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   EuGH, 15.02.2000 - C-34/98   

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https://dejure.org/2000,3268
EuGH, 15.02.2000 - C-34/98 (https://dejure.org/2000,3268)
EuGH, Entscheidung vom 15.02.2000 - C-34/98 (https://dejure.org/2000,3268)
EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 2000 - C-34/98 (https://dejure.org/2000,3268)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Finanzierung - Anwendbare Rechtsvorschriften

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    EG-Vertrag, Artikel 48 und 52 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG]; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 13
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gleichbehandlung - Anwendung eines "Beitrags zur Begleichung der Sozialschuld" durch einen Mitgliedstaat auf die dort wohnenden Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf abwandernde Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige; Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer; Anwendung des Beitrags zur Begleichung der Sozialschuld auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte ...

  • Judicialis

    EGV Art. 39; ; EGV Art. 43; ; Verordnung 1408/71/EWG Art. 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gleichbehandlung - Anwendung eines "Beitrags zur Begleichung der Sozialschuld" durch einen Mitgliedstaat auf die dort wohnenden Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten - Unzulässigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Soziale Sicherheit - Finanzierung - Anwendbare Rechtsvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 und 43 EG), Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 05.05.1977 - 102/76

    Perenboom

    Auszug aus EuGH, 15.02.2000 - C-34/98
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unterliegt ein Arbeitnehmer, der für ein und dasselbe Arbeitseinkommen mit Sozialabgaben belastet wird, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben, obgleich er nur nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten die Versicherteneigenschaft besitzen kann, einer doppelten Beitragsleistung, die im Widerspruch zu Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 steht (vgl. u. a. Urteile vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 102/76, Perenboom, Slg. 1977, 815, Randnr. 13, und vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-60/93, Aldewereld, Slg. 1994, I-2991, Randnr. 26).
  • EuGH, 18.05.1995 - C-327/92

    Rheinhold & Mahla / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

    Auszug aus EuGH, 15.02.2000 - C-34/98
    Wie der Gerichtshof u. a. im Urteil vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-327/92 (Rheinhold & Mahla, Slg. 1995, I-1223, Randnr. 15) entschieden hat, bestimmt Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 den Geltungsbereich der Vorschriften dieser Verordnung in einer Weise, die erkennen läßt, daß die Systeme der sozialen Sicherheit in ihrer Gesamtheit der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unterliegen.
  • EuGH, 13.12.1989 - C-49/89

    Corsica Ferries France / Direction générale des douanes

    Auszug aus EuGH, 15.02.2000 - C-34/98
    Zum Vorbringen der französischen Regierung, daß der CRDS wegen der von der Französischen Republik geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen jedenfalls nur eine beschränkte Anzahl der von der vorliegenden Klage betroffenen Arbeitnehmer und Selbständigen erfasse und der Satz der fraglichen Abgabe ganz gering sei, genügt die Feststellung, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Artikel des Vertrages über den freien Warenverkehr, die Freizügigkeit sowie den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr grundlegende Bestimmungen für die Gemeinschaft darstellen und daß jede Beeinträchtigung dieser Freiheit, mag sie noch so unbedeutend sein, verboten ist (vgl. u. a. Urteil vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-49/89, Corsica Ferries France, Slg. 1989, 4441, Randnr. 8).
  • EuGH, 29.06.1994 - C-60/93

    Aldewereld / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 15.02.2000 - C-34/98
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unterliegt ein Arbeitnehmer, der für ein und dasselbe Arbeitseinkommen mit Sozialabgaben belastet wird, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben, obgleich er nur nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten die Versicherteneigenschaft besitzen kann, einer doppelten Beitragsleistung, die im Widerspruch zu Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 steht (vgl. u. a. Urteile vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 102/76, Perenboom, Slg. 1977, 815, Randnr. 13, und vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-60/93, Aldewereld, Slg. 1994, I-2991, Randnr. 26).
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    43 Außerdem verbietet Artikel 52 EG-Vertrag auch geringfügige oder unbedeutende Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, Randrn. 21, und vom 15. Februar 2000 in der Rechtssache C-34/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-995, Randr.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-623/13

    de Ruyter - 'Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Sachlicher

    3 - Urteile Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84) und Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85).

    5 - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 36 und 37) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 34 und 35).

    9 - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85).

