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   EuGH, 13.12.2000 - C-39/00 P   

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https://dejure.org/2000,6781
EuGH, 13.12.2000 - C-39/00 P (https://dejure.org/2000,6781)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.2000 - C-39/00 P (https://dejure.org/2000,6781)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2000 - C-39/00 P (https://dejure.org/2000,6781)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kraftfahrzeugvertrieb - Beschwerde - Untätigkeits-, Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof

    SGA / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    SGA / Kommission

    1 Verfahren - Behandlung der Rechtssachen vor dem Gericht - Von einer Partei versehentlich vorgelegtes Dokument

  • EU-Kommission

    SGA / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an ein Rechtsmittel hinsichtlich der genauen Bezeichnung der beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie der rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen; Entfernung eines Dokuments aus den Akten; Auswirkungen einer ...

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49; ; EG-Satzung Art. 51 Abs. 1; ; EGV Art. 225; ; Verfahrensordnung Art. 112 § 1 Abs. 1 c

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    1 Verfahren - Behandlung der Rechtssachen vor dem Gericht - Von einer Partei versehentlich vorgelegtes Dokument

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-189/95, T-39/96 und T-123/96, mit dem das Gericht zwei Untätigkeitsklagen und eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates gegen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 13.12.1999 - T-189/95

    SGA / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2000 - C-39/00
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-189/95, T-39/96 und T-123/96 (SGA/Kommission, Slg. 1999, II-3587) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater G. Marenco und F. Siredey-Garnier, dem Juristischen Dienst zur Verfügung gestellte nationale Beamtin, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer).

    Die Services pour le groupement d'acquisitions SARL (im Folgenden: SGA) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-189/95, T-39/96 und T-123/96 (SGA/Kommission, Slg. 1999, II-3587; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht erstens ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 1996 über die Zurückweisung einer von ihr auf der Grundlage von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) erhobenen Beschwerde und auf Nichtigerklärung einer angeblichen stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der sie es abgelehnt hat, aufgrund dieser Beschwerde einstweilige Maßnahmen zu erlassen, sowie auf Ersatz des ihr angeblich entstandenen Schadens abgewiesen und ihr zweitens die Kosten in den Rechtssachen T-189/95 und T-123/95 auferlegt und in der Rechtssache T-39/96 jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt hat.

    6 Am 9. Oktober 1995 hat die Klägerin beim Gericht Klage erhoben auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, auf Nichtigerklärung der angeblich stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der sie es abgelehnt habe, dem Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen stattzugeben, und auf Schadensersatz (Rechtssache T-189/95).

    11 Mit Klageschrift, die am 8. August 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung und Schadensersatz erhoben (Rechtssache T-123/96).

    12 Mit Beschluss vom 30. Januar 1997 hat das Gericht gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung beschlossen, die Entscheidung über die von der Kommission in der Rechtssache T-189/95 erhobene Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten.

    ... 23 Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, zu erklären, ob sie ihre Anträge in den Rechtssachen T-189/95 und T-39/96 aufrechterhalten wolle; mit Schreiben vom 6. April 1999 hat sie ihre Anträge auf Feststellung der Untätigkeit zurückgenommen.

    In den Randnummern 25 bis 29 hat das Gericht die in den Rechtssachen T-189/95 und T-39/95 gestellten Anträge auf Nichtigerklärung der angeblichen stillschweigenden Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen zurückgewiesen.

    Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 5. Juni 1996 über die Zurückweisung der Beschwerde der SGA (T-123/96) hat das Gericht zunächst die Klagegründe zurückgewiesen, mit denen geltend gemacht wurde, dass wesentliche Formvorschriften, insbesondere die Verfahrensgarantien, verletzt worden seien, die Begründung der Entscheidung unzureichend sei und zwischen der Beschwerde und der Entscheidung unangemessen viel Zeit verstrichen sei.

    In Bezug auf die Kosten hat das Gericht schließlich entschieden: "75 In der Rechtssache T-189/95 ist festzustellen, dass die von der Klägerin zurückgenommene Untätigkeitsklage verspätet erhoben worden ist; die Klägerin hatte die Kommission am 24. April 1995 aufgefordert, tätig zu werden, hat ihre Klage aber erst am 9. Oktober 1995 erhoben.

    77 Da die Klägerin in der Rechtssache T-123/96 mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Kommission die Kosten aufzuerlegen." Das Rechtsmittel.

