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   EuGH, 03.05.2001 - C-204/97   

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https://dejure.org/2001,2043
EuGH, 03.05.2001 - C-204/97 (https://dejure.org/2001,2043)
EuGH, Entscheidung vom 03.05.2001 - C-204/97 (https://dejure.org/2001,2043)
EuGH, Entscheidung vom 03. Mai 2001 - C-204/97 (https://dejure.org/2001,2043)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen für die Erzeuger von Likörweinen und Branntweinen - Beihilfen der Französischen Republik im Zusammenhang mit einer Erhöhung nationaler Steuern

  • Europäischer Gerichtshof

    Portugal / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Portugal / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 93 Absätze 2 und 3 (jetzt Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG
    Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Vorprüfungsphase und Hauptverfahren - Gegenstand der Vorprüfungsphase - Verpflichtung der Kommission, sämtliche vom betreffenden Mitgliedstaat und von den Beteiligten vorgetragenen tatsächlichen und ...

  • EU-Kommission

    Portugal / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen für die Erzeuger von Likörweinen und Branntweinen; Beihilfen der Französischen Republik im Zusammenhang mit einer Erhöhung nationaler Steuern

  • Judicialis

    EGV Art. 230 Abs. 1; ; EGV Art. 88

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 230 Abs. 1; EGV Art. 88
    Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Vorprüfungsphase und Hauptverfahren - Gegenstand der Vorprüfungsphase - Verpflichtung der Kommission, sämtliche vom betreffenden Mitgliedstaat und von den Beteiligten vorgetragenen tatsächlichen und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 6. November 1996 betreffend die staatliche Beihilfe Nr. N 703/95 - Frankreich - Beihilfen für die Hersteller von Likörwein und Branntwein - Vom französischen Staat im Zusammenhang mit einer Erhöhung interner Steuern ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 1021
  • EuZW 2001, 404
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 03.05.2001 - C-204/97
    Gemäß Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 EG-Vertrag in der Auslegung durch den Gerichtshof ist die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen vor deren Durchführung zu unterrichten (Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 35).

    Ist sie nach Abschluss dieser Prüfung der Auffassung, dass ein Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag ein, dessen Unterabsatz 1 lautet: "Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 unvereinbar ist oder daß sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat" (vgl. Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 36).

    Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 ist also zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag, die nur dazu dient, derKommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag geregelten Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu verschaffen (vgl. Urteile vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 38).

    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (vgl. insbesondere Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, sowie die Urteile Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39).

    In diesem Zusammenhang ist die Kommission verpflichtet, sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu prüfen, die ihr von den durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen zur Kenntnis gebracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 51).

  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.05.2001 - C-204/97
    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (vgl. insbesondere Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, sowie die Urteile Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39).

    Daher kann eine staatliche Beihilfe, die wegen einer ihrer Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrages verstößt, nicht von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 78).

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.05.2001 - C-204/97
    Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 ist also zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag, die nur dazu dient, derKommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag geregelten Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu verschaffen (vgl. Urteile vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 38).

    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (vgl. insbesondere Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, sowie die Urteile Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.05.2001 - C-204/97
    Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 ist also zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag, die nur dazu dient, derKommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag geregelten Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu verschaffen (vgl. Urteile vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 38).

    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (vgl. insbesondere Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, sowie die Urteile Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.05.2001 - C-204/97
    Daher kann eine staatliche Beihilfe, die wegen einer ihrer Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrages verstößt, nicht von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 78).
  • EuGH, 15.12.2004 - C-272/03

    Siig

    Auszug aus EuGH, 03.05.2001 - C-204/97
    Zu diesen Vorschriften gehörten u. a. die Mitteilungen der Kommission 86/C 272/03 vom 28. Oktober 1986 betreffend die staatliche Förderung des Absatzes von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen (ABl. C 272, S. 3), 87/C 302/06 vom 12. November 1987 über eine Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrags genannte Erzeugnisse (ABl. C 302, S. 6), 96/C 45/06 vom 17. Februar 1996 über einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. C 45, S. 5) und 96/C 29/03 vom 2. Februar 1996 über einen Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. C 29, S. 4) sowie die Entscheidung 94/173/EG der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG (ABl. L 79, S. 29).
  • EuGH, 08.03.2007 - C-45/06