    10 - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 19) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 18).

    21 - Urteile Rheinhold & Mahla (C-327/92, EU:C:1995:144, Rn. 15 und 23) sowie Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 35) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 33).

    22 - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 40), Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 38) und Allard (C-249/04, EU:C:2005:329, Rn. 16).

    23 - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 37 und 38) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 35).

    24 - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 34) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 32).

    34 - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 45 bis 48) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 42 bis 45).

    35 - Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2000:84, Rn. 47 und 48) und Kommission/Frankreich (EU:C:2000:85, Rn. 44 und 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2007 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

    Ganz wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile Kommission/Frankreich ergangen sind, in denen der Gerichtshof davon ausgegangen ist, dass die Qualifizierung einer Abgabe nach nationalem Recht als Steuer nicht bedeute, dass die beiden fraglichen Beiträge nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen könnten, weil diese speziell und unmittelbar der Finanzierung der sozialen Sicherheit in Frankreich dienten und daher in einem unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang mit den Vorschriften für die einzelnen in Art. 4 dieser Verordnung aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit stünden(16), bin ich, anders als es die Gründe des Vorlagebeschlusses nahelegen, nicht der Meinung, dass die vorliegende Rechtssache Anlass für den Gerichtshof sein sollte, die Frage der Rechtsnatur dieser Beiträge zu entscheiden.

    Jedenfalls wäre es, falls der CRDS, wie Herr Derouin vor dem Gerichtshof darzulegen versucht hat, seit dem Jahr 2002 nicht mehr den in den Urteilen Kommission/Frankreich genannten Kriterien entsprechen sollte, Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die etwaigen durch die französische Regelung erfolgten Änderungen in Bezug auf diesen Beitrag dazu führen könnten, dass der CRDS nicht mehr speziell und unmittelbar für die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit dieses Staates verwendet würde, sondern im Gegenteil dazu bestimmt wäre, zur Deckung der allgemeinen Lasten der öffentlichen Hand beizutragen, was ihn den Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 entzöge.

    Außerdem weist die vorliegende Rechtssache anders als die Rechtssachen, in denen die Urteile Kommission/Frankreich ergangen sind, nicht die Problematik der kumulativen, nach den Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 untersagten Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Wohnsitzes der Erwerbstätigen und des Mitgliedstaats ihrer Beschäftigung auf, weil nämlich im vorliegenden Fall feststeht, dass, wie das vorlegende Gericht deutlich gemacht hat, Herr Derouin als Selbständiger mit Wohnsitz in Frankreich, der dort sozialversichert ist, den französischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit unterliegt und das Vereinigte Königreich, wie dessen Regierung in der Sitzung bestätigt hat, keinerlei Beitrag zum System der sozialen Sicherheit auf die Einkünfte von Herrn Derouin erhebt, die dieser aus seiner Tätigkeit im Vereinigten Königreich bezieht.

    Es ist indessen nicht zu bezweifeln, dass die Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, nicht in dieser Form notifiziert worden sind, auch nicht nach Verkündung der Urteile Kommission/Frankreich, in denen der Gerichtshof bekanntlich festgestellt hat, dass der CSG und der CRDS trotz ihrer Einstufung als Steuer durch das nationale französische Recht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen.

    15 - Nach der Ausdrucksweise der französischen Regierung, wie sie in den Gründen der Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-34/98, Slg. 2000, I-995, Randnr. 25) (CRDS) und Kommission/Frankreich (C-169/98, Slg. 2000, I-1049, Randnr. 23) (CSG), wiedergegeben ist.

    16 - Urteile Kommission/Frankreich (C-34/98, Randnrn.

    Nach dem Hinweis auf die wesentliche Begründung der Urteile Kommission/Frankreich hat der Gerichtshof aufgrund einer Reihe von Erwägungen, die sich insbesondere darauf bezogen, dass die Finanzierung der Alterszulage nicht ausschließlich aus dem CSG stammte, sondern aus Erhebungen, deren Steuercharakter unstreitig war, in Randnr. 52 des Urteils entschieden, dass, " selbst wenn der Teil des allgemeinen Sozialbeitrags, der auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte erhoben wird, eher als ein Beitrag denn als Mittel einer öffentlichen Finanzierung angesehen werden muss, ein Zusammenhang zwischen diesem Beitrag und der Zusatzbeihilfe offensichtlich nicht ausreichend erkennbar [ist], um diese Beihilfe als beitragsabhängig qualifizieren zu können" (Hervorhebung nur hier).

