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   EuGH, 10.02.2000 - C-340/97   

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https://dejure.org/2000,93
EuGH, 10.02.2000 - C-340/97 (https://dejure.org/2000,93)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.2000 - C-340/97 (https://dejure.org/2000,93)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2000 - C-340/97 (https://dejure.org/2000,93)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Türkischer Arbeitnehmer, der in Untersuchungshaft genommen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nazli

  • EU-Kommission PDF

    Nazli u.a.

    Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 6 Absatz 1
    1 Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Anspruch der türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Voraussetzungen - Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört - Arbeitnehmer, ...

  • EU-Kommission

    Nazli u.a.

  • Wolters Kluwer

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; Freizügigkeit von Arbeitnehmern; Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats; Ausweisung eines verurteilten türkischen Arbeitnehmers; Ausweisung aus generalpräventiven Gründen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    D (A), Türken, Arbeitnehmer, Freizügigkeit, Arbeitsmarkt, Straftäter, Untersuchungshaft, Arbeitsverhältnis, Ausweisung, Spezialprävention, Generalprävention, Wiederholungsgefahr

  • Judicialis

    Beschluss Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates Art. 6 Abs. 1; ; Beschluss Nr.... 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates Art. 14 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN - EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH VERURTEILT WURDE, NICHT AUTOMATISCH AUSWEISEN

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach - Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - Türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, jedoch ein Jahr lang in Untersuchungshaft ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2807 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 1029
  • EuZW 2000, 219
  • DVBl 2000, 550
 
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Wird zitiert von ... (222)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
    In solchen Fällen ist davon auszugehen, daß der Betroffene den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats endgültig verlassen hat, so daß das von ihm begehrte Aufenthaltsrecht keinerlei Bezug zu einer - und sei es künftigen - Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufweist (vgl. Urteil vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof jedoch entschieden hat, gilt Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht nur für einen erwerbstätigen, sondern auch für einen arbeitsunfähigen türkischen Arbeitnehmer, sofern die Arbeitsunfähigkeit nur vorübergehend ist, also nicht die Fähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt, sein Recht auf Beschäftigung aus dem genannten Beschluß weiterhin auszuüben, wenn auch nach einer zeitweiligen Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses (vgl. Urteil Bozkurt, Randnrn.

    Die Vorschriften des Abschnitts 1 von Kapitel II des Beschlusses Nr. 1/80 bilden somit eine weitere Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Geiste der Artikel 48, 49 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 40 EG) und 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) (Urteile Bozkurt, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens und des Artikels 36 des Zusatzprotokolls sowie aus dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 hergeleitet, daß die im Rahmen der Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluß Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile Bozkurt, Randnrn.

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
    Wie sich zunächst aus dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 1 ergibt, regeln die ersten beiden Gedankenstriche lediglich die Voraussetzungen, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei dem gleichen Arbeitgeber arbeiten (erster Gedankenstrich), und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf bei einem anderen Arbeitgeber bewerben (zweiter Gedankenstrich); im Gegensatz dazu verleiht Absatz 1 dritter Gedankenstrich dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (vgl. Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 26).

    29 und 31, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 33, und Tetik, Randnrn.

    14 und 19, und Tetik, Randnr. 20, und Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 20).

    14, 19 und 20, Tetik, Randnrn.

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
    Jedoch gestattet Artikel 6 Absatz 1 es nach ständiger Rechtsprechung einem Mitgliedstaat nicht, einseitig den Inhalt des Systems der schrittweisen Eingliederung der türkischen Staatsangehörigen in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats zu verändern (vgl. zuletzt Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 37).

    Im Hinblick auf die Erwägungen des vorlegenden Gerichts ist ferner festzustellen, daß der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nach der Rechtsprechung die Gesamtheit der Arbeitnehmer bezeichnet, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben (Urteil Birden, Randnr. 51).

    20 und 28, und Birden, Randnr. 23, sowie Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 21, und in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 21).