    Campina - Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe - Geringfügige Überschreitung

    Auszug aus EuGH, 03.05.2001 - C-204/97
    Zu diesen Vorschriften gehörten u. a. die Mitteilungen der Kommission 86/C 272/03 vom 28. Oktober 1986 betreffend die staatliche Förderung des Absatzes von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen (ABl. C 272, S. 3), 87/C 302/06 vom 12. November 1987 über eine Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrags genannte Erzeugnisse (ABl. C 302, S. 6), 96/C 45/06 vom 17. Februar 1996 über einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. C 45, S. 5) und 96/C 29/03 vom 2. Februar 1996 über einen Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. C 29, S. 4) sowie die Entscheidung 94/173/EG der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG (ABl. L 79, S. 29).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-302/06

    'Koval''ský'

    Auszug aus EuGH, 03.05.2001 - C-204/97
    Zu diesen Vorschriften gehörten u. a. die Mitteilungen der Kommission 86/C 272/03 vom 28. Oktober 1986 betreffend die staatliche Förderung des Absatzes von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen (ABl. C 272, S. 3), 87/C 302/06 vom 12. November 1987 über eine Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrags genannte Erzeugnisse (ABl. C 302, S. 6), 96/C 45/06 vom 17. Februar 1996 über einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. C 45, S. 5) und 96/C 29/03 vom 2. Februar 1996 über einen Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. C 29, S. 4) sowie die Entscheidung 94/173/EG der Kommission vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG (ABl. L 79, S. 29).
  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.05.2001 - C-204/97
    Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag sind nicht nur das oder die durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmen, sondern in gleichem Maße auch die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und Berufsverbände (vgl. namentlich Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16).
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.05.2001 - C-204/97
    Die Kommission macht hingegen geltend, dass sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache 301/87 (Frankreich/Kommission, "Boussac", Slg. 1990, I-307, Randnrn.
  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

  • EuGH, 15.02.2001 - C-99/98

    DIE KOMMISSION MUSS DIE VORPRÜFUNG STAATLICHER BEIHILFEN BINNEN EINER FRIST VON

  • EuGH, 16.10.2003 - C-29/03

    Kommission / ITEC

  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV in der Auslegung durch den Gerichtshof ist die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen vor deren Durchführung zu unterrichten (Urteil vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, EU:C:2001:233, Rn. 29).

    Ist sie nach Abschluss dieser Prüfung der Auffassung, dass ein Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das Verfahren des Art. 108 Abs. 2 AEUV ein, dessen Unterabs. 1 lautet: "Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat" (Urteil vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, EU:C:2001:233, Rn. 30).

    Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 108 AEUV ist also zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Art. 108 Abs. 2 AEUV geregelten Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu verschaffen (Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 16, und vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, EU:C:2001:233, Rn. 32).

    Ist die Kommission dagegen aufgrund dieser ersten Prüfung zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Binnenmarkt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren einzuleiten (Urteile vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, EU:C:1993:197, Rn. 29, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, EU:C:1993:239, Rn. 33, und vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, EU:C:2001:233, Rn. 33).

    Die Vorprüfungsphase gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV dient lediglich dazu, der Kommission eine ausreichende Überlegungs- und Untersuchungsfrist zu verschaffen, um ihr eine erste Meinungsbildung über die ihr angezeigten Beihilfevorhaben zu ermöglichen, damit sie, ohne dass es einer eingehenden Prüfung bedarf, feststellen kann, ob diese vertragskonform sind oder ob Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Vertrag bestehen (Urteil vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, EU:C:2001:233, Rn. 34).