    50 - Urteile Kommission/Frankreich (C-34/98, Randnr. 39) und Kommission/Frankreich (C-169/98, Randnr. 37).

    51 - Vgl. Nrn. 9 und 26 der Schlussanträge von Generalanwalt La Pergola in den Rechtssachen C-34/98 und C-169/98 sowie Urteil Kommission/Frankreich (C-169/98, Randnr. 36).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-623/13

    Auf die Einkünfte aus dem Vermögen in Frankreich wohnhafter Personen, die in

    Zum anderen führte er aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abgaben, anders als bei den den Urteilen Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84) und Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85) zugrunde liegenden Sachverhalten, keine Erwerbs- und Ersatzeinkünfte beträfen und damit zum Teil an die Stelle der Beiträge zur Sozialversicherung träten, sondern ausschließlich auf die Einkünfte aus dem Vermögen des betreffenden Steuerpflichtigen erhoben würden, unabhängig davon, ob dieser eine Erwerbstätigkeit ausübe.

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass das entscheidende Kriterium für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 darin liegt, dass zwischen der fraglichen Vorschrift und den Gesetzen zur Regelung der in Art. 4 der Verordnung aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang bestehen muss (Urteile Rheinhold & Mahla, EU:C:1995:144, Rn. 23, Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 35, und Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 33).

    Die Tatsache, dass eine Abgabe nach nationalem Recht als Steuer qualifiziert wird, schließt nicht aus, dass sie in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen kann (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 34, und Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 32).

    Diese Feststellung kann auch nicht dadurch entkräftet werden, dass die betreffende Abgabe zum Teil dazu dient, Schulden des Systems der sozialen Sicherheit auszugleichen, die durch die Finanzierung in der Vergangenheit erbrachter Leistungen entstanden sind (Urteil Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 39), oder, wie auch die Generalanwältin in Nr. 31 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, dadurch, dass diese Abgabe keine Sozialbeiträge ersetzen soll, die zuvor bestanden.

    Ebenso ist es für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 unerheblich, ob Gegenleistungen erbracht werden, da das entscheidende Kriterium darin besteht, ob eine Abgabe speziell für die Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 39 und 40, und Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 37 und 38).

    So hat der Gerichtshof in Rechtssachen, in denen es um steuerliche Belastungen von Erwerbs- und Ersatzeinkünften in Frankreich ansässiger unselbständig und selbständig Beschäftigter, die steuerlich der Französischen Republik zuzuordnen waren, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiteten, durch die französische Finanzverwaltung ging, festgestellt, dass diese Belastungen speziell und unmittelbar zur Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit in Frankreich dienten, und daraus abgeleitet, dass sie einen unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang mit den Gesetzen zur Regelung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit aufwiesen (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 36 und 37, sowie Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 34 und 35).

    Mit diesem Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit sollen die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und die Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften für Personen folgen würden, die innerhalb der Union zu- und abwandern (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 46, Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 43, und Allard, C-249/04, EU:C:2005:329, Rn. 28).

    Würden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen, die der Sozialversicherung eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen sind, verpflichtet, wenn auch nur zum Teil, die soziale Sicherheit auch ihres Wohnstaats zu finanzieren, würde nämlich eine Ungleichbehandlung in Bezug auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 geschaffen, da alle anderen im letztgenannten Mitgliedstaat ansässigen Personen nur Beiträge zu dessen System der sozialen Sicherheit zahlen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2000:84, Rn. 45 bis 48, und Kommission/Frankreich, EU:C:2000:85, Rn. 42 bis 45).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

    Denn auch eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit von geringer Tragweite oder geringfügiger Bedeutung ist nach Artikel 43 EG untersagt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 21, vom 15. Februar 2000 in der Rechtssache C-34/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-995, Randnr. 49, und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000 - C-389/99

    Rundgren

    Auch insofern ist auf die Urteile in den Rechtssachen C-34/98(47) und C-169/98(48) zu verweisen.

    43: - Vgl. Urteile vom 15. Februar 2000 in den Rechtssachen C-34/98 und C-169/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-995, I-1049).

