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   EuGH, 03.10.2000 - C-411/98   

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https://dejure.org/2000,2348
EuGH, 03.10.2000 - C-411/98 (https://dejure.org/2000,2348)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2000 - C-411/98 (https://dejure.org/2000,2348)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2000 - C-411/98 (https://dejure.org/2000,2348)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Gleichbehandlung - Personen, die dem nationalen System der sozialen Sicherheit nicht angehören - Beamte der Europäischen Gemeinschaften - Anwendung von Gebührensätzen für ärztliche und Krankenhausleistungen bei einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferlini

  • EU-Kommission PDF

    Ferlini

    EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]
    1 Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Begriff - Bei einer internationalen Organisation beschäftigter Angehöriger eines Mitgliedstaats - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Ferlini

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 6 Abs. 1 (nach Änderung jetzt Art. 12 Abs. 1 EG); ; EG-Vertrag Art. 48 (nach Änderung jetzt EG Art. 39); ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Begriff - Bei einer internationalen Organisation beschäftigter Angehöriger eines Mitgliedstaats - Einbeziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    'Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d''arrondissement Luxemburg - Auslegung des Diskriminierungsverbots (Artikel 6 und 48 EG-Vertrag [jetzt Artikel 12 und 39 EG] und Verordnungen Nrn. 1612/68 und 1408/71 des Rates) im Hinblick auf eine luxemburgische nationale ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2001, 26
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-411/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verliert nämlich ein Gemeinschaftsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 EG-Vertrag nicht deshalb, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Abkommen besonders geregelt sind (Urteile vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 11, und vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011, Randnr. 20).

    Einem Arbeitnehmer, der wie der Kläger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, dürfen deshalb nicht die Rechte und sozialen Vergünstigungen versagt werden, die ihm Artikel 48 EG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1612/68 gewähren (Urteile vom 13. Juli 1983 in der Rechtssache 152/82, Forcheri, Slg. 1983, 2323, Randnr. 9, Echternach und Moritz, Randnr. 12, und Schmid, Randnr. 22).

  • EuGH, 27.05.1993 - C-310/91

    Schmid / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-411/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verliert nämlich ein Gemeinschaftsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 EG-Vertrag nicht deshalb, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Abkommen besonders geregelt sind (Urteile vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 11, und vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011, Randnr. 20).

    Einem Arbeitnehmer, der wie der Kläger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, dürfen deshalb nicht die Rechte und sozialen Vergünstigungen versagt werden, die ihm Artikel 48 EG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1612/68 gewähren (Urteile vom 13. Juli 1983 in der Rechtssache 152/82, Forcheri, Slg. 1983, 2323, Randnr. 9, Echternach und Moritz, Randnr. 12, und Schmid, Randnr. 22).

  • EuGH, 13.07.1983 - 152/82

    Forcheri / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-411/98
    Einem Arbeitnehmer, der wie der Kläger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, dürfen deshalb nicht die Rechte und sozialen Vergünstigungen versagt werden, die ihm Artikel 48 EG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1612/68 gewähren (Urteile vom 13. Juli 1983 in der Rechtssache 152/82, Forcheri, Slg. 1983, 2323, Randnr. 9, Echternach und Moritz, Randnr. 12, und Schmid, Randnr. 22).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Peralta

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-411/98
    Nach ständiger Rechtsprechung kann Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag, in dem das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit als allgemeiner Grundsatz niedergelegt ist, autonom nur auf vom Gemeinschaftsrecht geregelte Situationen angewendet werden, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. z. B. Urteile vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 11, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 18, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).
  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-411/98
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag auch in Fällen, in denen eine Gruppe oder Organisation wie die EHL gegenüber Einzelpersonen bestimmte Befugnisse ausüben und sie Bedingungen unterwerfen kann, die die Wahrnehmung der durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405, vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75, Defrenne II, Slg. 1976, 455, und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-411/98
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag auch in Fällen, in denen eine Gruppe oder Organisation wie die EHL gegenüber Einzelpersonen bestimmte Befugnisse ausüben und sie Bedingungen unterwerfen kann, die die Wahrnehmung der durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405, vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75, Defrenne II, Slg. 1976, 455, und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921).
  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-411/98
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verbieten die Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73,Sotgiu, Slg. 1974, 153, Randnr. 11, und vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-151/94, Kommission/Luxemburg, Slg. 1995, I-3685, Randnr. 14).
  • EuGH, 12.12.1974 - 36/74

    Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-411/98
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag auch in Fällen, in denen eine Gruppe oder Organisation wie die EHL gegenüber Einzelpersonen bestimmte Befugnisse ausüben und sie Bedingungen unterwerfen kann, die die Wahrnehmung der durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405, vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75, Defrenne II, Slg. 1976, 455, und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921).
  • EuGH, 26.10.1995 - C-151/94

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-411/98
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verbieten die Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73,Sotgiu, Slg. 1974, 153, Randnr. 11, und vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-151/94, Kommission/Luxemburg, Slg. 1995, I-3685, Randnr. 14).
  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-411/98
    Nach ständiger Rechtsprechung kann Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag, in dem das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit als allgemeiner Grundsatz niedergelegt ist, autonom nur auf vom Gemeinschaftsrecht geregelte Situationen angewendet werden, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. z. B. Urteile vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 11, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 18, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).
  • EuGH, 13.04.2000 - C-176/96

    EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    21 der Charta unterscheidet sich in seiner Bindungswirkung grundsätzlich nicht von den verschiedenen Bestimmungen der Gründungsverträge, die verschiedene Formen der Diskriminierung auch dann verbieten, wenn sie aus Verträgen zwischen Privatpersonen resultieren (vgl. entsprechend Urteile vom 8. April 1976, Defrenne, 43/75, EU:C:1976:56, Rn. 39, vom 6. Juni 2000, Angonese, C-281/98, EU:C:2000:296, Rn. 33 bis 36, vom 3. Oktober 2000, Ferlini, C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 50, und vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 57 bis 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-569/16

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass das

    75 Um diese Anerkennung zu begründen, hat der Gerichtshof ausgeführt: "Art. 21 der Charta unterscheidet sich in seiner Bindungswirkung grundsätzlich nicht von den verschiedenen Bestimmungen der Gründungsverträge, die verschiedene Formen der Diskriminierung auch dann verbieten, wenn sie aus Verträgen zwischen Privatpersonen resultieren" (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, [C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 77], das auf die Urteile vom 8. April 1976, Defrenne [43/75, EU:C:1976:56, Rn. 39], vom 6. Juni 2000, Angonese [C-281/98, EU:C:2000:296, Rn. 33 bis 36], vom 3. Oktober 2000, Ferlini [C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 50], und vom 11. Dezember 2007, 1nternational Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union [C-438/05, EU:C:2007:772, Rn. 57 bis 61], verweist).
  • EuG, 30.04.2019 - T-737/17

    Wattiau/ Parlament

    Was das vom Kläger geltend gemachte Urteil vom 3. Oktober 2000, Ferlini (C-411/98, EU:C:2000:530), betrifft, betont das Parlament, dass sich der Sachverhalt dieses Urteils vor dem Abschluss des Abkommens von 1996 zugetragen habe.

    Der Gerichtshof hat vor allem darauf hingewiesen, dass es für die Feststellung der Vergleichbarkeit der Situationen von Personen, die der CNS angeschlossen sind und von Personen, die dem GKFS angeschlossen sind, unbeachtlich ist, dass Letztere weder nationale Steuern von ihrem Gehalt noch Beiträge zum nationalen System der sozialen Sicherheit zahlen, da sie keine Leistungen der sozialen Sicherheit nach dem nationalen Recht begehren, sondern lediglich die Anwendung nicht diskriminierender Gebühren für die medizinischen Leistungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2000, Ferlini, C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 54 bis 56).

    Der Umstand, dass sich der Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Oktober 2000, Ferlini (C-411/98, EU:C:2000:530), ergangen ist, während des Zeitraums vor Abschluss des Abkommens von 1996 zugetragen hat, und dass die in dieser Rechtssache in Rede stehenden Gebühren von einem Mitgliedstaat einseitig angewandt wurden, während das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Gebührensystem auf einem zwischen den zuständigen nationalen Behörden und der Kommission abgeschlossenen Abkommen beruhen, ändert nichts an der Vergleichbarkeit der Situation der der CNS angeschlossenen Personen und der dem GKFS angeschlossenen Personen, wenn diese beiden Kategorien von angeschlossenen Personen die gleichen medizinischen Leistungen erhalten.

    Hingegen sind die dem GKFS angeschlossenen Personen, während sie im luxemburgischen Staatsgebiet ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, ganz überwiegend Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2000, Ferlini, C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 58).

    Diese Feststellung wird durch das Vorbringen des Parlaments nicht entkräftet, wonach das Urteil vom 3. Oktober 2000, Ferlini (C-411/98, EU:C:2000:530), für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache nicht erheblich sei.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 48 bis 50 des Urteils vom 3. Oktober 2000, Ferlini (C-411/98, EU:C:2000:530), klargestellt hat, dass die in Rede stehenden Gebühren weder unter die nationalen Rechtsvorschriften noch unter die Regelung fallen, die in Form von Kollektivabkommen im Bereich der sozialen Sicherheit angenommen wurde, sondern einseitig von sämtlichen in der Entente des hôpitaux luxembourgeois (luxemburgischer Verband der Krankenhäuser) zusammengeschlossenen luxemburgischen Krankenhäusern festgesetzt wurden.

  • EuGH, 13.06.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18,

    Dieser durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerte Grundsatz gilt auch dann, wenn eine Gruppe oder Organisation gegenüber Einzelpersonen bestimmte Befugnisse ausüben und sie Bedingungen unterwerfen kann, die die Wahrnehmung der durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2000, Ferlini, C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 50).
  • EuGH, 16.12.2004 - C-293/03

    My - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des

    35 Wie aber der Gerichtshof im Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-411/98 (Ferlini, Slg. 2000, I-8081, Randnr. 41) entschieden hat, können die Beamten der Europäischen Gemeinschaften nicht als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden, weil sie nicht nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen, wie es Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung verlangt, der deren persönlichen Geltungsbereich bestimmt.

    Ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, verliert nämlich die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 EG nicht deshalb, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Übereinkommen besonders geregelt sind (Urteile vom 15. März 1989 in den Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach u. a., Slg. 1989, 723, Randnr. 11, vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011, Randnr. 20, und Ferlini, Randnr. 42).

    38 Einem Arbeitnehmer, der wie Herr My Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, dürfen deshalb nicht die Rechte und sozialen Vergünstigungen versagt werden, die ihm Artikel 39 EG und die Verordnung Nr. 1612/68 gewähren (Urteile vom 13. Juli 1983 in der Rechtssache 152/82, Forcheri, Slg. 1983, 2323, Randnr. 9, Echternach u. a., Randnr. 12, Schmid, Randnr. 22, und Ferlini, Randnr. 43).

  • EuG, 04.03.2003 - T-319/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE DER FENIN GEGEN DIE KOMMISSION AB

    Schließlich habe Generalanwalt Cosmas in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-411/98 (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 2000, Ferlini, Slg. 2000, I-8081, I-8084, Nrn. 110 bis 116) ausgeführt, dass ein öffentliches Krankenhaus als Unternehmen im Sinne des Artikels 81 EG tätig werde, wenn es Personen versorge, die dem seine Finanzierung gewährleistenden nationalen System der sozialen Sicherheit nicht angehörten.
  • EuGöD, 29.09.2009 - F-69/07

    O / Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 88 BSB -

    Nach ständiger Rechtsprechung verliert ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 39 Abs. 1 EG nicht deshalb, weil er bei den Gemeinschaften beschäftigt ist (Urteile des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000, Ferlini, C-411/98, Slg. 2000, I-8081, Randnr. 42, und vom 16. Dezember 2004, My, C-293/03, Slg. 2004, I-12013, Randnr. 37).

    Deshalb dürfen ihm nicht die Rechte und sozialen Vergünstigungen versagt werden, die ihm diese Vorschrift gewährt (Urteile Ferlini, Randnr. 43, und My, Randnr. 38; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2007, Davis u. a./Rat, F-54/06, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 96).

    Zwar ist die Verordnung Nr. 1408/71, die auf Hilfskräfte anwendbar ist, weder auf Vertragsbedienstete noch auf Beamte oder Bedienstete auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften anwendbar (vgl. Urteile Ferlini, Randnr. 41, und My, Randnr. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

    20 Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch (36/74, EU:C:1974:140), vom 8. April 1976, Defrenne (43/75, EU:C:1976:56), vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463), und vom 3. Oktober 2000, Ferlini (C-411/98, EU:C:2000:530 Rn. 50).

    115 Die Kommission stützt sich insoweit auf das Urteil vom 3. Oktober 2000, Ferlini (C-411/98, EU:C:2000:530).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

    Auch verliert nach ständiger Rechtsprechung ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 EG-Vertrag nicht deshalb, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land Gegenstand einer speziellen Regelung durch ein internationales Übereinkommen sind (Urteile vom 15. März 1989 in den Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 11, vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011, Randnr. 20, und vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-411/98, Ferlini, Slg. 2000, I-8081, Randnr. 42).
  • OLG Frankfurt, 11.09.2018 - 8 U 27/17

    EuGH-Vorlage zur Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers mangelhafter

    In der Rechtssache C-411/98 entschied der EuGH (Urteil vom 03.10.2000 - C-411/98, Angelo Ferlini ./. Centre hospitalier de Luxembourg), dass Art. 6 Abs. 1 EG-Vertrag (nunmehr: Art. 18 Abs. 1 AEUV) auch in Fällen gilt, in denen eine Gruppe oder Organisation gegenüber Einzelpersonen bestimmte Befugnisse ausüben und sie Bedingungen unterwerfen kann, die die Wahrnehmung der durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten beeinträchtigen (Tz. 50 m. w. N.; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 14.07.1976 - 13/76 -, Gaetano Donà ./. Mario Mantero, Tz.17-19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2003 - C-502/01

    Gaumain-Cerri

  • EuGH, 10.05.2017 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-408/14

    Wojciechowski - Ruhestandsbeamter der Europäischen Union - Ruhegehaltsanspruch -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13

    Melchior

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Einrichtungen, die das spanische nationale

  • EuGH, 04.02.2015 - C-647/13

    Melchior - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Voraussetzungen

  • EuGH, 31.05.2017 - C-420/15

    U - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09

    Kommission / Portugal - Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-160/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO IST DIE AUSSCHREIBUNG VON EUROJUST

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-293/03

    My

  • EuGH, 12.05.2021 - C-27/20

    CAF

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-196/09

    Miles u.a. - Definition des Begriffs "einzelstaatliches Gericht" im Rahmen von

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002 - C-320/01

    Busch

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-166/12

    Casta - Beamte der Europäischen Union - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2002 - C-360/00

    Ricordi

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2020 - C-218/19

    Onofrei

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2003 - C-56/01

    Inizan

  • EuGH, 09.07.2010 - C-287/09

    Pisaneschi

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