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   EuGH, 12.07.2001 - C-302/99 P, C-308/99 P   

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https://dejure.org/2001,1708
EuGH, 12.07.2001 - C-302/99 P, C-308/99 P (https://dejure.org/2001,1708)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.2001 - C-302/99 P, C-308/99 P (https://dejure.org/2001,1708)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - C-302/99 P, C-308/99 P (https://dejure.org/2001,1708)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Nicht stichhaltiger Rechtsmittelgrund - Einwände gegen die Gründe, die keinen Einfluss auf den angefochtenen Tenor haben - Kostenentscheidung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / TF1

  • EU-Kommission PDF

    Kommission und Frankreich / TF1

    EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 Absatz 1
    1. Rechtsmittel - Gründe - Einwände gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die keinen Einfluss auf den Tenor haben - Nicht stichhaltiger Rechtsmittelgrund

  • EU-Kommission

    Kommission und Frankreich / TF1

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ; Zulässigkeit einer gegen die Kommission gerichteten Untätigkeitsklage; Prüfung der Zulässigkeit einer Klage bei Erledigung der Hauptsache; Zulässigkeit eines Rechtsmittels nur ...

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49; ; EG-Satzung Art. 51 Abs. 2; ; EG-Vertrag Art. 90

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsmittel - Gründe - Einwände gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die keinen Einfluss auf den Tenor haben - Nicht stichhaltiger Rechtsmittelgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-17/96 (Télévision française 1 / Kommission), soweit das Gericht eine Untätigkeitsklage gegen das Nichttätigwerden der Kommission im Rahmen des Artikels 86 EG (früher ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 03.06.1999 - T-17/96

    TF1 / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-302/99
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-17/96 (TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Télévision française 1 SA (TF1) mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: G. Vandersanden, J.-P. Hordies und A. Maqua, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin im ersten Rechtszug,.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 10. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-17/96 (TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt (Rechtssache C-302/99 P).

  • EuGH, 14.09.1995 - C-396/93

    Henrichs / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-302/99
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Anträge, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffen, gemäß Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzungdes Gerichtshofes, wonach ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 1995 in der Rechtssache C-396/93 P, Henrichs/Kommission, Slg. 1995, I-2611, Randnr. 66, und Beschluss vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C-44/00 P, Sodima/Kommission, Slg. 2000, I-11231, Randnr. 93).
  • EuGH, 13.12.2000 - C-44/00

    Sodima v Commission

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-302/99
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Anträge, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffen, gemäß Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzungdes Gerichtshofes, wonach ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 1995 in der Rechtssache C-396/93 P, Henrichs/Kommission, Slg. 1995, I-2611, Randnr. 66, und Beschluss vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C-44/00 P, Sodima/Kommission, Slg. 2000, I-11231, Randnr. 93).
  • EuGH, 10.06.1993 - C-41/92

    The Liberal Democrats / Parlament

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-302/99
    14 bis 17, sowie Beschluss vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-41/92, The Liberal Democrats/Parlament, Slg. 1993, I-3153, Randnr. 4).
  • EuGH, 24.11.1992 - C-15/91

    Buckl u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.07.2001 - C-302/99
    Nach ständiger Rechtsprechung braucht nämlich, wenn der Gerichtshof feststellt, dass sich die Hauptsache erledigt hat, da die Klage gegenstandslos geworden ist, die Zulässigkeit dieser Klage nicht geprüft zu werden (vgl. u. a. Urteil vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnrn.
  • EuGH, 12.07.2001 - C-308/99

    Kommission / TF1 und Frankreich - Wettbewerb

    Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-302/99 P.

    In den verbundenen Rechtssachen C-302/99 P und C-308/99 P.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 10. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-17/96 (TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt (Rechtssache C-302/99 P).

    In der Rechtssache C-302/99 P beantragt TF1,.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. November 2000 sind die Rechtssachen C-302/99 P und C-308/99 P zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

    Da TF1 die Verurteilung derKommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen in der Rechtssache C-302/99 P unterlegen ist, sind ihr in dieser Rechtssache die Kosten aufzuerlegen.

    Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-302/99 P.

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    100 bis 111 des angefochtenen Urteils betreffenden Rügen der Kommission jedenfalls nicht auf den Tenor dieses Urteils aus, so dass sie als ins Leere gehend anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 12. Juli 2001, Kommission und Frankreich/TF1, C-302/99 P und C-308/99 P, Slg. 2001, I-5603, Randnrn.
  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH

    48 Zunächst ist festzustellen, dass, wenn einige der in einer Entscheidung angeführten Gründe für sich genommen diese Entscheidung rechtlich hinreichend rechtfertigen können, die etwaige Fehlerhaftigkeit anderer ihrer Gründe sich jedenfalls nicht auf ihren verfügenden Teil auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen C-302/99 P und C-308/99 P, Kommission und Frankreich/TF1, Slg. 2001, I-5603, Randnrn.
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