    Da die SGA nicht geltend macht, dass das Gericht ihre in den Rechtssachen T-189/95 und T-39/95 gestellten Anträge auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidungen, den Erlass einstweiliger Maßnahmen abzulehnen, zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen habe, reichte die Rechtsprechung, wonach Schadensersatzanträge zurückzuweisen sind, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit Nichtigkeitsanträgen stehen, die ihrerseits zurückgewiesen wurden, auch als Begründung für die Zurückweisung der auf der Grundlage dieser stillschweigenden Entscheidungen gestellten Schadensersatzanträge aus.

    Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund macht die SGA geltend, das Gericht habe ihr in der Rechtssache T-189/95 zu Unrecht die Kosten auferlegt, da die Nichtbeachtung der Klagefrist dadurch gerechtfertigt gewesen sei, dass die Kommission bei ihr ein berechtigtes Vertrauen hervorgerufen habe.

    Auch in der Rechtssache T-123/96 könnten ihr nicht die Kosten auferlegt werden, noch könne sie in der Rechtssache T-39/96 zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt werden.

  • EuG, 13.12.1999 - T-39/96

    SGA / Kommission - Wettbewerb

    Auszug aus EuGH, 13.12.2000 - C-39/00
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-189/95, T-39/96 und T-123/96 (SGA/Kommission, Slg. 1999, II-3587) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater G. Marenco und F. Siredey-Garnier, dem Juristischen Dienst zur Verfügung gestellte nationale Beamtin, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer).

    Die Services pour le groupement d'acquisitions SARL (im Folgenden: SGA) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-189/95, T-39/96 und T-123/96 (SGA/Kommission, Slg. 1999, II-3587; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht erstens ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 1996 über die Zurückweisung einer von ihr auf der Grundlage von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) erhobenen Beschwerde und auf Nichtigerklärung einer angeblichen stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der sie es abgelehnt hat, aufgrund dieser Beschwerde einstweilige Maßnahmen zu erlassen, sowie auf Ersatz des ihr angeblich entstandenen Schadens abgewiesen und ihr zweitens die Kosten in den Rechtssachen T-189/95 und T-123/95 auferlegt und in der Rechtssache T-39/96 jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt hat.

    9 Da die Kommission nicht reagierte, erhob die Klägerin am 15. März 1996 erneut Klage (Rechtssache T-39/96), ebenfalls auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, auf Nichtigerklärung einer angeblich stillschweigenden Entscheidung der Kommission, den Erlass einstweiliger Maßnahmen abzulehnen, und auf Schadensersatz.

    ... 23 Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, zu erklären, ob sie ihre Anträge in den Rechtssachen T-189/95 und T-39/96 aufrechterhalten wolle; mit Schreiben vom 6. April 1999 hat sie ihre Anträge auf Feststellung der Untätigkeit zurückgenommen.

    76 In der Rechtssache T-39/96 ist die von der Klägerin zurückgenommene Untätigkeitsklage dadurch gegenstandslos geworden, dass die Kommission die ablehnende Entscheidung getroffen hat; die übrigen Anträge der Klägerin sindunzulässig.

    Auch in der Rechtssache T-123/96 könnten ihr nicht die Kosten auferlegt werden, noch könne sie in der Rechtssache T-39/96 zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt werden.

  • EuG, 21.01.1999 - T-185/96

    Riviera Auto Service / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2000 - C-39/00
    Die Kommission konnte deshalb im vorliegenden Fall nicht annehmen, dass ein Verstoß vorliege (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999 in de[n] Rechtssache[n] T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Riviera auto service u. a./Kommission, Slg. 1999, II-93, Randnr. 47).

    In Bezug auf die Schadensersatzanträge, die in den drei Rechtssachen gestellt wurden, hat das Gericht entschieden: "72 Nach ständiger Rechtsprechung sind Schadensersatzanträge zurückzuweisen, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit Nichtigkeitsanträgen stehen, die ihrerseits zurückgewiesen wurden (Urteile des Gerichts in der Rechtssache Riviera auto service u. a./Kommission, Randnr. 90, und vom 18. Juni 1996 in der Rechtssache T-150/94, Vela Palacios/WSA, Slg. ÖD 1996, II-877, Randnr. 51).

