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   Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00 P (https://dejure.org/2001,6849)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.10.2001 - C-23/00 P (https://dejure.org/2001,6849)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2001 - C-23/00 P (https://dejure.org/2001,6849)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat / Boehringer

  • Europäischer Gerichtshof

    Rat / Boehringer

  • EU-Kommission PDF

    Rat der Europäischen Union gegen Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH und C. H. Boehringer Sohn.

    Rechtsmittel - Zulässigkeit - Antrag auf Teilaufhebung eines Urteils des Gerichts, soweit darin festgestellt wird, dass über eine Einrede der Unzulässigkeit gegen eine als unbegründet abgewiesene Klage nicht entschieden zu werden braucht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (94)

  • EuG, 01.12.1999 - T-125/96

    Boehringer / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00
    Der Rechtsmittelführer beantragt, die Randnummern 143 und 146 des erstinstanzlichen Urteils(3) aufzuheben und über die von ihm in der Rechtssache T-125/96 erhobene Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden.

    Da der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1312/96 in der Rechtssache T-152/96 im Wesentlichen auf die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Richtlinie 96/22 gestützt war, deren teilweise Nichtigerklärung einen Teil des Streitgegenstands in der Rechtssache T-125/96 bildete, und die gegen die Rechtmäßigkeit der Richtlinie von den Klägerinnen geltend gemachten Argumentein beiden Rechtssachen im Wesentlichen deckungsgleich waren, hat es das Gericht für angemessen gehalten, zunächst die beiden Rechtssachen gemeinsame Frage der Rechtmäßigkeit der Richtlinie 96/22 zu entscheiden, bevor die weiteren Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit in beiden Rechtssachen geprüft werden.

    Der Rat räumt ein, dass das angefochtene Urteil für ihn günstig sei, da es den Argumenten gefolgt sei, die er in der Rechtssache T-125/96 gegen die beantragte Teilnichtigerklärung der Richtlinie 96/22 und den Schadensersatzantrag sowie in der Rechtssache T-152/96 gegen die Einrede der Rechtswidrigkeit im Rahmen der Klage auf Teilnichtigerklärung der Verordnung Nr. 1312/96 vorgebracht habe.

    Im vorliegenden Fall sei es aus Gründen der ordnungsgemäßen Rechtspflege und zur Erleichterung des Verfahrensablaufs erforderlich gewesen, die Frage der Rechtmäßigkeit der Richtlinie 96/22 vor der Zulässigkeit der Klage zu prüfen, da es sich bei der Ersteren um die zentrale Frage in den Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 gehandelt habe.

    Jedenfalls bestand die Unzulässigkeitseinrede in den untersuchten Fällen nicht im Fehlen der Klagebefugnis, wie dies in der Rechtssache T-125/96 der Fall war, in der der Rat im Hinblick auf die beantragte Nichtigerklärung einer Richtlinie die Ansicht vertreten hat, dass die Klage der Unternehmen unzulässig sei.

    Aus den dargelegten Gründen gelange ich daher zu dem Ergebnis, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es nicht vor der Entscheidung über die Begründetheit der Rechtssache T-125/96 die durch den Rat erhobene Unzulässigkeitseinrede wegen fehlender Klagebefugnis geprüft hat.

    Da dies meines Erachtens vorliegend der Fall ist, prüfe ich im Folgenden die Zulässigkeit der in der Rechtssache T-125/96 von BI Vetmedica und Boehringer gegen die Richtlinie 96/22 erhobenen Nichtigkeitsklage.

    Hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Klage in der Rechtssache T-125/96 habe daher trotz des normativen Charakters der Richtlinie 96/22 nur geprüft werden müssen, ob die Klägerinnen von ihr unmittelbar und individuell betroffen gewesen seien.

    2: - Es handelt sich um die Rechtssache T-125/96.3: - Urteil vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96 (Boehringer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1999, S. 11-3427).

    6: - Es handelt sich um die Rechtssache T-152/96.7: - FEDESA bezieht sich auf die Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 (IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9) und vom 31. März 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-68/94 und C-30/95 (Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 62).

  • EuGH, 07.12.1988 - 160/88

    Fédération européenne de la santé animale u.a. / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00
    44: - Siehe Beschlüsse vom 7. Dezember 1988 in der Rechtssache 138/88 (Flourez/Rat, Slg. 1988, 6393) und in der Rechtssache 160/88 (Fédération européenne de la santé animale u. a./Rat, Slg. 1988, 6399), vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P (Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149) und vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89 (Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605).