    46: - Vgl. Urteil C-34/98 (zitiert in Fußnote 42, Randnrn. 19 und 20) sowie Urteil C-169/98 (zitiert in Fußnote 42, Randnrn. 18 und 19).

    50: - Urteile in den Rechtssachen C-34/98 und C-169/98 (zitiert in Fußnote 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84), und vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85)(17), trug er vor, diese Sozialbeiträge und diese Sozialabgabe verstießen deshalb, weil sie speziell für die Finanzierung der französischen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit verwendet würden, gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71, der den Grundsatz der Anwendung nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit enthalte.

    Es fragte sich jedoch, ob angesichts der Tatsache, dass zum einen die Sozialbeiträge und die Sozialabgabe anders als bei den Sachverhalten, zu denen die Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84), und vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85), ergangen seien, nicht auf Erwerbs- und Ersatzeinkünfte, sondern unabhängig von der Ausübung jeder wirtschaftlichen Tätigkeit auf Einkünfte aus dem Vermögen des betreffenden Steuerpflichtigen erhoben würden, und zum anderen diese Beiträge und diese Abgabe keinerlei Anspruch auf eine Leistung oder einen Vorteil, die aus einem System der sozialen Sicherheit gewährt würden, eröffneten, dennoch davon ausgegangen werden könne, dass sie eine unmittelbare und relevante Verbindung zu bestimmten Zweigen der sozialen Sicherheit derart aufwiesen, dass sie sehr wohl in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fielen.

    Der Gerichtshof entschied sodann, dass die Schlussfolgerung, zu der er in den Urteilen vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84, Rn. 36 und 37), und vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 34 und 35), in Bezug auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte gelangt sei, auf Abgaben auf Einkünfte aus dem Vermögen übertragen werden müsse, da ihr Aufkommen unstreitig unmittelbar und speziell für die Finanzierung bestimmter Zweige des Systems der sozialen Sicherheit in Frankreich verwendet werde(21).

    19 - Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-34/98, EU:C:2000:84, Rn. 39 und 40), und vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 37 und 38).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

    Insoweit genügt der Hinweis, dass auch eine Beschränkung einer Grundfreiheit von geringer Tragweite oder geringfügiger Bedeutung nach dem AEU-Vertrag untersagt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C-34/98, Slg. 2000, I-995, Randnr. 49, vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant, C-9/02, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 43, vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, Slg. 2006, I-11949, Randnr. 50, und Dijkman und Dijkman-Lavaleije, Randnr. 42).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-269/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39

    Somit ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik auch geringfügige oder unbedeutende Beschränkungen der Freizügigkeit gemäß den Art. 39 EG und 43 EG verboten sind (vgl. zur Niederlassungsfreiheit Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich, 270/83, 273, Randnr. 21, vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C-34/98, Slg. 2000, I-995, Randnr. 49, und de Lasteyrie du Saillant, Randnr. 43).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-53/13

    Strojírny Prostejov - Freier Dienstleistungsverkehr - Zeitarbeitsunternehmen -

    Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Argument der tschechischen Regierung in Frage gestellt werden, dass die Auswirkungen der fraglichen Rechtsvorschriften vernachlässigbar seien, da nach ständiger Rechtsprechung auch eine Beschränkung einer Grundfreiheit von geringer Tragweite oder geringfügiger Bedeutung nach dem Vertrag untersagt ist (Urteile Kommission/Frankreich, C-34/98, EU:C:2000:84, Rn. 49, und X, EU:C:2012:635, Rn. 30).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-589/13

    F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

  • EuGH, 01.07.2010 - C-233/09

    Dijkman und Dijkman-Lavaleije - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier

  • EuGH, 08.03.2001 - C-68/99

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2000 - C-68/99

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 07.03.2018 - C-651/16

    DW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Mutterschaftsgeld -

  • FG Baden-Württemberg, 28.10.2004 - 6 K 170/02

    Irische Kapitalgesellschaft (ISFC Dublin Docks) und Niedrigbesteuerung nach § 8

  • EuGH, 03.04.2008 - C-103/06

    Derouin - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2008 - C-360/06

    Heinrich Bauer Verlag - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Besteuerung von

  • EuGH, 26.05.2005 - C-249/04

    Allard - Artikel 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43

  • EuGH, 18.06.2012 - C-38/11

    Amorim Energia

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2003 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

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