  • EuGH, 09.07.1998 - C-317/97

    Smanor u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2000 - C-39/00
    Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. u. a. Beschluss vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/97 P, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, I-4269, Randnrn. 20 und 21, und Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 16.03.2000 - C-284/98

    Parlament / Bieber

    Auszug aus EuGH, 13.12.2000 - C-39/00
    Gemäß den Artikeln 225 EG und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden (vgl. u. a. Urteil vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-284/98 P, Parlament/Bieber, Slg. 2000, I-1527, Randnr. 30).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2000 - C-39/00
    Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. u. a. Beschluss vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/97 P, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, I-4269, Randnrn. 20 und 21, und Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 16.10.1997 - C-140/96

    Dimitriadis / Rechnungshof

    Auszug aus EuGH, 13.12.2000 - C-39/00
    Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittelgrund, der die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betrifft, nach Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, dem zufolge ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 1995 in der Rechtssache C-396/93 P, Henrichs/Kommission, Slg. 1995, I-2611, Randnr. 66, und Beschluss vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-140/96 P, Dimitriadis/Rechnungshof, Slg. 1997, I-5635, Randnr. 56).
  • EuGH, 04.03.1999 - C-119/97

    Ufex u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.2000 - C-39/00
    Unter Berufung auf das Urteil vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P (Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341) macht die SGA viertens geltend, die Kommission habe nicht ignorieren können, dass die wettbewerbswidrigen Wirkungen des der PSA vorgeworfenen Verhaltens fortdauerten und ihrer Beschwerde dadurch ein Gemeinschaftsinteresse zukomme.
  • EuGH, 14.12.1995 - C-173/95

    Hogan / Gerichtshof

    Auszug aus EuGH, 13.12.2000 - C-39/00
    Unabhängig davon, dass interne Organisationsmaßnahmen des Gerichts grundsätzlich nicht der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegen (in diesem Sinne Beschluss vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-173/95 P, Hogan/Gerichtshof, Slg. 1995, I-4905, Randnr. 15), konnte daher das streitige Dokument die Kommission als Organ hinsichtlich der weiteren Behandlung der Beschwerde der SGA jedenfalls nicht binden und die Entscheidung des Gerichts in der Sache selbst nicht berühren.
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuGH, 13.12.2000 - C-39/00
    Zur Dauer des Verfahrens vor dem Gericht ist daran zu erinnern, dass, wie der Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P (Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 49) entschieden hat, die überlange Dauer des Verfahrens dann, wenn jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass sie Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat, nicht die Aufhebung des Urteils des Gerichts rechtfertigen kann, soweit sich das Gericht zur rechtlichen Qualifizierung des Akteninhalts im Hinblick auf die anwendbaren Vorschriften äußert.
  • EuGH, 18.03.1997 - C-282/95

    Guérin automobiles / Kommission

  • EuGH, 14.09.1995 - C-396/93

    Henrichs / Kommission

  • EuG, 18.06.1996 - T-150/94

    Juana de la Cruz Vela Palacios gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte -

  • EuG, 14.07.1997 - T-123/95

    B gegen Europäisches Parlament. - Bedienstete auf Zeit - Einstellung gemäß

  • EuG, 24.01.1995 - T-5/93

    Roger Tremblay, François Lucazeau und Harry Kestenberg gegen Kommission der

  • EuG, 13.07.2018 - T-275/17

    Das Gericht der EU verurteilt das Europäische Parlament und die EIB, jeweils

    Der Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer kann nämlich die Aufhebung der am Ende eines Verwaltungsverfahrens getroffenen Entscheidung, wie der zweiten den Antrag auf Beistand ablehnenden Entscheidung, nur rechtfertigen, wenn die überlange Dauer eine Auswirkung auf den Inhalt der am Ende des Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung haben könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Dezember 2000, SGA/Kommission, C-39/00 P, EU:C:2000:685, Rn. 44; Urteile vom 6. Dezember 2012, Füller-Tomlinson/Parlament, T-390/10 P, EU:T:2012:652, Rn. 116, und vom 18. Mai 2009, Meister/HABM, F-138/06 und F-37/08, EU:F:2009:48, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung), was hier nicht der Fall ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

    Vgl. in diesem Sinne z. B. Beschluss vom 13. Dezember 2000, SGA/Kommission (C-39/00 P, EU:C:2000:685, Rn. 44).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-373/17

    Agria Polska u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Abweisung einer