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
    Zwar kann ein Mitgliedstaat die Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefährdung der Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen, doch ist die Ausnahme der öffentlichen Ordnung wie alleAusnahmen von einem Grundprinzip des Vertrages eng auszulegen, so daß eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit eine Ausweisung rechtfertigen kann, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. zuletzt Urteil vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnrn.

    So verhielte es sich insbesondere, wenn die Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung automatisch verfügt wird, ohne daß das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung berücksichtigt wird (Urteil Calfa, Randnr. 27).

  • EuGH, 26.02.1975 - 67/74

    Bonsignore / Oberstadtdirektor der Stadt Köln

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
    Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, daß das Gemeinschaftsrecht der Ausweisung eines Angehörigen eines Mitgliedstaats entgegensteht, die auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt wird, d. h., die zum Zweck der Abschreckung anderer Ausländer verfügt wird (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74, Bonsignore, Slg. 1975, 297, Randnr. 7).
  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
    Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere dieser Vertragsbestimmung setzt der Begriff der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. z. B. Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 35).
  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
    20 und 28, und Birden, Randnr. 23, sowie Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 21, und in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 21).
  • EuGH, 19.11.1998 - C-210/97

    Akman

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
    14 und 19, und Tetik, Randnr. 20, und Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 20).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
    29 und 31, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 33, und Tetik, Randnrn.
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
    Vielmehr impliziert die praktische Wirksamkeit dieses Rechts darüber hinaus zwangsläufig ein entsprechendes Aufenthaltsrecht, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht (vgl. Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02

    Cetinkaya

    Er hat diese Auffassung im Urteil Nazli u. a. bestätigt (34) .

    In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil Nazli u. a. hinzuweisen, wonach bei der Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind, vom Gerichtshof ausgelegt worden ist (51) .

    Hierzu fragt es sich, welche Tragweite dem Urteil Nazli u. a. beizumessen ist, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass ein Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehöre, die ihm durch Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nicht dadurch verloren habe, dass er dreizehn Monate lang in Untersuchungshaft gehalten und anschließend zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

    Meiner Ansicht nach ist diese Frage auf der Grundlage des Standpunktes des Gerichtshofes im Urteil Nazli u. a. zu verneinen (61) .

    Diese Bewertung im Urteil Nazli u. a. ist im Urteil Orfanopoulos u. a. bestätigt worden (64) .

    Siehe auch Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli u. a., Slg. 2000, I-957, Randnr. 28).

    22 bis 24) sowie Urteile Nazli u. a. (Randnr. 58) und Orfanopoulos u. a. (Randnr. 65).

    52 - Urteil vom 28. Oktober 1975 in der Rechtssache 36/75 (Rutili, Slg. 1975, 1219, Randnr. 27) und Urteil Nazli u. a. (Randnr. 58).

    Im Urteil Nazli u. a. hat der Gerichtshof aus der Rechtsprechung zu gegen Gemeinschaftsangehörige getroffenen Ausweisungsmaßnahmen abgeleitet, dass Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, nach denen ein Ausländer, der gegen das innerstaatliche Betäubungsmittelrecht verstößt, grundsätzlich ausgewiesen wird, ohne dass den zuständigen Behörden irgendein Ermessen zusteht.

    61 - Im Urteil Nazli u. a. hatte sich der Gerichtshof mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der vier Jahre ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, deshalb nicht mehr dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört und die ihm durch Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte verloren hat, weil er länger als ein Jahr in Untersuchungshaft gehalten und anschließend zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

    72 - Urteil Nazli u. a. (Randnrn. 55 und 56).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-383/03

    Dogan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Aufgrund des Urteils vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli, Slg. 2000, I-957) stelle möglicherweise nicht nur die Untersuchungshaft, sondern allgemeiner jede Freiheitsstrafe, auch eine von nicht unerheblicher Länge, im vorliegenden Fall drei Jahre, nur eine vorübergehende Unterbrechung der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats dar, die die vom Betroffenen erworbenen Rechte nicht berühre, sofern er innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung finde; andererseits könnte die fehlende Ausübung einer beruflichen Tätigkeit aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung mit anschließender Haft eine Arbeitslosigkeit darstellen, die nicht "unverschuldet" im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 sei, weil sie auf einem schuldhaften Verhalten des Betroffenen beruhe, und die daher zum Verlust der dem Arbeitnehmer bereits zustehenden Rechte führen müsse.