    45: - Urteile vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68 (Zuckerfabrik Watenstedt/Rat, Slg. 1968, 612), vom 16. April 1970 in der Rechtssache 64/69 (Compagnie française commerciale et financière/Kommission, Slg. 1970, 221, Randnr. 11), vom 30. September 1982 in der Rechtssache 242/81 (Roquette Frères/Rat, Slg. 1982, 3213, Randnr. 7), vom 26. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86 (Astéris u. a./Rat, Slg. 1988, 2181, Randnr. 13); Beschluss vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 160/88 R (Fédération européenne de la santé animale u. a./Rat, Slg. 1988, 4121, Randnr. 29); Urteil vom 24. November 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-15/91 und C-108/91 (Buckl/Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnr. 25).

  • EuGH, 29.06.1993 - C-298/89

    Gibraltar / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-23/00
    44: - Siehe Beschlüsse vom 7. Dezember 1988 in der Rechtssache 138/88 (Flourez/Rat, Slg. 1988, 6393) und in der Rechtssache 160/88 (Fédération européenne de la santé animale u. a./Rat, Slg. 1988, 6399), vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P (Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149) und vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-298/89 (Gibraltar/Rat, Slg. 1993, I-3605).

    47: - Urteil Gibraltar/Rat (zitiert in Fußnote 44, Randnr. 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    114 Die Umkehr der logischen oder natürlichen Reihenfolge der Behandlung der Rechtsmittelgründe, zu der die Anwendung der sogenannten Boehringer-Rechtsprechung führt, für den Fall, dass der Unionsrichter eine Klage in der Sache abweist, auch wenn eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben wurde - insbesondere wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und mit besonderem Schriftsatz erhoben wird, mit dem beantragt wird, vorab über die Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden -, ist kritisiert worden; vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Schweiz/Kommission (C-547/10 P, EU:C:2012:565, Nrn. 46 bis 54), des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat (C-511/13 P, EU:C:2015:206, Nrn. 50 bis 67), des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache SNCF Mobilités/Kommission (C-127/16 P, EU:C:2017:577, Nr. 163) sowie des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2001:511, Nrn. 30 bis 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2006 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - GENERALANWÄLTIN KOKOTT IST DER ANSICHT, DASS OSMAN

    11 - Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer hielt es in seinen Schlussanträgen vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-23/00 P (Rat/Boehringer Ingelheim Vetmedica u. a., Slg. 2002, I-1873, Nrn. 28 ff.) sogar für rechtsfehlerhaft, über die Begründetheit zu entscheiden, wenn die Klage unzulässig ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-439/13

    Elitaliana / Eulex Kosovo

    74 - Dazu ist festzustellen, dass der Gerichtshof entgegen meinen Empfehlungen in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Schweiz/Kommission (C-547/10 P, EU:C:2012:565) sowie den Schlussanträgen von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2001:511) die Praxis des Gerichts gebilligt hat, wonach es von einer Überprüfung der Zulässigkeit einer Klage absieht, die es als unbegründet abzuweisen beabsichtigt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-511/13

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat

    23 - Wie aus Rn. 37 des Urteils Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2002:118) und Nr. 28 der Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2001:511) hervorgeht, wurde mit der Einrede der Unzulässigkeit die fehlende Klagebefugnis der Rechtsmittelführerinnen nach Art. 230 Abs. 4 EG geltend gemacht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-50/19

    Sigma Alimentos Exterior/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    34 Die Umkehr der logischen oder natürlichen Reihenfolge der Behandlung der Rechtsmittelgründe, zu der die Anwendung der sogenannten Boehringer-Rechtsprechung führt, für den Fall, dass der Unionsrichter eine Klage in der Sache abweist, auch wenn eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben wurde - insbesondere wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und mit besonderem Schriftsatz erhoben wird, mit dem beantragt wird, vorab über die Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden -, ist kritisiert worden; vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Schweiz/Kommission (C-547/10 P, EU:C:2012:565, Nrn. 46 bis 54), des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat (C-511/13 P, EU:C:2015:206, Nrn. 50 bis 67), des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache SNCF Mobilités/Kommission (C-127/16 P, EU:C:2017:577, Nr. 163) sowie des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2001:511, Nrn. 30 bis 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-54/19

    Axa Mediterranean/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    14 Die Umkehr der logischen oder natürlichen Reihenfolge der Behandlung der Rechtsmittelgründe, zu der die Anwendung der sogenannten Boehringer-Rechtsprechung führt, für den Fall, dass der Unionsrichter eine Klage in der Sache abweist, auch wenn eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben wurde - insbesondere wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und mit besonderem Schriftsatz erhoben wird, mit dem beantragt wird, vorab über die Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden -, ist kritisiert worden; vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Schweiz/Kommission (C-547/10 P, EU:C:2012:565, Nrn. 46 bis 54), des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat (C-511/13 P, EU:C:2015:206, Nr. 50 bis 67), des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache SNCF Mobilités/Kommission (C-127/16 P, EU:C:2017:577, Nr. 163) sowie des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2001:511, Nrn. 30 bis 36).
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