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Die Klägerinnen tragen im Rahmen des dritten Klagegrundes vor, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folge aus der allgemeinen Systematik des Vertrags, dass das Verfahren des Art. 88 EG niemals zu einem Ergebnis führen dürfe, das zu den besonderen Vorschriften des Vertrags im Widerspruch stehe, und dass daher eine staatliche Beihilfe, die wegen einiger ihrer Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrags verstoße, nicht von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könne (Urteile des Gerichtshofs vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, Slg. 2001, I-3175, Randnr. 41, und Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 311 angeführt, Randnr. 78).

    Die Kommission könne sich nicht mit dieser vorläufigen Prüfung begnügen, es sei denn, diese sei hinreichend, um sich Gewissheit über diese Vereinbarkeit zu verschaffen (Urteile Matra/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn. 16 und 33, Cook/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn. 22 und 29, Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn. 38 und 39, und Portugal/Kommission, oben in Randnr. 312 angeführt, Randnrn.

    Die Kommission müsse alle Sachverhaltselemente und alle rechtlichen Argumente prüfen, die die Unternehmen, deren Interessen durch die Gewährung einer Beihilfe berührt sein könnten, ihr zur Kenntnis brächten (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 51, und Portugal/Kommission, oben in Randnr. 312 angeführt, Randnr. 35).

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

    Dazu ergibt sich aus der allgemeinen Systematik des Vertrags, dass das in Art. 88 EG vorgesehene Verfahren niemals zu einem Ergebnis führen darf, das zu den besonderen Vorschriften des Vertrags im Widerspruch steht (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, Slg. 2001, I-3175, Randnr. 41, und vom 12. Dezember 2002, Frankreich/Kommission, C-456/00, Slg. 2002, I-11949, Randnr. 30).

    Erst dann, wenn die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen konnte, ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission, 84/82, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, Cook/Kommission, Randnr. 29, Matra/Kommission, Randnr. 33, Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39, und Portugal/Kommission, Randnr. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-447/22

    Slowenien/ Flasker und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    18 Vgl. Verordnung 2015/1589, Art. 6. Vgl. auch Urteile vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission (84/82, EU:C:1984:117, Rn. 11 und 13), vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 33 bis 42), vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission (C-204/97, EU:C:2001:233, Rn. 27 bis 35), vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 94), sowie vom 20. Januar 2022, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-594/19 P, EU:C:2022:40, Rn. 33).
  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    31 Die Vorprüfungsphase nach Artikel 88 Absatz 3 EG dient lediglich dazu, der Kommission eine ausreichende Überlegungs- und Untersuchungsfrist zu verschaffen, um ihr eine erste Meinungsbildung über die bei ihr angemeldeten Vorhaben zu ermöglichen, damit sie feststellen kann, dass diese entweder keine Beihilfen oder mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen darstellen oder dass insoweit Zweifel bestehen, die eine gründliche Prüfung erfordern (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 3, und vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-204/97, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-3175, Randnr. 34).

    Dieses Verfahren bezweckt dann zum einen, der Kommission zu ermöglichen, sich umfassend über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten, indem sie, wie es ihre Pflicht ist, alle erforderlichen Stellungnahmen einholt, bevor sie ihre endgültige Entscheidung erlässt, und zum anderen, die Rechte potenzieller Betroffener dadurch zu wahren, dass die Kommission ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, und vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 17, sowie Urteil Portugal/Kommission, oben angeführt in Randnr. 31, Randnr. 33).

    73 Die Begründung eines Rechtsakts muss dessen Natur angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das ihn erlassen hat, so klar zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Grundlage des Rechtsakts erkennen können und der Gemeinschaftsrichter dessen Begründetheit nachprüfen kann; allerdings brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung Artikel 253 EG genügt, unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts des Rechtsakts als auch seines rechtlichen und tatsächlichen Kontextes zu beurteilen ist (Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1957 in der Rechtssache 2/56, Geitling/Hohe Behörde, Slg. 1957, 9, 38, und vom 22. Juni 2004 in der Rechtssache C-42/01, Portugal/Kommission, Slg. 2004, I-6079, Randnr. 66).