    13 Zur sachdienlichen Beantwortung dieser Frage ist zunächst daran zu erinnern, dass sich aus dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Gedankenstrich), und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Gedankenstrich); im Gegensatz dazu verleiht Absatz 1 dritter Gedankenstrich dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 26, und Nazli, Randnr. 27).

    26, 30 und 31, sowie Nazli, Randnrn.

    36 bis 39, und Nazli, Randnr. 40).

    18 Zum anderen muss nach der Rechtsprechung, damit die Rechte des türkischen Arbeitnehmers aus Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nicht ausgehöhlt werden, diese Vorschrift dahin ausgelegt werden, dass sie nicht allein die Ausübung einer Beschäftigung erfasst, sondern dem Betroffenen, der bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats eingegliedert ist, ein uneingeschränktes Recht auf Beschäftigung verleiht, das zwangsläufig auch das Recht umfasst, eine Erwerbstätigkeit aufzugeben, um eine andere zu suchen, die er frei wählen kann (Urteil Nazli, Randnr. 35).

    30, 31, 41, 46 und 48, sowie Nazli, Randnrn.

    22 Wie aus dem Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-482/01 und C-493/01 (Orfanopoulos u. a., Slg. 2004, I-5257, Randnr. 50) hervorgeht, ist die mit dem Urteil Nazli getroffene Entscheidung daher nicht so zu verstehen, dass sie auf die besonderen Umstände jener Rechtssache beschränkt ist, die darin bestanden, dass der betreffende Arbeitnehmer länger als ein Jahr in Untersuchungshaft gehalten und anschließend zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, deren Vollstreckung vollständig zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    23 Die nationalen Behörden können daher außer in den Fällen, in denen der Betroffene dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats endgültig nicht mehr angehört, weil er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder in denen er den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach dem Ende seiner Inhaftierung eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden, die Rechte, die er aus Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 im Bereich der Beschäftigung und des Aufenthalts herleiten kann, nur aufgrund des Artikels 14 Absatz 1 dieses Beschlusses einschränken (vgl. Urteil Nazli, Randnr. 44).

    Eine solche Maßnahme kann daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck der Generalprävention angeordnet werden (vgl. Urteil Nazli, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2003 - C-482/01

    DIE GENERALANWÄLTIN ÄUSSERT SICH ZUR BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN, DIE

    - Urteile in der Rechtssache 30/77 (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 35, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnr. 57).

    - Urteile vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74 (Bonsignore, Slg. 1975, 297, Randnr. 6), vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96 (Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 27) und in der Rechtssache C-340/97 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 59.

    - Urteile in der Rechtssache 67/74 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 7, in der Rechtssache 36/75 (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 29/31, vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75 (Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 45/49), vom 18. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen 115/81 und 116/81 (Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 11) und in der Rechtssache C-340/97 (zitiert in Fußnote 9), Randnrn.

    - Urteil in der Rechtssache C-340/97 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 58; vgl. das Urteil in der Rechtssache C-348/96 (zitiert in Fußnote 10), Randnrn.

    - Urteile in der Rechtssache 30/77 (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 35, und in der Rechtssache C-340/97 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 57.

    22 bis 24, in der Rechtssache C-340/97 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 63; vgl. das Urteil in der Rechtssache C-100/01 (zitiert in Fußnote 8), Randnrn.

    - Urteil in der Rechtssache C-340/97 (zitiert in Fußnote 9), Randnrn.

    - Urteile in der Rechtssache 30/77 (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 28, in der Rechtssache C-348/96 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 24, und in der Rechtssache C-340/97 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 58.

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