnr. 30, und Engelbrecht, Randnr. 40).

  • EuGH, 18.09.2014 - C-487/12

    Die spanische Regelung, die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, das aufgegebene

    Schließlich muss das vorlegende Gericht die innerstaatliche Regelung, die es anzuwenden hat, so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen (Urteile Engelbrecht, C-262/97, EU:C:2000:492, Rn. 39, CEZ, C-115/08, EU:C:2009:660, Rn. 138, und Wall, C-91/08, EU:C:2010:182, Rn. 70).
  • BVerfG, 17.10.2006 - 2 BvG 1/04

    Bund-Länder-Haftung für EU-Anlastungen

    Das nationale Recht ist unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraums in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 1990 - Rs. C-106/89 -, Marleasing SA/La Comercial International de Alimeriación SA, Slg. 1990, I-4135 ; Urteil vom 10. April 1984 - Rs. 14/83 -, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891 ; Urteil vom 26. September 2000 - Rs.C-262/97 -, Rijksdienst voor Pensioenen/Robert Engelbrecht, Slg. 2000, I-7321 ).
  • EuGH, 22.05.2003 - C-462/99

    Connect Austria

    Folglich muss ein nationales Gericht, soweit es das nationale Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei der Anwendung auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (vgl. Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26, EvoBus Austria, Randnr. 18, HI, Randnr. 25, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-262/97, Engelbrecht, Slg. 2000, I-7321, Randnrn.

    Ist eine den Anforderungen von Artikel 5a Absatz 3 der Richtlinie 90/387 genügende Anwendung des nationalen Rechts nicht möglich, so ist das nationale Gericht verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewandt lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gegen diese Richtlinie verstoßenden Ergebnis führen würde, während die Nichtanwendung dieser Bestimmung das nationale Recht mit der Richtlinie in Einklang bringen würde (vgl. in diesem Sinne, Urteil Engelbrecht, Randnr. 40).

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 14/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

    Auch nach der Entscheidung vom 26.9.2000 - C-262/97 - Rn. 38 - Engelbrecht - obliegt die Pflicht der Mitgliedstaaten, alle zur Erfüllung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten.
  • EuGH, 07.01.2004 - C-60/02

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBER NACHGEAHMTE PRODUKTE IST AUF IM TRANSIT DURCH EINEN

    59 Außerdem muss das nationale Gericht nach ständiger Rechtsprechung das nationale Recht innerhalb der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen auslegen, um das mit der Gemeinschaftsnorm vorgeschriebene Ziel zu erreichen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-262/97, Engelbrecht, Slg. 2000, I-7321, Randnr. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 10.03.2011 - C-379/09

    Casteels - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Soziale

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

  • EuGH, 18.04.2002 - C-290/00

    Duchon

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2008 - C-261/07

    VTB-VAB - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung - Statthafter

  • EuGöD, 30.04.2009 - F-65/07

    Aayhan u.a. / Parlament - Öffentlicher Dienst - Hilfskräfte für Sitzungen des

  • FG Hamburg, 28.06.2007 - 3 K 237/06

    AO / EStG / EGV: Vollmacht /

  • BFH, 20.10.2008 - VII B 252/07

    Zur Pflicht der Gerichte zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-379/09

    Casteels - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2014 - C-83/13

    Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 07.03.2013 - C-127/11

    van den Booren - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Art. 46a der

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2003 - C-60/02

    X

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-256/00

    Besix

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-199/21

    Finanzamt Österreich (Recouvrement de prestations familiales) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-239/09

    Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe - Staatliche Beihilfen - Programm zur

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