    Außerdem behaupten die Rechtsmittelführerinnen zu Unrecht, das Gericht hätte die Verfahrensdauer von Amts wegen prüfen müssen (vgl. entsprechend Beschluss vom 13. Dezember 2000, SGA/Kommission, C-39/00 P, EU:C:2000:685, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2008 - C-120/06

    FIAMM und FIAMM Technologies / Rat und Kommission - Rechtsmittel - WTO -

    82 - Vgl. Urteil Baustahlgewebe/Kommission (Randnr. 49); Beschluss vom 13. Dezember 2000, SGA/Kommission (C-39/00 P, Slg. 2000, I-11201, Randnr. 46).
  • EuG, 30.04.2009 - T-18/03

    CD-Contact Data / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Im Übrigen ist unter den Umständen des vorliegenden Falles der Klagegrund einer übermäßigen Dauer des Verfahrens vor der Kommission nicht von Amts wegen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1999, SGA/Kommission, T-189/95, T-39/96 und T-123/96, Slg. 1999, II-3587, Randnr. 46, bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2000, SGA/Kommission, C-39/00 P, Slg. 2000, I-11201, Randnrn.
  • EuG, 11.04.2006 - T-394/03

    Angeletti / Kommission

    En effet, lorsqu'il n'est pas établi que l'écoulement excessif du temps a affecté la capacité des personnes concernées de se défendre effectivement, le non-respect du principe de délai raisonnable est sans incidence sur la validité de la procédure administrative (ordonnance de la Cour du 13 décembre 2000, SGA/Commission, C-39/00 P, Rec. p. I-11201, point 44, et arrêt du Tribunal du 13 janvier 2004, JCB Service/Commission, T-67/01, Rec. p. II-49, points 36 et 40, et la jurisprudence citée).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-1/01

    Asia Motor France u.a. / Kommission

    Diese Dauer kann nämlich nur ausnahmsweise zu einer Änderung der sachlichen Gesichtspunkte führen, durch die im Einzelfall ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln belegt wird oder die es rechtfertigen, dass die Kommission keine Untersuchung durchführt (Beschluss vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C-39/00 P, SGA/Kommission, Slg. 2000, I-11201, Randnr. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2008 - C-425/07

    AEPI / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz -

    54 und 58), Beschluss vom 13. Dezember 2000, SGA/Kommission (C-39/00 P, Slg. 2000, I-11201, Randnr. 67).
  • EuG, 27.09.2006 - T-204/03

    Haladjian Frères / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Artikel 82 EG -

    Die Dauer kann nämlich abgesehen von Ausnahmefällen nicht zu einer Änderung der sachlichen Gesichtspunkte führen, durch die im Einzelfall ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln belegt wird oder die es rechtfertigen, dass die Kommission keine Untersuchung durchführt (Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C-39/00 P, SGA/Kommission, Slg. 2000, I-11201, Randnr. 44).
  • EuG, 12.09.2007 - T-60/05

    UFEX u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Aus dem Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2000, SGA/Kommission (C-39/00 P, Slg. 2000, I-11201, Randnr. 64) folgt, dass die im Urteil vom 4. März 1999, UFEX u. a./Kommission, oben in Randnr. 13 angeführt, aufgestellten Grundsätze nur anwendbar sind, wenn sich die Kommission darauf stützt, dass die angeblich vertragswidrigen Praktiken eingestellt worden sind.
  • EuG, 15.05.2012 - T-184/11

    Nijs / Rechnungshof

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2005 - C-301/02

    Tralli / EZB

  • EuG, 06.12.2012 - T-390/10

    Füller-Tomlinson / Parlament

  • EuGöD, 13.01.2011 - F-77/09

    Nijs / Rechnungshof

  • EuGH, 26.03.2009 - C-146/08

    Efkon / Parlament und Rat - Rechtsmittel - Richtlinie 2004/52/EG -

  • EuGöD, 14.09.2010 - F-79/09

    AE / Kommission

  • EuGöD, 21.10.2009 - F-33/08

    V / Kommission

  • EuG, 14.02.2001 - T-62/99

    Sodima / Kommission

  • EuGöD, 12.05.2016 - F-92/15

    Guittet / Kommission

  • EuG, 07.06.2013 - T-267/07

    Italien / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Rechnungsabschluss - Von der

  • EuGöD, 02.10.2013 - F-111/12

    Nardone / Kommission

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