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

    Nach der Rechtsprechung sei die Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens unerlässlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, auf ernste Schwierigkeiten stoße und wenn sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich dieser Beurteilung der Vereinbarkeit bei der ersten Prüfung aus dem Weg habe räumen können (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, Slg. 2001, I-3175, Randnrn.

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstellt, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. in diesem Sinne Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 37, und Portugal/Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 09.09.2010 - T-359/04

    British Aggregates u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstellt, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Cook/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 37, und vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, Slg. 2001, I-3175, Randnrn.

    Daher kann eine staatliche Beihilfe, die wegen bestimmter Modalitäten gegen andere Bestimmungen des EG-Vertrags verstößt, von der Kommission nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 78, und Urteil Portugal/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 41).

    Die Kommission muss ferner bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt die Bedingungen des Marktes einschließlich derjenigen im Bereich des Steuerrechts berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 1980, Kommission/Italien, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 11, und Portugal/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 42).

  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Die Kommission müsse prüfen, ob die Gewährung der Beihilfe nicht gegen andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften wie Artikel 82 EG und Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1990, L 257, S. 13) verstoße (Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 78, und vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-204/97, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-3175, Randnrn.
  • EuG, 19.06.2019 - T-353/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über

    Schließlich hat die Kommission ihre Beurteilung im Rahmen der Vorprüfung gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV unter Berücksichtigung der vom betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Angaben wie auch der Informationen etwaiger Beschwerdeführer vorzunehmen (Urteil vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, EU:C:2001:233, Rn. 35).
  • EuG, 23.10.2002 - T-269/99

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

    Die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens soll es der Kommission gerade ermöglichen, alle Stellungnahmen einzuholen, die erforderlich sind, um eine endgültige Entscheidung in diesem Punkt fällen zu können (siehe in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-204/97, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-3175, Randnr. 33; Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 59).

    Die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens soll es der Kommission ermöglichen, alle Stellungnahmen einzuholen, die erforderlich sind, um eine endgültige Entscheidung über die Einstufung der geprüften Maßnahme und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt fällen zu können (siehe in diesem Sinn Urteile Portugal/Kommission, zitiert oben in Randnr. 47, Randnr. 33, und British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, zitiert oben in Randnr. 47, Randnr. 59).

  • EuG, 23.10.2002 - T-346/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuG, 09.06.2021 - T-47/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass

  • EuG, 19.06.2019 - T-373/15

    Ja zum Nürburgring / Kommission - Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

  • EuGH, 19.09.2002 - C-113/00

    Spanien / Kommission

  • EuG, 09.09.2009 - T-369/06

    Holland Malt / Kommission - Staatliche Beihilfen - Malzherstellung -

  • EuGH, 19.09.2002 - C-114/00

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach

  • EuG, 09.07.2008 - T-301/01

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG -

  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Von der Republik Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2007 - C-390/06

    Nuova Agricast - Gültigkeit eines Beschlusses der Kommission, mit der eine

  • EuG, 31.01.2008 - T-95/06

    Federación de Cooperativas Agrarias de la Comunidad Valenciana / OCVV - Nador

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2008 - C-415/07

    Lodato & C. - Staatliche Beschäftigungsbeihilfen - Leitlinien für

  • EuG, 09.12.2014 - T-140/13

    Netherlands Maritime Technology Association / Kommission

  • EuG, 17.02.2011 - T-484/10

    Gas Natural Fenosa SDG / Kommission

  • EuG, 17.02.2011 - T-486/10

    Iberdrola / Kommission

  • EuG, 17.02.2011 - T-490/10

    Endesa und Endesa Generación / Kommission

  • EuG, 07.01.2008 - T-375/07

    Pellegrini / Kommission

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